RS Lvwg 2017/4/19 LVwG 50.25-916/2017, LVwG 40.25-961/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.04.2017

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §39 Abs3
ZustG §9 Abs1

Rechtssatz

Adressat eines Instandsetzungsauftrags gemäß § 39 Abs 3 BauG Stmk 1995 betreffend eine Liegenschaft des Landes Steiermark ist die Landesregierung bzw. das in der Geschäftsordnung des Landes Steiermark genannte Mitglied der Landesregierung. Die Ermächtigung einer selbständigen juristischen Person durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung, „die Interessen des Landes Steiermark [bezüglich des betreffenden Grundstücks] wahrzunehmen bzw. bei Behördenansuchen für den Grundeigentümer Land Steiermark zu zeichnen“, begründet weder eine Vertretungsbefugnis noch eine Zustellvollmacht für das vorliegende Instandsetzungsverfahren.

Schlagworte

Instandsetzungsauftrag, Zustellvollmacht, Zustellungsbevollmächtigter, Vertretungsbefugnis, Ermächtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.916.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten