RS Lvwg 2017/4/20 LVwG 43.19-2474/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.04.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §360 Abs4
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Bei einer in Beschwerde gezogenen bescheidmäßigen Verfügung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 Abs 4 GewO 1994 hat das Verwaltungsgericht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen. Fällt während des Verfahrens eine der Voraussetzungen für die Sicherheitsmaßnahmen weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen (vgl. z.B. VwGH 26.06.2001, 2001/04/0073). Daher war in Anbetracht der Tatsache, dass die gesundheitlich bedenklichen Kinderplanschbecken ab dem Ende der vergangenen Badesaison nicht mehr betrieben wurden, der Betriebsschließungsbescheid nach § 360 Abs 4 GewO 1994 aufzuheben und festzustellen, dass die damit verfügten Maßnahmen zum Zeitpunkt seiner Erlassung bis zum Ende der Badesaison zu Recht erfolgten.

Schlagworte

Betriebsschließung, Schließungsbescheid, Sicherheitsmaßnahmen, Voraussetzungen, Wegfall, anzuwendende Sach-und Rechtslage, Leistungsbescheid, Feststellungsbescheid, vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.43.19.2474.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten