RS Lvwg 2017/5/23 LVwG 50.25-1027/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §24
ZustG §22 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 24 Z 1 ZustG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden, wobei die Ausfolgung von der Behörde zu beurkunden ist. § 22 Abs 2 ZustG ist sinngemäß anzuwenden, wonach der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift zu bestätigen hat. Jedoch setzt die Versandbereitschaft eines ausgefolgten Dokuments – und somit die Zustellwirkung seiner unmittelbaren Ausfolgung bei der Behörde – gemäß den §§ 2 Z 1 und 5 ZustG auch eine Zustellverfügung voraus, in der der Empfänger des Dokuments noch vor dessen Ausfolgung von der Behörde namentlich bezeichnet wird. Somit kann die erforderliche Zustellverfügung nicht dadurch ersetzt werden, dass der Empfänger erst auf dem nach der Ausfolgung erstellten Aktenvermerk über die Ausfolgung durch seine Unterschrift ersichtlich gemacht wird. Eine solche Ausfolgung hat auch dann, wenn die Behörde damit einen Bescheid zustellen wollte, nicht die Wirkung der Zustellung.

Schlagworte

Zustellung, Bescheidkopie, versandbereites Dokument, Ausfolgung, Zustellverfügung, Beurkundung, Adressat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.1027.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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