RS Lvwg 2017/4/3 LVwG 50.25-732/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.04.2017

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauG Stmk 1995 §38 Abs2 Z1
BauG Stmk 1995 §34 Abs3
GewO 1994 §99 Abs1 Z3
GewO 1994 §99 Abs1 Z5

Rechtssatz

Unter Bauausführung iSd § 99 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (GewO) ist lediglich die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen. Insoweit § 99 Abs 1 Z 5 GewO regelt, dass der Baumeister auch zur Übernahme der „Bauführung“, die von der in § 99 Abs 1 Z 3 GewO normierten Berechtigung des Baumeisters zur Bauausführung strikt zu trennen ist, befugt ist, handelt es sich bei dieser Bestimmung bloß um eine Bekräftigung entsprechender baurechtlicher Vorschriften der Länder, die die Befugnis zur Übernahme der Bauführung in den jeweiligen Baugesetzen festzulegen haben (vgl. z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Kommentar, 3. Aufl., Rz 20 zu § 99 GewO 1994).

Schlagworte

Baugewerbetreibender, Bauführer, Baumeister, Bauführung, Bauausführung, Länder, Festlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.732.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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