RS Lvwg 2017/4/21 LVwG 50.14-690/2016

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Veröffentlicht am 21.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.04.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2

Rechtssatz

Ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG, der sich wie der ursprüngliche Antrag an den Gemeinderat richtet, ist unzulässig, weil damit kein Entscheidungsübergang von einer Behörde auf die Berufungsbehörde begehrt wird.

Schlagworte

Devolutionsantrag, Berufungsbehörde, Einbringung, Unzuständigkeit, Übergang, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.690.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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