RS Lvwg 2017/3/22 LVwG 30.30-5/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §137 Abs1
GewO 1994 §137 Abs6 Z2

Rechtssatz

Nach § 137 Abs 6 Z 2 GewO 1994 finden die Bestimmungen über die Versicherungsvermittlung unter anderem dann keine Anwendung, wenn die Schadensregulierung im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgt. Nach dem im Internet angekündigten Leistungskatalog zielte das Schadensmanagement auf einen Zeitpunkt ab, in dem der Versicherungsvertrag bereits abgeschlossen und der Schadensfall eingetreten war. Daher setzte diese Ankündigung den Eintritt des Schadens geradezu voraus. Auch war dem Vorhalt des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, dass bzw. inwieweit die Schadensregulierung nicht im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgen sollte und daher von der Ausnahme in § 137 Abs 6 Z 2 GewO nicht erfasst wäre.

Schlagworte

Versicherungsvermittlung, Anwendbarkeit, Schadensfall, Eintritt, Zusammenhang, Schadensregulierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.30.5.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten