TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/3 LVwG 50.25-732/2017

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Veröffentlicht am 03.04.2017
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Entscheidungsdatum

03.04.2017

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauG Stmk 1995 §38 Abs2 Z1
BauG Stmk 1995 §34 Abs3
GewO 1994 §99 Abs1 Z3
GewO 1994 §99 Abs1 Z5
BauG Stmk 1995 §38 Abs3
BauG Stmk 1995 §38 Abs4
BauG Stmk 1995 §38 Abs7 Z2
BauG Stmk 1995 §34
GewO 1994 §94 Z5
GewO 1994 §99

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der C G GmbH & Co KG, G, Lgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.02.2017, GZ: A17-BAB-049694/2016/0010,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 27.02.2017 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 13.03.2017 vorgelegten Beschwerde sowie dem dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakt ergibt der relevante Sachverhalt wie folgt:

Aufgrund ihres Ansuchens vom 13.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 22.07.2016, wurde der C G GmbH & Co KG seitens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 03.10.2016, GZ: A17-BAB-049694/2016/0003, die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes „Erneuerung des Haupteingangsportals und Teilumbau eines Fensterportals in der Landhausgasse, Einfügen eines Oberlichtes und Zubau eines Windfanges in der historischen Laibung des Hofportals in der Fassade des Rathauses sowie die Anbringung von jeweils einem Schriftzug/Folie mit dem Wortlaut – P – im Bereich der Portale in G, Lgasse, Grundstück Nr. X, EZ X, KG I S, unter Vorschreibung zweier Auflagen, auf Rechtsgrundlagen § 19 und § 29 des Stmk. BauG 1995 idF LGBl. Nr. 111/2016 und § 7 und § 10 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 idF LGBl. Nr. 28/2015, rechtskräftig erteilt.

Mit Eingabe vom 16.12.2016 wurde seitens der C G GmbH & Co KG die Fertigstellung dieses Bauvorhabens im Wesentlichen wie folgt angezeigt:

„Das Bauvorhaben Zu- und Umbauarbeiten wurde laut Baubescheiden (siehe Punkt 4.) komplett fertiggestellt. Lediglich die Windfangtüre zum Rathaushof wurde vorerst nicht baulich hergestellt. Des Weiteren wurde der zweite Fluchtweg (Panikbeschlag Hoftüre) nicht ausgeführt. Dies wurde bei der gewerberechtlichen Verhandlung am 10.11.2016 mit Herrn Sch (brandschutztechnischer Amtssachverständiger) abgeklärt und auch nicht für notwendig erachtet, siehe dazu Verhandlungsschrift A17-GGV-055002/2016/0029.“

In Punkt 4. war auch die GZ des vorangeführten Bauvorhabens angegeben.

Dieser Fertigstellungsanzeige wurden neben der besagten gewerberechtlichen Verhandlungsschrift, der Feuerungsanlagenabnahmebefund des Herrn P P, öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer in G, FStraße, vom 06.10.2016, das Glasattest der L M GmbH, St. O, Fweg, vom 05.10.2016, sowie das Elektroattest der E R GmbH, F, Hplatz, vom 26.09.2016 und eine „Bescheinigung gemäß § 38 Abs 2 Z 1 des Stmk. BauG“ der D B GmbH, G, KStraße, vom 05.10.2016 angeschlossen, wobei die D B GmbH unter Punkt 5 dieser Bescheinigung vom 05.10.2016 diese auch unterfertigte und wird unter Punkt 3 der „Bescheinigung gemäß § 38 Abs 2 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995“ die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauführung bestätigt. Unter Punkt 1 dieser Bescheinigung ist allerdings nicht die D B GmbH, sondern eine „D B & Handels GmbH“ als Bauführer mit der Firmenbuchnummer FN x, in Bezug auf dieses Bauvorhaben angeführt. Eine D B & Handels GmbH mit der Firmenbuchnummer FN x ist laut Firmenbuch rechtlich nicht existent und letztere Firmenbuchnummer der D B GmbH mit der Geschäftsanschrift G, KStraße, zuzuordnen. Diese Gesellschaft wird in der Fertigstellungsanzeige auch als Bauführerin tituliert.

Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist zu ersehen, dass die D B GmbH unter der GISA-Zahl X von 24.07.2014 bis 15.01.2016 zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender gemäß § 94 Z 5 iVm § 99 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ berechtigt war. Dies war laut Gewerbeinformationssystem Austria (GISA-Zahl X) auch in der Zeit von 19.08.2016 bis 30.11.2016 der Fall.

Demnach verfügte die D B GmbH zum Zeitpunkt der Ausstellung ihrer „Bauführerbescheinigung“ am 05.10.2016 lediglich über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, welche sie am 30.11.2016 zurücklegte. Die in dieser Bescheinigung ebenfalls als Bauführerin unter Punkt 1 angeführte D B & Handels GmbH mit der Adresse G, KStraße, war – wie erwähnt – rechtlich nicht existent.

Mit Schreiben vom 19.01.2017, GZ: A17-BAB-049694/2016/0009, des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurde der C G GmbH & Co KG mitgeteilt, dass ihre Fertigstellungsanzeige mangelhaft sei, zumal der Fertigstellungsanzeige für das mit Baubewilligung vom 03.10.2016, GZ: A17-BAB-049694/2016/0003, bewilligte Bauvorhaben die gemäß § 38 Abs 2 Stmk. BauG erforderliche Bescheinigung des Bauführers nicht angeschlossen worden sei. Die beigelegte als Nachweis für die Bauführung vorgelegte Bescheinigung – der D B GmbH – sei als Bescheinigung nach den Bestimmungen des § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG nicht geeignet. Dies deshalb, da lediglich die Vorlage einer Bescheinigung durch einen konzessionierten Baumeister (dieser müsse nicht zwingend die Funktion eines Bauführers haben) für zulässig erklärt worden sei. Baugewerbetreibende, welche auf die ausführende Tätigkeit eingeschränkt seien, hätten keine Berechtigung, eine Bescheinigung als Bauführer vorzulegen.

Weiters erging behördlicherseits an die C G GmbH & Co KG in diesem Schreiben der Mängelbehebungsauftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlage vorzulegen bzw. den vorangeführten Mangel dadurch zu beheben, dass seitens der D B GmbH mit dem Sitz in der KStraße, G, der Nachweis für die gewerberechtliche Befugnis eines Baumeistergewerbes erbracht werde. Gleichzeitig wurde die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass wenn sie innerhalb der gesetzten Frist keine Bescheinigung nach den Bestimmungen des § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG (uneingeschränkte Bauführerbescheinigung) vorlegte – ein Ansuchen um Benützungsbewilligung zu stellen sei, worauf die Behörde eine Endbeschau durchzuführen habe.

Ausgeführt wurde überdies auch, dass nach ungenütztem Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 38 Abs 7 Z 2 Stmk. BauG die Benützung jener baulichen Anlagen, für die die Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei, bescheidmäßig untersagt werde und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde.

Letzteres Schreiben wurde der C G GmbH & Co KG am 23.01.2017 zugestellt und wurde aufgrund des Umstandes, dass die von Seiten der C G GmbH & CO KG behördlicherseits geforderten Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht wurden, mit Bescheid des Stadtsenates vom 09.02.2017, GZ: A17-BAB-049694/2016/0010, der C G GmbH & Co KG die Benützung der umgestalteten Teilbereiche des Erdgeschoßes auf der Seite Lgasse und Rathausinnenhof – das neue Eingangsportal beim Hauptzugang und den Windfangvorbau betreffend – beim verfahrensgegenständlichen Objekt – auf dem Grundstück Nr. x, EZ X, KG I S, auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 idF LGBl. Nr. 117/2016, untersagt.

Dieser Bescheid wurde am 16.02.2017, also auch nach Ablauf der behördlicherseits gesetzten, ungenutzt verstrichenen Frist, erlassen und wurde seitens der C G GmbH & Co KG mit Schreiben vom 27.02.2017, bei der Behörde eingelangt am 01.03.2017, rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, wobei beantragt wurde, den behördlichen Bescheid aufzuheben. Beschwerdebegründend führte die Beschwerdeführerin, welche die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung nicht beantragte, Nachstehendes aus:

„Die D B GmbH wurde in ihrer Funktion als Bauführerin von der Behörde als solche zugelassen und akzeptiert. Als Beweis dafür führen wir die entsprechende Unterfertigung auf den von der Baubehörde genehmigten Planunterlagen an.

Als Gewerbetreibende mit eingeschränkter Gewerbeberechtigung auf ausführende Tätigkeit, ist die D B GmbH im Sinne des § 34 Stmk BauG zur Ausführung von Bauten berechtigt.

In der Begründung des genannten Bescheides wird die Ansicht vertreten, dass Baugewerbetreibende mit auf Ausführung eingeschränkter Tätigkeit nicht zur Ausstellung der Bauführerbescheinigung gemäß § 38 Abs. 2.Z.1 Stmk BauG befugt sind.

Der D B GmbH sind Tätigkeiten der Planung, Berechnung und Bauleitung im Sinne der ÖBA / örtliche Bauaufsicht nicht erlaubt. Sie ist aber berechtigt Bauführungen im Sinne des § 34 des Steiermärkischen Baugesetzes zu übernehmen.

§ 34 Abs. 3 normiert, dass der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich ist.

Für den Bauführer gilt, wie allgemein für Sachverständige, dass für sie ein höherer Sorgfaltsmaßstab besteht.

§ 38 Abs. 2 regelt, welcher Personenkreis berechtigt ist diese Bescheinigung auszustellen. Diese sind ausdrücklich genannt und zwar sind dies ein Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis, ein konzessionierter Baumeister oder Holzbau- Meister im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis und eben auch der Bauführer.

Hier ist demnach eindeutig geregelt, dass der Bauführer nicht nur zur Übernahme der Bauführung berechtigt ist, sondern auch zur Ausstellung einer Bauführer-Bescheinigung nach § 38 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG. Diese Bescheinigung ist dieser gesetzlichen Regelung entsprechend zwingend vorzulegen.

Das bedeutet aber auch, dass einem Bauführer jederzeit die Berechtigung zusteht bzw. zustehen muss eine derartige Bescheinigung auszustellen, denn § 34 des Stmk. BauG steht in dirketen Zusammenhang mit dem §38 Stmk. BauG und nicht getrennt von diesem zu betrachten.

Sollte man, der unserer Ansicht nach widersinnigen Auffassung der Behörde folgen, so steht dem Bauführer zwar die Berechtigung zur Übernahme der Bauführung zu – wobei er hier für das gesamte Gewerke verantwortlich zeichnet – er aber gleichzeitig nicht berechtigt ist diese ordnungsgemäße Ausführung mit Bestätigung zu belegen.

Diese widersprüchliche Auffassung der Behörde veranlasst und eine Beschwerde einzubringen und Ersuchen dieser stattzugeben und den genannten Bescheid zu beheben.“

Mit hg. Schreiben vom 14.03.2017 erging an die belangte Behörde das Ersuchen um Mitteilung, ob nunmehr von Seiten der Beschwerdeführerin eine vollständig belegte Fertigstellungsanzeige eingebracht wurde bzw. ob um entsprechende Benützungsbewilligung angesucht wurde und letztere mittlerweile auch erteilt wurde. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, ob der vom angefochtenen Bescheid erfasste Zustand nach wie vor besteht und die betroffenen Teile des Objektes genutzt würden.

Mit Eingabe vom 15.03.2017 wurde behördlicherseits u. a. auch ausgeführt, dass ein Ansuchen um Benützungsbewilligung nicht gestellt worden sei und dass die gegenständlichen Anlagenteile (neues Eingangsportal beim Hauptzugang und Windfangvorbau im Hofbereich) weiterhin in Benützung stehen würden und um die Erteilung der Benützungsbewilligung nicht angesucht worden sei.

Diese Eingabe der Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit hg. Schreiben vom 17.03.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, im Verfahrensgegenstand zum Sachverhalt der Benützung Stellung zu nehmen.

Von Beschwerdeführerseite wurde in diesem Zusammenhang im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben.

Auf Grundlage dieses sich in den entscheidungsrelevanten Punkten bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt in unbedenklicher Weise ergebenden Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 34 Stmk. BauG regelt Folgendes:

„(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von

1.

Vorhaben gemäß § 19 Z. 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z. 1,

2.

Garagen gemäß § 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b,

3.

Vorhaben gemäß 19 Z. 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß § 38 Abs. 1 bestehen, und

4.

größeren Renovierungen gemäß § 20 Z. 6

einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.

(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung oder der Baufreistellungserklärung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.

(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.

(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.

(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.“

§ 38 Stmk. BauG normiert Nachstehendes:

„(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von

1.

Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,

2.

Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,

3.

Vorhaben gemäß § 20 Z 3 lit. g und § 19 Z 8, soweit letztere dem Abs. 1 unterliegen, und

4.

größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 6

und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

2.

bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;

3.

bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;

4.

gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;

5.

hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers.

(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.

(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.

(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,

1.

wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,

2.

bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder

3.

wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.

(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn

1.

die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,

2.

der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,

3.

Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder

4.

Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.“

Diese Änderung der Bestimmung des § 38 des Stmk. BauG wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 vorgenommen.

Gemäß § 120a Abs 15 Stmk. BauG in der maßgebenden Fassung trat die Änderung des § 38 Stmk. BauG mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 01.10.2013, in Kraft.

§ 99 GewO 1994 lautet wie folgt:

„(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

1.

Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

2.

Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,

3.

Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,

4.

Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,

5.

zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,

6.

im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er

1.

einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG

a)

entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war

b)

oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und

2.

in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.

(7) Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:

1.

Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken.

2.

Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.

Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden.

(8) Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Abs. 7 zu erbringen.

(9) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat.

(10) Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.“

Im Beschwerdefall vertrat die belangte Behörde in der nunmehr bekämpften Erledigung die Rechtsansicht, dass eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG der Fertigstellungsanzeige nicht angeschlossen wurde und forderte die nunmehrige Beschwerdeführerin daher auf, diesen Mangel durch Vorlage einer entsprechenden Bauführerbescheinigung bzw. des Nachweises der gewerberechtlichen Befugnis des Baumeistergewerbes zu beheben. Die Baubehörde untersagte in der Folge die Benützung der näher beschriebenen baulichen Anlagen, zumal die mittels Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen bzw. Nachweise fruchtlos verstrichen war; ein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung wurde nicht gestellt.

Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Auffassung, dass der „Bauführer“, der zur Übernahme der Bauführung im Rahmen seiner bauausführenden Tätigkeiten auch tatsächlich berechtigt ist, auch berechtigt sein müsse, diese ordnungsgemäße Ausführung im Sinne der Regelung des § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG bescheinigen zu dürfen.

Ungeachtet des Umstandes, dass in der gegenständlichen „Bauführerbescheinigung“, die von der D B GmbH am 05.10.2016 gefertigt wurde und welche zu diesem Zeitpunkt auch das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ berechtigtermaßen ausüben durfte, als Bauführerin auch eine rechtlich nicht existente juristische Person, nämlich die D B & Handels GmbH, angeführt wurde, ist – selbst wenn man darin im Hinblick auf die angegebene Firmenbuchnummer und Fertigung der D B GmbH einen relevanten Mangel der besagten „Bescheinigung der Bauführung“ nicht erblicken wollte – ein Gewerbetreibender, der lediglich über eine sich auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkte Baugewerbeberechtigung verfügt, nicht zur Ausstellung der Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG berechtigt und kann die der belangten Behörde vorgelegte Bescheinigung daher auch nicht als „Bauführerbescheinigung“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Eine solche wurde der Behörde demnach nicht vorgelegt.

Unter „Ausführung“ ist in gewerberechtlicher Hinsicht lediglich die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen (vgl. z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 12 zu § 99 GewO 1994, unter Hinweis auf VwGH am 28.11.1995, 94/04/0154). Insoweit § 99 Abs 1 Z 5 GewO 1994 auch regelt, dass der Baumeister auch zur Übernahme der „Bauführung“, die von der in § 99 Abs 1 Z 3 GewO 1994 normierten Berechtigung des Baumeisters zur Bauausführung strikt zu trennen ist, befugt ist, handelt es sich bei dieser gesetzlichen Bestimmung bloß um eine „Bekräftigung entsprechender baurechtlicher Vorschriften“ der Länder, zumal die Befugnis zur Übernahme der Bauführung von den Ländern in den jeweiligen Baugesetzen festzulegen ist (vgl. z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Kommentar, 3. Aufl., RZ 20 zu § 99 GewO 1994).

Die („uneingeschränkte“) Baumeisterberechtigung beinhaltet verschiedene Befugnisse. So unterscheidet § 99 Abs 1 GewO 1994 auch z. B. zwischen Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung von Bauten. Die Bauführung im Sinne des § 99 Abs 1 und 2 GewO 1994 umfasst die Herstellung eines Bauwerkes im weitesten Sinn. Dieser Begriff der Bauführung unterscheidet sich vom Begriff des „Bauführers in den Bauordnungen“ der Länder, worunter die Tätigkeit als „verlängerter Arm“
der Behörde zu verstehen ist und die umfangreiche Sorgfalts-, Kontroll-, Koordinierungs-, Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten umfasst (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 25 zu § 99 GewO 1994), wobei sich diese Aufgaben weitgehend mit der Tätigkeit der Leitung von Bauten im Sinne des § 99 Abs 1 Z 2 GewO 1994 decken (vgl. auch Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 34 Stmk. BauG). Diesbezüglich vermag die erforderliche gewerberechtliche Befähigung auch nur im Wege des verordneten Befähigungsnachweises erbracht zu werden; (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 20 zu § 99 GewO 1994). § 34 Stmk. BauG normiert u. a. auch, dass der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich ist (vgl. § 34 Abs 3 Stmk. BauG). Dies stellt jedoch grundsätzlich kein Hindernis dar, dass ein Baugewerbetreibender mit auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkter Gewerbeberechtigung auch zur Bauführung im Sinne des § 34 Stmk. BauG befugt ist und bedeutet dies, dass die D B GmbH mit auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkter Gewerbeberechtigung im Rahmen ihres Gewerbeumfangs die Bauführung gemäß § 34 Stmk. BauG tatsächlich übernehmen konnte. Nach § 34 Abs 4 Stmk. BauG hat ein derartiger „Bauführer“ auch dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden. Die Vorlage einer vollständig belegten Fertigstellungsanzeige nach § 38 Stmk. BauG, also einer solchen mit ordnungsgemäßer Bauführerbescheinigung, hat konstitutive Wirkung und bewirkt, dass bauliche Anlagen bereits nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige benützt werden dürfen (vgl. § 38 Abs 3 Stmk. BauG). Baubehördlich wird demnach in einem derartigen, durch eine solche Fertigstellungsanzeige eingeleiteten Verfahren anhand der der Fertigstellungsanzeige angeschlossenen Unterlagen, deren Vollständigkeit aufgrund der Aktenlage geprüft und bei ordnungsgemäß vorgelegter Bauführerbescheinigung eine baubehördliche Überprüfung im Rahmen eines Ortsaugenscheines im Regelfall nicht vorgenommen, zumal in dieser Bescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG eine Aussage darüber zu treffen ist, ob die Bauausführung bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend erfolgt ist, wobei auch allfällige geringfügige Abweichungen anzugeben sind. Die Vorlage einer vollständig belegten Fertigstellungsanzeige nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG ersetzt somit die behördliche Prüfverpflichtung im Rahmen einer „Endabnahme“ vor Ort. Die umfangreiche Prüfverpflichtung des Bauführers nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG iVm § 34 leg. cit. aber verdeutlicht auch, dass dem Bauführer jedenfalls auch die Prüfung von Berechnungen und statischen Nachweisen zukommen muss. Diese Planungs- und Berechnungskompetenz nach § 99 Abs 1 Z 1 GewO 1994 kommt einem Gewerbetreibenden, wie gegenständlich der D B GmbH, die bis 30.11.2016 über das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ ausüben durfte, jedoch berufsrechtlich nicht zu, da vom gewerberechtlichen Berechtigungsumfang nicht umfasst. Eine die behördliche Prüfpflicht vor Ort substituierende Bescheinigung eines Gewerbetreibenden mit auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkter Gewerbeberechtigung vermag somit, nicht zuletzt auch im Hinblick auf das daher zu fordernde hohe Maß an Qualifikation des Ausstellers, eine Bauführerbescheinigung im Sinne der Regelung des § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG nicht darzustellen, andernfalls etwas bestätigt würde, was von der eingeschränkten Gewerbeberechtigung berufsrechtlich nicht umfasst ist. Gerade der Umstand, dass durch die „Bauführerbescheinigung“ nach § 38 Abs 2 Z 1 leg. cit. behördliche Prüfpflichten gravierend reduziert werden, verlangt naturgemäß auch, dass die diese Urkunde ausstellenden Personen über die in diesem Zusammenhang geforderten, erwähnten Kompetenzen nachweislich verfügen.

Zutreffend ging die belangte Behörde daher fallbezogen davon aus, dass im Sinne der Regelung des § 38 Abs 4 Stmk. BauG von Seiten des Bauherrn gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen gewesen wäre, zumal eine Bescheinigung eines Bauführers im Sinne der Regelung des § 38 Abs 2 Z 1 leg. cit. der Baubehörde nicht vorgelegt wurde.

Zumal dem behördlichen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der geforderten Unterlagen bzw. Nachweise von Seiten der C G GmbH & Co KG innerhalb der behördlichen Frist nicht entsprochen wurde, ein Antrag auf die Benützungsbewilligung nicht gestellt wurde und die bauliche Anlage unstrittig benützt wurde und wird, vermag der belangten Behörde fallbezogen auch nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie deshalb die Benützung der genannten baulichen Anlagen nach § 38 Abs 7 Z 2 Stmk. BauG untersagte.

Soweit die Beschwerdeführerin die vorgelegte „Bauführerbescheinigung“ als solche eines konzessionierten Baumeisters nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG ansieht, ist im Lichte der getätigten Ausführungen darauf zu verweisen, dass es sich dabei lediglich um einen solchen konzessionierten Baugewerbetreibenden handeln kann, welchem auch die erforderliche umfassende Planungs- und Berechnungskompetenz berufsrechtlich zukommt, dürfen doch nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs 1 Z 1 GewO 1994 beinhaltet, die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass ein Baugewerbetreibender mit auf ausführende Tätigkeiten beschränkter Gewerbeberechtigung kein „konzessionierter Baumeister“ im Sinne der baurechtlichen Vorschriften nach § 99 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG sein kann.

Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wurde von Beschwerdeführerseite nicht beantragt und waren gerichtlicherseits auch entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellungen im Beschwerdefall nicht zu treffen, zumal es im Rahmen des gegenständlichen Erkenntnisses lediglich eine Rechtsfrage zu klären galt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baugewerbetreibender, Bauführer, Baumeister, Bauführung, Bauausführung, Länder, Festlegung, Fertigstellungsanzeige, Bauführerbescheinigung, Benützungsuntersagung, Benützungsbewilligung, Gewerbetreibender, Einschränkung, ausführende Tätigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.732.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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