RS Lvwg 2017/4/7 LVwG 49.30-1402/2016

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Veröffentlicht am 07.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.04.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

ZivTG 1993 §1 Abs2 Z1
ZivTG 1993 §4 Abs1
ZivTG 1993 §14 Abs7
ZivTG §17 Abs7
ZivTG 1993 §38 Abs1
GewO 1994 §94 Z5

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 7 Z 2 ZivTG 1993 (ZivTG) sind Ziviltechniker während des Ruhens der Befugnis nicht berechtigt, Ziviltechnikerleistungen gemäß § 4 Abs 1 und 2 ZivTG, wie die Verfassung entsprechender Pläne, zu erbringen oder anzubieten. Der Beschwerdeführer war Inhaber des Baumeistergewerbes zur umfassenden Planung nach § 94 Z 5 GewO 1994 sowie staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker auf dem Fachgebiet der Architektur gemäß § 1 Abs 2 Z 1 ZivTG, wobei diese Befugnis ruhte (§ 14 Abs 7 ZivTG). Daher durfte der Beschwerdeführer den vorliegenden Einreichplan zur Errichtung eines Wohnhauses in Ausübung seines Baumeistergewerbes verfassen, wobei er aufgrund der verliehenen Befugnis „Architekt“ gemäß § 38 Abs 1 ZivTG berechtigt war, sich auf dem Plan auch als Architekt zu bezeichnen. Jedoch hätte er zur Klarstellung, dass der Plan keine Erbringung einer Ziviltechnikerleistung war, die weitere Angabe „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ mit der Anbringung des Bundeswappens, ohne auf das Ruhen dieser Befugnis hinzuweisen, unterlassen müssen.

Schlagworte

Baumeister, Architekt, Ziviltechniker, Ziviltechnikerleistungen, Ruhen, Qualifikation, Planverfassung, Bezeichnung, Führung, Stempel, Bundeswappen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.49.30.1402.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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