RS Lvwg 2017/6/6 LVwG 30.35-949/2017

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Veröffentlicht am 06.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.06.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §25 Abs2
StVO 1960 §8 Abs4

Rechtssatz

Bodenmarkierungen, die das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen gemäß § 23 Abs 2 StVO 1960 (StVO) vorsehen, sind gemäß § 55 Abs 6 StVO in weißer Farbe auszuführen. Blaue Bodenmarkierungen kennzeichnen hingegen gemäß § 25 Abs 2 StVO deklarativ eine Kurzparkzone. Da eine Kurzparkzone die gesetzlichen Gebote und Verbote der StVO aber nicht aufhebt, gilt das Benützungsverbot von Gehsteigen gemäß § 8 Abs 4 StVO unabhängig von einer blauen Bodenmarkierung auf dem betreffenden Gehsteig.

Schlagworte

Abstellen, Gehsteig, Benützungsverbot, Blaue Bodenmarkierungen, Kurzparkzone, deklarativ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.35.949.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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