TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/7 LVwG 49.30-1402/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2017
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Entscheidungsdatum

07.04.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

ZivTG 1993 §1 Abs2 Z1
ZivTG 1993 §4 Abs1
ZivTG 1993 §14 Abs7
ZivTG §17 Abs7
ZivTG 1993 §38 Abs1
GewO 1994 §94 Z5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin
Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Herrn DI C L,
geb. xx, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten, Disziplinarsenat 2,
vom 31.03.2016, GZ: DV 2/65-2015/br,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen den Schuldspruch in Bezug auf die Standesregeln 6.1. und 11.1. stattgegeben, der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Verstoßes gegen Punkt 6.1. und 11.1. freigesprochen und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Der Beschwerde gegen die Höhe des Ersatzes der Kosten des Disziplinarverfahrens wird stattgegeben und diese Kosten mit € 500,00 gemäß § 74 Z 1 ZTKG neu bemessen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten, Disziplinarsenat 2 (Sektion Architekten), wurde Herr Architekt DI C L, geb. am xx, Lgasse, G, eines Disziplinarvergehens gemäß § 55 Abs 1 ZTKG für schuldig erkannt, weil er dadurch gegen die Punkte 1.1., 6.1. und 11.1. der Standesregeln verstoßen habe, dass er im Geschäftsverkehr nicht darauf hingewiesen habe, dass seine Befugnis ruhend gestellt sei.

Er wurde hiefür gemäß § 56 Abs 1 Z 1 ZTKG zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises und gemäß § 74 ZTKG zum Ersatz der mit € 1.196,00 bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

Begründet wurde das Disziplinarerkenntnis vom 31.03.2016 damit, dass Architekt
DI L seit 31.07.2006 über eine ruhende Befugnis eines Architekten und außerdem über ein Baumeistergewerbe verfüge.

Im März 2015 habe die Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten Kenntnis davon erlangt, dass sich Architekt L im Geschäftsverkehr trotz ruhender Befugnis als Architekt sowie staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker bezeichne. Unter anderem sei er in dem im Internet veröffentlichten Firmenverzeichnis „WKO Firmen A-Z“ als Mitglied der Wirtschaftskammer mit der Unternehmensbezeichnung „Baumeister: Architekt“ mit dem Beisatz „Berechtigungen aufrecht“ aufgeschienen. Weiters sei der Kammer ein Ausschnitt eines Einreichplanes vom 06.01.2015 (Wohnhaus Familie Dr. R) zugegangen, der neben dem Namen des Disziplinarbeschuldigten die Bezeichnung „Architekt: Baumeister“ sowie „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ samt Bundesadler aufgewiesen habe.

Die Kammer der Ziviltechniker habe den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2015 auf die Bestimmungen des § 17 Abs 7 ZTG aufmerksam gemacht, wonach Ziviltechniker während des Ruhens ihrer Befugnis nicht berechtigt seien, öffentliche Urkunden zu errichten oder Ziviltechnikerleistungen zu erbringen oder anzubieten. Weiters müsse deutlich auf das Ruhen der Befugnis hingewiesen werden. Daraus müsse klar erkennbar sein, dass allenfalls aufgrund einer Gewerbeberechtigung angebotene Leistungen nicht im Rahmen einer Ziviltechnikerbefugnis erbracht würden. Schließlich sei er auch um entsprechende Änderung seiner Angaben im Internet bzw. um Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung Architekt ohne einen Hinweis auf das Ruhen der Befugnis ersucht worden. Weder auf dieses Schreiben, noch auf ein weiteres Schreiben der Kammer vom 27.05.2016, noch auf eine Einladung zur Stellungnahme durch den Disziplinaranwalt sei reagiert worden, weshalb der Disziplinaranwalt Anzeige beim Disziplinarsenat erstattet habe, der das Disziplinarverfahren eingeleitet und zur mündlichen Verhandlung verwiesen habe.

In der Disziplinarverhandlung vom 31.03.2016 habe der Beschwerdeführer die Meinung vertreten, dass er berechtigt sei, sich als Architekt zu bezeichnen, da er diese Befugnis erlangt habe. Ihm sei keine Bestimmung des ZTG bekannt, wonach er auf das Ruhen seiner Befugnis hinweisen müsste. Es sei schließlich auch nicht erforderlich, sich als „Architekt mit aufrechter Befugnis“ zu bezeichnen. Er führe die Bezeichnung „Architekt“ zu Recht. Dies mache für seine Auftraggeber auch einen Unterschied, denn wenn er neben seiner Berufsbezeichnung als Baumeister sich auch als Architekt bezeichne, habe er dadurch einen „Mehrwert“ zu bieten, weil er ja auch eine entsprechende Ausbildung habe. Außerdem machten viele seiner Kollegen Werbung als Architekt trotz ruhender Befugnis. Um die Angelegenheit zu bereinigen, sei er bereit, den Zusatz „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ sowie den Bundesadler in seinen Unterlagen zu entfernen, die Bezeichnung Architekt werde er jedoch weiterhin führen. Er sei als Gesellschafter einer Bauträgergesellschaft auf das Baumeistergewerbe angewiesen, als Architekt allein könne er nicht überleben.

Im Falle des Planungsauftrages Familie Dr. R werde direkt in unzulässiger Weise zusätzlich die Bezeichnung „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ samt Bundeswappen geführt, was keinen anderen Schluss zulasse, las dass der Verfasser des Planes eine staatliche Befugnis zu der konkret von ihm ausgeübten Tätigkeit besitze. Dass dies aber nicht der Fall gewesen sei, könne der Disziplinarbeschuldigte nicht bestreiten. Der Tatbestand des Punktes 1.1. der Standesregeln ist damit erfüllt.

Die Absicht des Disziplinarbeschuldigten, sich durch die inkriminierte Doppelbezeichnung einen Vorteil gegenüber jenen Kollegen zu verschaffen, die sich normkonform verhalten hätten, sei evident. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Kollegialität des Punktes 6.1. der Standesregeln. Der Hinweis, dass auch Architekten keinen Hinweis auf die aufrechte Befugnis geben würden, geht ins Leere, da der Normalfall sei, dass sich als Architekt bezeichnen dürfe, wer eine entsprechende Befugnis besitze. Das Ruhen der Befugnis sei der Ausnahmefall auf den Besonders hingewiesen werden müsse. Die Berufsbezeichnung dürfe nicht in einer zur Täuschung geeigneten Form verwendet werden.

Auch im Geschäftsverkehr müsse im Sinne von 11.1. der Standesregeln ein geeigneter Hinweis auf die vorübergehende Beschränkung des Befugnisumfanges enthalten. Ohne diesen Hinweis sei die Befugnisbezeichnung zur Täuschung geeignet, verwechslungsfähig und gegen den Geist der Kollegialität verstoßend.

Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe wurde als erschwerend das beharrliche Ignorieren der Aufträge der Kammer zur Stellungnahme, mildernd die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und die teilweise Schuldeinsicht (Bereitschaft, die Bezeichnung staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker samt Bundeswappen nicht mehr zu verwenden) gewertet. Es habe daher mit der geringsten im Gesetz vorgesehenen Strafe das Auslangen gefunden werden können.

In Bezug auf die Kostenentscheidung beschränkt sich die Entscheidung der belangten Behörde auf den Stehsatz, dass sich die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht auf die bezogene Gesetzesstelle gründe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis abzuändern, den Beschwerdeführer von dem ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen freizusprechen, in eventu der Beschwerde teilweise Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis abzuändern, als der Spruch über die Verfahrenskosten zu lauten hat: „Der Beschuldigte ist zum Ersatz der mit € 50,00 bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.“

Begründet wurde die Beschwerde, die sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, damit, dass der Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sei.

Gemäß § 38 Abs 1 ZTG dürfe die Bezeichnung „Architekt“ nur von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen worden sei, nicht geführt werden. Dem Beschwerdeführer sei die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt verliehen worden. Er falle also nicht in den Personenkreis derer, die diese Berufsbezeichnung nach § 38 Abs 1 ZTG nicht führen dürften. Er habe die Befugnis bloß nach § 17 Abs 6 ZTG ruhend gestellt, das nehme ihm aber nicht das Recht, sich weiter als Architekt zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer habe seit dem Ruhen seiner Befugnis Ziviltechnikerleistungen weder angeboten, geschweige denn, dass er sie erbracht hätte. Der Beschwerdeführer habe also niemals § 17 Abs 7 Z 2 ZTG zuwider gehandelt. Gleiches gelte auch für § 17 Abs 7 Z 1 ZTG. Der Beschwerdeführer habe seit dem relevanten Zeitpunkt keine Ziviltechnikerleistungen angeboten, die ausschließlich Personen mit aufrechter Befugnis vorbehalten seien, sehr wohl jedoch – und zwar im Rahmen seines angemeldeten Gewerbes eines Baumeisters – die diesem gestatteten Planungsleistungen.

Wahr sei, dass der Beschwerdeführer auf seinem Briefpapier die Berufsbezeichnung „Architekt“ weiter geführt habe. Das war und sei aber sein Recht und verstoße nicht gegen Standesregeln, solange man, wie der Beschwerdeführer, Ziviltechniker-leistungen weder anbiete, noch erbringe.

Eine Pflicht zu einem ausdrücklichen Hinweis auf das Ruhen der Befugnis für einen Architekten, der keine Ziviltechnikerleistungen anbiete oder gar erbringe, werde man im Gesetz und in den Standesregeln vergeblich suchen. Dies widerspreche auch dem Geist der Kollegialität nicht. Wer keine Ziviltechnikerleistungen anbiete, könne die Öffentlichkeit hinsichtlich der Gleichstellung von Ziviltechnikern mit aufrechter und ruhender Befugnis von vornherein nicht täuschen. Und wer so handle, konkurriere auch nicht mit den Ziviltechnikern mit nicht ruhender Befugnis, könne sich also nicht unkollegial und unfair verhalten. Im Weiteren wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.09.2013, B 589/2013, eingegangen.

Seit Ruhendstellung seiner Befugnis biete der Beschwerdeführer keine Leistungen nach § 17 Abs 7 ZTG an, sondern nur die eines Baumeisters. Im disziplinären Strafrecht herrsche Analogieverbot. Mangels Vorhandenseins einer positivierten Norm, wonach ein Architekt auf das Ruhen seiner Befugnis hinweisen müsse, dürfe er für das Unterlassen dieses Hinweises auch nicht schuldig gesprochen und bestraft werden.

Zum Aufscheinen im Firmenverzeichnis der Wirtschaftskammer Österreich mit dem Vermerk „Berechtigungen aufrecht“, werde ausgeführt, dass dieses Verzeichnis nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Wirtschaftskammer geführt werde. Es handle sich damit also nicht um einen Werbeauftritt des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer war der Wortlaut seines Eintrages dort gar nicht bewusst, bevor er ihm vorgeworfen worden war. Von einem Verschulden des Beschwerdeführers an dort etwa fälschlichen Angaben könne also keine Rede sein. Ansonsten müsste jeder im Geschäftsleben Befindliche das Internet nach etwa falschen Angaben Dritter über sich dauernd durchsuchen. Im Übrigen zitiere die belangte Behörde den Eintrag für den Beschwerdeführer auf dieser Website firmen.wko.at rundweg falsch, indem sie verkürzt feststelle, dass es dort bloß hieße: „Berechtigungen aufrecht“. Zwar stehe dies dort schon, aber im Zusammenhang mit:

„Berechtigungen aufrecht

Baumeister gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994 für den Standort G,
Lgasse“.

Die Rubrik „Berechtigungen aufrecht“ sei offenbar standardmäßig in der Mehrzahl tituliert. Beim Beschwerdeführer stand und steht aber nur wahrheitsgemäß die Berechtigung „Baumeister gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994“. Die eines Architekten und Ziviltechnikers wird nicht als aufrecht angegeben.

Zum Kopf des Plans R wurde angeführt, dass diese laute:

„Planer

DI C L, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker

Architekt : Baumeister

A- G, Lgasse _ phone: +43 xx _ mail: arch.l@aon.at”

Unterhalb des Wortes Ziviltechniker befinde sich das Bundeswappen. Unterhalb dieses Plankopfes finde sich der Firmenstempel.

Der Beschwerdeführer bediene sich nicht des Rundsiegels nach § 19 Abs 1 bis 3 ZTG. Er habe sich vielmehr bloß wahrheitsgemäß Ziviltechniker in der Erscheinungsform des Architekten nach § 1 Abs 2 Z 1 ZTG genannt, ohne dass ihn eine gesetzliche Verpflichtung zum ausdrücklichen Hinweis auf das Ruhen seiner Ziviltechnikerbefugnis getroffen hätte, weil eine Norm, die das befehlen würde, entgegen der Insinuation der belangten Behörde schlicht nicht existiere. So dürfe während des Ruhens nur das Siegel nicht verwendet werden, wohl aber die Berufsbezeichnung als Ziviltechniker/Architekt. Erst mit dem Erlöschen gemäß § 17 Abs 1 bis 5 ZTG dürfe man sich nicht mehr als staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker bezeichnen. Systematisch davon getrennt sei nach § 17 Abs 6 bis 8 ZTG das Ruhen der Befugnis. Einzig die in § 17 Abs 7 ZTG genannten Leistungen dürfe der freilich trotz Ruhens weiterhin „staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker“ nicht erbringen oder anbieten.

Die gedruckte Wiedergabe des Bundeswappens auf dem Plankopf nach Art. 8a
B-VG sei auch nicht unbefugt gewesen. Denn § 19 Abs 4 ZTG ordne an: „Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen“. Auch hier werde man nach einer Anordnung, wonach dies bei Ruhen der Befugnis nicht gestattet sei, vergeblich suchen. Es stehe in § 19 Abs 4 ZTG eben nicht: „Ziviltechniker sind (ausgenommen bei Ruhen ihrer Befugnis) berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.“ Diese Norm kenne eben keine solche Einschränkung.

Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Plankopf wahrheitsgemäß als Baumeister bezeichnet. In dieser Eigenschaft erzeugte er befugtermaßen den bewussten Plan.

Der Beschwerdeführer habe also mit keinem der Sachverhalte ein Disziplinarvergehen begangen.

Zur Bekämpfung des Ausspruches über die Höhe der Verfahrenskosten werde auf
§ 74 ZTKG verwiesen, wonach die Kosten des Disziplinarverfahrens im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten zu tragen sind, die in sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung zu bemessen seien. Dazu ordne § 381 StPO an, dass die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichtenden Partei zu ersetzen seien, einen Pauschalkostenbeitrag (Z 1) umfassten. Der Beschwerdeführer sei lediglich eines so minderen Disziplinarvergehens für schuldig befunden worden, dass die belangte Behörde zu Recht nur den gelindesten Strafausspruch des schriftlichen Verweises nach § 56 Abs 1 Z 1 ZTKG getätigt habe. Dies könne aber unter sinngemäßer Anwendung der StPO nur zur Anwendung des § 381 Abs 3 Z 4 StPO führen. Die Schwere des vorgeworfenen Vergehens sei schlimmstenfalls mit denjenigen justiziellen Straftaten vergleichbar, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fielen. Dafür sei aber ein Pauschalkostenrahmen von € 50,00 bis
€ 1.000,00 vorgesehen. Der getätigte Kostenersatzanspruch werde, unerklärt, übertroffen. Warum die belangte Behörde im Sinne des § 381 Abs 5 StPO überhaupt eine Annäherung oder gar Ausschöpfung des Höchstsatzes rechtfertigen solle, sei unerklärlich. Das Verfahren sei überaus schlank geblieben. Richtigerweise sei also der geringste, durch das Gesetz vorgesehene Kostenersatzanspruch von € 50,00 rechtsrichtig. Geringer könne der Aufwand eines Disziplinarverfahrens nicht sein. Die belangte Behörde habe nicht gerechtfertigt, wie sie gerade auf den vorgeschriebenen Betrag gekommen sei.

Sachverhalt:

DI L hat an der Technischen Universität Graz Architektur studiert und das Studium der Architektur im Jahr 1993 erfolgreich abgeschlossen. Er hat die Ziviltechnikerprüfung absolviert. Seit 31.07.2006 wurde die Ziviltechnikerbefugnis ruhend gelassen.

DI C L ist seit 06.05.2011 Gewerbeinhaber der Gewerbeberechtigung „Baumeister gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994“ am Standort Lgasse, G (GISA-Zahl: 19238128).

Der Beschwerdeführer ist seit 02.07.2014 gewerberechtlicher Geschäftsführer der G B GmbH mit Sitz in Sweg, G, die Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß § 94 Z 35 GewO 1994, eingeschränkt auf Bauträger“ ist (GISA-Zahl x).

Die Wirtschaftskammer Österreich, Steiermark, technische Infrastruktur, teilte auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark per E-Mail mit, dass in dem im Internet veröffentlichten Firmenverzeichnis „WKO Firmen A-Z“, www.firmen.wko.at, betrieben von der Wirtschaftskammer Österreich, die Angabe des Firmenwortlauts über das Gewerbeamt und die Zuordnung zur zuständigen Fachgruppe in der Wirtschaftskammer Österreich erfolge. Unter der vorgegebenen Rubrik „Berechtigungen aufrecht“ scheint hier „Baumeister gemäß § 94 Z 5 GweO 1994 für den Standort G, Lgasse ….“ auf. Zusätzliche Informationen z.B. Kontaktinfos oder Firmeninfos kann das Mitglied selbstständig im „Firmen A-Z“ editieren unter „Meine Unternehmensdaten bearbeiten“ (https://firmen.wko.at/).
Hier hat der Beschwerdeführer als Unternehmensbezeichnung die Wortfolge „Baumeister: Architekt“ gewählt.

Der Beschwerdeführer verfasste mit Datum 06.01.2015 einen Einreichplan mit dem Projekttitel: „Wohnhaus Fam. Dr. R, Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und 1 Carport für 2PKW+Geländeveränderung lt. Plan+ Errichtung eines Swimming Pools, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Lageplan, Projekt-Nr. R_01/2014, Plan-Nr. Ein-01A“, dessen Plankopf sich wie folgt darstellt:

(Plankopf des Einreichplanes anonymisiert!)

Auf dem vom Beschwerdeführer angebrachten Stempel unterhalb des Plankopfes befinden sich die gleichen Angaben, einschließlich der Angabe „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker Architekt: Baumeister“ sowie das Bundeswappen. Der Stempel wurde händisch angebracht und mit einer Unterschrift des Beschwerdeführers versehen.

Der Beschwerdeführer hat die Bezeichnung „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ sowie das Bundeswappen auf seinem Planstempel seit der Disziplinarverhandlung im März 2016 auf den von ihm angefertigten Plänen nicht mehr angebracht.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 wurde sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von der belangten Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass ein Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs 3 Z 2 StPO heranzuziehen wäre und der Beschwerdeantrag diesbezüglich abgeändert.

Die belangte Behörde gab in der Verhandlung dazu an, die tatsächlich angefallenen Kosten (Honorarnote des Disziplinaranwaltes und des Disziplinarsenatsvorsitzenden samt 15 % Zuschlag) in der Höhe von € 1.196,00 verrechnet zu haben.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 13.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört wurde.

Die Feststellungen konnten durch Nachschau in öffentliche Register getroffen werden (Gewerbeinformationssystem Austria) sowie durch Einschau in die Akten. In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt decken sich das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Feststellungen der belangten Behörde.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt:

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 1 des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 50/2016:

„(1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

(2) Ziviltechniker werden eingeteilt in:

       1.  Architekten,

       2.  Ingenieurkonsulenten.“

§ 4 Abs 1 und Abs 2 ZTG:

„(1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:

         a)       die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere
          von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden,
          Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und
          Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen
          Standpunkt von Bedeutung sind;

         b)       die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Verfassung von
          Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von
          Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung
          ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stande der
          Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und
          Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;

         c)       die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der
          Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern,
          Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für
          grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur
          Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur, soferne dies nicht im
          Widerspruch zu lit. b steht.“

§ 17 ZTG:

„(1) Die Befugnis erlischt:

       1.  durch den dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekanntgegebenen
        Verzicht,

       2.  durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz
        begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige
          Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger,
          Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
          Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer
          strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und
          Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als
          einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
          begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass
          diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,

       3.  durch den Verlust der Eigenberechtigung,

       4.  durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers,
        sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein
          Zahlungsplan bestätigt wurde,

       5.  wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht
        eröffnet oder aufgehoben wurde oder

       6.  durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der
        Befugnis.

(2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzuerkennen:

       1.  wenn nachträglich festgestellt wurde, dass eines der Erfordernisse für die
        Erlangung der Befugnis gemäß § 5 zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht
          erfüllt war,

       2.  wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen
        hervorgeht, dass die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der
          Befugnis mangelt.

(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.

(4) Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.

(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:

       1.  öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten oder

       2.  Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.

(8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.

(9) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.

(10) Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam.“

§ 38 Abs 1 ZTG:

„Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.“

§ 55 ZTKG:

„(1) Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen.

(2) Die Tatsache, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die disziplinäre Verfolgung nicht aus.

(3) Die Organe der Kammern gemäß § 1 Abs. 1, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.

(4) Ein Ziviltechniker darf wegen eines Disziplinarvergehens nicht mehr verfolgt werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von jenem Zeitpunkt, ab dem der Disziplinarausschuß von einem Disziplinarvergehen Kenntnis erlangt hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist; sind seit der Beendigung des Disziplinarvergehens zehn Jahre verstrichen, so darf ein Erkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden.“

§ 56 Abs 1 ZTKG:

„Disziplinarstrafen sind:

       1.  der schriftliche Verweis;

       2.  Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;

       3.  Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur
        Dauer von fünf Jahren;

       4.  der Verlust der Befugnis.“

§ 74 ZTKG:

„Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.“

Standesregeln der Ziviltechniker in der Fassung der 217. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 49/14, in Kraft getreten am 01.01.2015:

„1. Allgemeine Pflichten

1.1.  Der Ziviltechniker hat die ihm verliehene Befugnis unter Beachtung der
  einschlägigen Gesetze gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und
         außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit
         gegenüber seinem Stand würdig zu erweisen.

6. Verhalten gegenüber Kollegen

6.1.    Der Ziviltechniker hat gegenüber anderen Ziviltechnikern die Grundsätze der
         Kollegialität zu beachten.

11. Werbung

11.1.   Der Ziviltechniker muss bei jeder Werbung stets die für ihn zutreffende
         Befugnisbezeichnung verwenden. Verboten ist eine zur Täuschung geeignete,
         verwechslungsfähige, herabsetzende sowie eine gegen den Geist der
         Kollegialität verstoßende Werbung.“

§ 381 Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, in der Fassung BGBl I Nr. 121/2016:

„(1) Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:

       1.   einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht
      besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der
          Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von
          Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen
          Amtshandlungen;

       2.   ..

(2) Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 3 und 7 bis 9 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391.

(3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) ist innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen (Abs. 5):

       1.   im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von
      500 Euro bis 10 000 Euro

       2.   im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von 250 Euro bis
      5 000 Euro

       3.   im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von 150 Euro bis
      3 000 Euro

       4.   im Verfahren vor dem Bezirksgericht von 50 Euro bis 1 000 Euro

(4) ...

(5) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Abs. 3 sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.

(5a) bis (7) ...“

§ 99 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 120/2016:

„(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

       1.   Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu
      berechnen,

       2.   Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,

       3.   Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des
      Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere
          verwandte Bauten abzubrechen,

       4.   Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,

       5.   zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement
      sowie zur Übernahme der Bauführung,

       6.   im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines
      Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er

       1.   einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG
      a)       entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an
           einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt
           (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als
           Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion
           tätig war

            b)    oder auf Grund eines inländischen einschlägigen
           Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und

       2.   in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
      der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und
          Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen
          Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der
          Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort
          geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten
          Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur
          deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen
          darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen
          Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.

(7) …

Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, auf seinen Geschäftspapieren und im im Internet veröffentlichten Firmenverzeichnis „WKO Firmen A-Z“ die Bezeichnung „Baumeister:Architekt“ zu führen und im Fall des Planungsauftrages Dr. R zusätzlich die Bezeichnung „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ samt Bundeswappen geführt zu haben und damit gegen Punkt 1.1. der Standesregeln verstoßen zu haben. Weiters wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, durch die Doppelbezeichnung „Baumeister:Architekt“ sich einen Vorteil gegenüber jenen Kollegen verschafft zu haben, die sich normkonform verhalten hätten (Verletzung der Grundsätze der Kollegialität nach Punkt 6.1. der Standesregeln), sowie dass er auf die ruhende Befugnis nicht hingewiesen habe, was zur Täuschung geeignet, verwechslungsfähig und gegen den Geist der Kollegialität verstoßend sei (Punkt 11.1. der Standesregeln). Er habe es unterlassen, im Geschäftsverkehr auf die vorübergehende Beschränkung des Befugnisumfangs hinzuweisen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Baumeister und ist daher berechtigt, sich als Baumeister zu bezeichnen. Gemäß § 14 Abs 7 ZTG ist die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen der Befugnis hat der Beschwerdeführer im Jahr 2006 angezeigt.

Nach § 38 Abs 1 ZTG darf u. a. die Bezeichnung „Architekt“ von Personen nicht geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde. Der Beschwerdeführer hat das Studium der Architektur abgeschlossen, er ist staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker mit ruhender Befugnis mit der Einteilung „Architekt“ gemäß § 1 Abs 2 Z 1 ZTG, dh ihm wurde die entsprechende Befugnis verliehen, und er ist daher berechtigt, sich als Architekt zu bezeichnen und diese Bezeichnung gemäß § 38 Abs 1 ZTG zu führen.

Der OGH führte zur Frage, ob ein Baumeister, der sein Unternehmen als „Architekturbüro“ bezeichnet hatte, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes verpflichtet ist, dies zu unterlassen, ohne gleichzeitig – etwa durch Hinweis auf den bloß „gewerblichen“ Charakter des Büros – klarzustellen, dass im Unternehmen kein Architekt im Sinn des ZTG tätig ist, aus, dass mit dem Begriff „Architekt“ die an Architektenleistungen interessierten Kreise noch immer eine besondere, durch ein Hochschulstudium begründete und durch die Ziviltechnikerprüfung nachgewiesene Qualifikation verbindet (OGH 20.03.2007, 4 Ob 245/06t). Wird nur der Begriff „Architekt“ verwendet, wird das Publikum ohne jeden Zweifel an den Architekten im Sinn des ZTG denken. Auch habe der Gesetzgeber den Begriff „Architekt“ nicht generell (auch) für bloße Baumeister freigegeben (vgl § 99 Abs 6 GewO).

Zur Abgrenzung hat der OGH (20.03.2007, 4 Ob 245/06t; Anm Mogl, Entscheidungsbesprechung zu OGH 20.03.2007, Ob 245/06t, MR 2007, 207) festgehalten, dass ein Gewerbetreibender, der befugt ist, Leistungen auf dem Gebiete der Architektur zu erbringen, wie etwa ein Baumeister, sich dann als „Architekturbüro“ bezeichnen darf, wenn aus dem Wortlaut hervorgeht, dass der Inhaber des Architekturbüros Baumeister und damit nicht Ziviltechniker ist, ohne gegen das ZTG oder § 2 UWG zu verstoßen.

Wenn dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der Vorwurf gemacht wird, im Internetauftritt (gemeint wohl: im Firmenverzeichnis der Wirtschaftskammer Österreich, Firmen A-Z) die Bezeichnung „Baumeister:Architekt“ geführt zu haben, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Unternehmensbezeichnung zwar vom Beschwerdeführer selbst gewählt wurde, er jedoch nicht Inhaber dieser Homepage ist.

Auf dieser Homepage werden die Gewerbeberechtigung(en) wird (werden) über die Gewerbebehörde unter der vorgegebenen Rubrik „Berechtigungen aufrecht“ eingegeben und die Zuordnung erfolgt über die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer. Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Rubrik „Berechtigungen aufrecht“ unter der das vom Beschwerdeführer ausgeübte Baumeistergewerbe aufscheint, handelt es sich um eine von der Wirtschaftskammer vorgegebene Rubrik, die nicht vom Beschwerdeführer eingegeben wurde und auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hat. Unter dieser Rubrik scheint das aufrechte Baumeistergewerbe auf. Lediglich Unternehmensdaten, wie Kontaktinformationen (Adresse, Telefon, Email, etc.) oder wie hier die Unternehmensbezeichnung „Baumeister: Architekt“ kann das Mitglied selbst editieren. Da dem Beschwerdeführer aber, wie oben ausgeführt, zusteht, sich infolge seiner Qualifikation als Baumeister und Architekt zu bezeichnen, kann auch hierin kein standeswidriges Verhalten erblickt werden. Eine darüberhinausgehende Verantwortung des Beschwerdeführers für eine nicht von ihm erstellte und ihm zuzurechnende Homepage eines Dritten scheidet aus.

Zusammengefasst kann ein unkollegiales bzw. standeswidriges Verhalten in der nach außen geführten Bezeichnung „Baumeister: Architekt“ nicht erblickt werden, verfügt der Beschwerdeführer doch über diese beiden Qualifikationen, weshalb es ihm auch gestattet ist, diese Bezeichnungen zu führen (vgl dazu auch Wiesinger, ecolex 2010/71, mwN). Ein standeswidriges Verhalten kann darin nicht erblickt werden.

Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer als Ziviltechniker mit ruhender Befugnis nicht gestattet ist, Ziviltechnikerleistungen zu erbringen (§ 17 Abs 7 ZTG). Dies umfasst, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, die Berechtigung auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen (§ 4 Abs 1 ZTG). Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden,
sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind, berechtigt (§ 4 Abs 2 ZTG). Ziviltechniker sind als Personen,
die mit öffentlichem Glauben versehen sind, berechtigt, öffentliche Urkunden
zu erstellten (§ 4 Abs 3 ZTG) und das Bundeswappen auf ihren Geschäftspapieren zu führen (§ 19 Abs 4 ZTG). Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker jedoch nicht berechtigt, öffentliche Urkunden zu errichten (§ 4 Abs 3 ZTG)
oder Ziviltechnikerleistungen gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 ZTG zu erbringen (§ 17 Abs 7 ZTG).

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, die ihm vorgeworfenen Leistungen als Baumeister oder ausschließlich als Architekt zu erbringen.

Als Baumeister gemäß § 94 Z 5 GewO ist der Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs 1 GewO berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen, Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,  im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer war daher als Baumeister, wie am Plan auch angeführt, berechtigt, die ihm vorgeworfene Einreichplanung des Hauses Dr. R durchzuführen. Diese Planungsleistung stellt keine Leistung dar, die Ziviltechnikern vorbehalten ist. Auch diesbezüglich konnte sich der Beschwerdeführer daher nicht standeswidrig verhalten.

Nach 2.1. der Standesregeln hat der Ziviltechniker in allen Angelegenheiten des Berufes in seinem Siegel und auf seinen Geschäftspapieren das Bundeswappen der Republik Österreich, akademische Grade, die dem Studienabschluss entsprechenden oder behördlich verliehenen Standesbezeichnungen, Vor- und Zunamen, die ihm aufgrund des Verleihungsbescheides zukommende Berufsbezeichnung und die Angabe des Kanzleisitzes zu führen. E Contrario ist daraus zu schließen, dass, wenn der Beschwerdeführer das Bundeswappen und die ihm verliehenen Standesbezeichnungen führt, er als in Angelegenheiten des Berufes stehend anzusehen ist.

Da der Beschwerdeführer allerdings auf dem genannten Einreichplan überdies auch die Angabe „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ und daneben das Bundeswappen anbrachte und diesen auch mit seinem Firmenstempel, der ebenfalls die Wortfolge „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ und das Bundeswappen enthielt, versah, ohne auf das Ruhen dieser Befugnis hinzuweisen, - zwar ohne sich des Rundsiegels (§ 19 ZTG) zu bedienen - ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erbrachte Planungsleistung als Erbringung einer Ziviltechnikerleistung im Sinne von § 4 Abs 1 und Abs 2 ZTG, jedoch in Folge des Fehlens des Rundsiegels nicht als öffentliche Urkunde im Sinne von § 4 Abs 3 ZTG, anzusehen ist. Dies war ihm aber während des Ruhens der Befugnis gemäß § 17 Abs 7 Z 2 ZTG nicht gestattet. Er hat daher gegen Punkt 1.1. der Standesregeln verstoßen. Von einem Verstoß gegen 6.1. und 11.1. ist diesbezüglich jedoch nicht auszugehen, da sich der Einreichplan weder an andere Kollegen richtet (Punkt 6.1. der Standesregeln noch als Werbung im Sinne von Punkt 11.1. der Standesregeln anzusehen ist.

Zusammengefasst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die Anbringung des Schriftzuges „stattlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ und das Bundeswappen ohne Hinweis auf das Ruhen seiner Befugnis auf dem Einreichplan Dr. R eines Disziplinarvergehens gemäß § 55 Abs 1 ZTKG schuldig ist, da er gegen Punkt 1.1. der Standesregeln verstoßen hat. Die von der belangten Behörde gemäß § 56 Abs 1 ZTKG verhängte Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises begegnet keinen Bedenken.

Zur Kostenentscheidung der belangten Behörde:

Die belangte Behörde hat ohne nähere Begründung die Kosten des Disziplinarverfahrens mit € 1.196,00 bestimmt. Dabei handelt es sich offenbar um jene Kosten, die der belangten Behörde durch die Legung der Honorarnoten des Disziplinaranwaltes und des Vorsitzenden des Disziplinarsenates entstanden sind zuzüglich eines 15 %igen Zuschlages.

Gemäß § 74 ZTKG sind die Kosten des Disziplinarverfahrens im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozessordnung 1975 idgF zu bemessen. Dabei zählt § 381 Abs 1 Z 1 bis Z 8 StPO erschöpfend auf, was unter dem Begriff Kosten des Strafverfahrens zu verstehen ist, die vom zum Kostenersatz Verpflichteten zu ersetzen sind (OGH 31.07.1979, 11 Os 98/79).

Dazu hat der OGH ausgesprochen, dass die Auslagen für Anwaltsrichter und Ankläger - soweit diese überhaupt als Verfahrenskosten angesehen werden können - jedenfalls als Kosten der Strafrechtspflege und daher als Pauschalkosten des § 381 Abs 1 Z 1 StPO zu sehen sind. Sie sind daher vom Pauschalkostenbeitrag bereits umfasst und können keinesfalls als zusätzliche Barauslagen eines Verfahrens verstanden werden (OGH 08.11.2004, 13 Bkd 5/03).

Dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Kostenblatt ist zu entnehmen, dass sie die vorgeschriebenen Kosten offenbar als Pauschalkosten gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO innerhalb der Grenzen des Abs 3 Z 2 leg cit bemessen hat. Dabei sind gemäß Abs 5 leg cit bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Abs 3 die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (Bertel/Venier, StPO, RZ 4 zu § 381). Maßgeblich für die Vorschreibung ist daher der Verfahrensaufwand und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Grenzen von § 381 Abs 3 Z 2 StPO (OLG Wien 15.10.1997, 19 Bs373/97), jedoch darf der Pauschalkostenbeitrag auch bei Berücksichtigung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens die in § 381 Abs 3 StPO bestimmten Beträge nicht überschreiten.

Wenn in der Beschwerde die Pauschalkosten als zu hoch bemessen moniert werden, da aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes keine weitwendigen Erhebungen notwendig gewesen seien, weshalb der Mindestsatz an Pauschalkosten zu bemessen gewesen wäre, ist im Hinblick auf den Verfahrensaufwand

Das System derartiger Kostenpauschalierung - die im zulässigen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt (VfGH B 1666/06) - besteht gerade darin, dass die Kosten nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern in einem Gesamtbetrag für das ganze Verfahren errechnet und bestimmt werden, weil das Gesetz nicht konkret die Kosten für jede erdenkliche Leistung der Disziplinarbehörde in exakter Weise festlegt (RIS-Justiz RS 0120524 mwN). Die Pauschalkosten orientieren sich zwar an der tatsächlichen Belastung der im Verfahren tätigen Behörden (OBDK 14 Bkd 18/07; RIS-Justiz RS0078291). Es spielt aber für die kostenmäßige Berücksichtigung deren Arbeitsaufwandes keine Rolle, ob und in welcher Weise die Tätigkeit des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und der Disziplinaranwaltes tatsächlich abgegolten wird (vgl dazu 24 Os 4/14i zur Regelung im DSt).

Im gegenständlichen Fall wurde ein kurzes Vorverfahren durchgeführt, die Disziplinarverhandlung hat knapp über eine halbe Stunde gedauert, die Einvernahme von Zeugen war nicht erforderlich und das Disziplinarerkenntnis konnte nach 20minütiger Beratung verkün

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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