Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.04.2017Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §38 Abs2 Z1Rechtssatz
Unter Bauausführung iSd § 99 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (GewO) ist lediglich die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen. Insoweit § 99 Abs 1 Z 5 GewO regelt, dass der Baumeister auch zur Übernahme der „Bauführung“, die von der in § 99 Abs 1 Z 3 GewO normierten Berechtigung des Baumeisters zur Bauausführung strikt zu trennen ist, befugt ist, handelt es sich bei dieser Bestimmung bloß um eine Bekräftigung entsprechender baurechtlicher Vorschriften der Länder, die die Befugnis zur Übernahme der Bauführung in den jeweiligen Baugesetzen festzulegen haben (vgl. z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Kommentar, 3. Aufl., Rz 20 zu § 99 GewO 1994).
Schlagworte
Baugewerbetreibender, Bauführer, Baumeister, Bauführung, Bauausführung, Länder, FestlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.732.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017