RS Lvwg 2017/3/22 LVwG 30.15-465/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2017

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AÜG §17 Abs7
LSD-BG §21 Abs1 Z1
LSD-BG §21 Abs1 Z2
VStG 1991 §22 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 7 AÜG hat der inländische Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskraftüberlassung zwei verschiedene Unterlagen pro betroffenem Arbeitnehmer bereit zu halten, nämlich das Sozialversicherungsdokument A1 sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs 2 und 3 leg. cit.. Fehlen (auch nur hinsichtlich eines Arbeitnehmers) diese beiden Unterlagen, werden zwei Verwaltungsstraftatbestände verwirklicht, da die Bereithaltepflichten bei den A1-Bescheinigungen andere Schutzzwecke als bei den ZKO-Meldungen verfolgen und ihre Übertretungen unabhängig voneinander begangen werden können. (Siehe sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Abs 1 Z 1 und 2 LSD-BG).

Schlagworte

Sozialversicherungsunterlagen, Meldeunterlagen, Bereithaltung, Kumulation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.465.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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