RS Lvwg 2017/5/10 LVwG 41.25-1226/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.05.2017

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

WKG 1998 §122 Abs3
WKG 1998 §122 Abs5
WKG 1998 §126 Abs2
BAO §201 Abs1
BAO §201 Abs2

Rechtssatz

Über Anträge von Mitgliedern der Wirtschaftskammer, mit denen eine Teilbefreiung von der Kammerumlage durch Minderung der Bemessungsgrundlage begehrt wird, ist von der Finanzbehörde im Abgabenverfahren nach § 201 BAO zu entscheiden. So bekämpfen solche Anträge die Umlagepflicht nur der Höhe und nicht dem Grunde nach, weshalb diese Frage gemäß § 126 Abs 2 WKG 1998 (WKG) nicht von den Präsidenten der Landeskammern geklärt wird, sondern gemäß § 122 Abs 5 WKG Sache des Abgabenverfahrens zur Erhebung der Umlage ist. Auch die in § 122 Abs 3 WKG festgelegte Kammerkompetenz ermächtigt das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer lediglich zur Fassung der im Abgabenverfahren anzuwendenden Beschlüsse, wonach Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Das Abgabenverfahren nach § 201 BAO und die Behandlung der darin gestellten Anträge erfolgt dann (auch) auf Grundlage dieser Beschlüsse.

Schlagworte

Wirtschaftskammer, Mitglieder, Kammerumlage, Antrag, Teilbefreiung, Zuständigkeit, Abgabenverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.25.1226.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten