Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs4Rechtssatz
Bei einer in Beschwerde gezogenen bescheidmäßigen Verfügung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 Abs 4 GewO 1994 hat das Verwaltungsgericht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen. Fällt während des Verfahrens eine der Voraussetzungen für die Sicherheitsmaßnahmen weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen (vgl. z.B. VwGH 26.06.2001, 2001/04/0073). Daher war in Anbetracht der Tatsache, dass die gesundheitlich bedenklichen Kinderplanschbecken ab dem Ende der vergangenen Badesaison nicht mehr betrieben wurden, der Betriebsschließungsbescheid nach § 360 Abs 4 GewO 1994 aufzuheben und festzustellen, dass die damit verfügten Maßnahmen zum Zeitpunkt seiner Erlassung bis zum Ende der Badesaison zu Recht erfolgten.
Schlagworte
Betriebsschließung, Schließungsbescheid, Sicherheitsmaßnahmen, Voraussetzungen, Wegfall, anzuwendende Sach-und Rechtslage, Leistungsbescheid, Feststellungsbescheid, vergangenheitsbezogener FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.43.19.2474.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017