RS Lvwg 2017/4/10 LVwG 50.32-3440/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.04.2017

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/02 Notare

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3
ABGB §531
GKG 1970 §1 Abs1
GKG 1970 §1 Abs3

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs 3 BauG Stmk 1995 ist nach dem Ableben des Eigentümers der zu beseitigenden baulichen Anlage an die Verlassenschaft als juristische Person zu richten, die durch die erbantrittsberechtigten Erben oder einen Verlassenschaftskurator vertreten wird. Ein Gerichtskommissär, welcher gemäß § 1 Abs 1 lit a und lit b GKG 1970 (nur) die im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung notwendigen Amtshandlungen zu besorgen hat, ist in diesem Verfahren für die Verlassenschaft nicht vertretungsbefugt. Daher konnte der an den Gerichtskommissär erlassene Beseitigungsauftrag weder gegenüber der Verlassenschaft noch gegenüber den Erben eine rechtliche Wirkung entfalten.

Schlagworte

Beseitigungsauftrag, Eigentümer, Rechtsnachfolger, Verlassenschaft, Erbe, Vertreter, Verlassenschaftskurator, Gerichtskommissär

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.32.3440.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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