TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/6 LVwG 30.35-949/2017

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Veröffentlicht am 06.06.2017
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Entscheidungsdatum

06.06.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §25 Abs2
StVO 1960 §8 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A Z, geb. am xx, vertreten durch K & P Rechtsanwälte, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 28.02.2017, GZ: 400000308051/06/O,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.   Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.  Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,00 zu leisten.

III.  Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV.  Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.  

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe am 22.07.2016 um 09.18 Uhr in G, Bstraße, mit dem PKW mit dem Kennzeichen X einen Gehsteig benützt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 8 Abs 4 Straßenverkehrsordnung (im Folgenden StVO) verletzt und wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 55,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) verhängt.

Begründend wurde ausgeführt, dass aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Feststellung eines beeideten Straßenaufsichtsorgans hervorgehe, dass das von der Beschwerdeführerin gelenkte Kraftfahrzeug mit dem genannten Kennzeichen zum genannten Zeitpunkt in G, Bstraße mit zumindest einem Rad am Gehsteig abgestellt worden sei. Gegen die Strafverfügung vom 17.10.2016 sei Einspruch erhoben und schließlich am 10.01.2017 eine Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter erstattet worden. In dieser sei ausdrücklich außer Streit gestellt worden, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug ihres Ehegatten am genannten Tatort zumindest zum Teil „auf einer Gehsteigfläche“ abgestellt habe. Aufgrund einer selbst angefertigten Fotodokumentation der Situierung der Stellfläche ergebe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch, dass die Markierung der „Blauen Zone“ ausdrücklich die Stellmöglichkeit auf dieser Gehsteigfläche ausweise, wobei die Fotodokumentation zum Vorfallstag (Lichtbilder nur schlecht erkenntlich) ausweisen würde, dass das Fahrzeug ca. 1,5 m vor dem südlichen Ende der Blauen-Zonen-Markierung abgestellt gewesen sei. Aus der nunmehr vorgelegten Fotodokumentation sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin klar ersichtlich, dass diese „Blaue-Zonen-Markierung“ bis über den Gehsteigkantenverlauf erfolge und konnte die Beschwerdeführerin daher ihrem Vorbringen nach davon ausgehen, dass das Abstellen rechtlich zulässig sei.

Im nunmehr bekämpften Straferkenntnis führte die belangte Behörde unter Zitierung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig bzw. auf Teilen des Gehsteigs nur dann erlaubt sei, wenn entsprechende Bodenmarkierungen dies regeln würden. Gemäß § 55 Abs 1 und 6 StVO wären daher etwaige Parkstreifen auf Gehsteigen durch weiße Bodenmarkierungen abzugrenzen und sei die von der Beschwerdeführerin angeführte blaue Bodenmarkierung irrelevant und berechtige nicht dazu, das Kraftfahrzeug am Gehsteig abzustellen. Die Abgrenzung des Gehsteiges zur Fahrbahn sei eindeutig baulich durch den Randstein gegeben, weshalb von einer Verwirklichung des Tatvorwurfs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Seite ausgegangen werde, zumal ein Rechtsirrtum nicht vorliege, da eine Unkenntnis oder irrige Auslegungen von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden könne.

Gegen dieses Straferkenntnis hat A Z durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher sie nochmals auf die bereits erstattete Stellungnahme verwies. Die Ausführungen der belangten Behörde im Straferkenntnis werden als unverständlich qualifiziert, zumal die belangte Behörde selbst vermeine, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gehsteig bzw. auf Teilen desselben nur dann erlaubt sei, wenn entsprechende Bodenmarkierungen dies regeln würden. Es sei unverständlich, dass blaue Bodenmarkierungen irrelevant seien und die Beschwerdeführerin nicht berechtigten sollten, das Kfz in einer „Markierungszone“ im Sinne des § 23 Abs 2 iVm § 55 Abs 1 StVO rechtsgültigermaßen als blaue Markierung ausgewiesen – abzustellen. Sollte allein dieser Rechtsrüge nicht Folge gegeben werden, wurde vorgebracht, dass eine diesbezüglich nicht für jedermann sofort erkennbare Rechtslage einen entschuldbaren Rechtsirrtum hervorrufen könnte. Es wurde daher nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 15.05.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Beschwerdeführerin als Partei gehört wurde. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin stellte den PKW ihres Ehegatten mit dem Kennzeichen
X am frühen Vormittag des 22.07.2016 in der Bstraße in G für mehrere Stunden ab. Diese Gegend ist der Beschwerdeführerin gut bekannt und parkt sie öfter dort, weil sich ihr Lokal direkt in der Nähe befindet. Zumindest mit dem rechten hinteren Rad war dabei das Fahrzeug am Gehsteig abgestellt, von der Rückansicht des Fahrzeuges aus gesehen befand sich das Fahrzeug mit seinem hinteren Bereich zu rund 2/3 auf dem Gehsteig und zu rund 1/3 auf der Fahrbahn.

Die Abgrenzung des Gehsteiges zur Fahrbahn ist baulich durch einen Randstein und einen baulichen Niveauunterschied gegeben.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, in dem mehrere Farbfotos vom genannten, am Tatort abgestellten Fahrzeug enthalten sind, weiters aus dem Beschwerdevorbringen, einem Lokalaugenschein durch die erkennende Richterin und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin selbst hat den tatsächlichen Abstellort nicht bestritten und auch ausdrücklich eingeräumt, dass das betreffende Fahrzeug zumindest zum Teil auf einer „Gehsteigfläche“ abgestellt war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war dazu ausschließlich rechtlicher Natur, und wird darauf weiter untenstehend eingegangen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 8 Abs 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern verboten.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 10 StVO ist unter einem Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen.

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8 Abs 4 StVO reicht es aus, wenn nur mit einem Rad eines Fahrzeuges der Gehsteig benützt wird. Eine tatsächliche Behinderung von Benützern des Gehsteiges gehört nicht zum Tatbild des
§ 8 Abs 4 StVO (vgl. VwGH vom 19.12.2006, 2006/02/0234).

§ 23 Abs 2 StVO sieht in seinem letzten Satz die grundsätzliche Möglichkeit vor, dass zur Schaffung weiterer Abstellflächen für Fahrzeuge aufgrund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen werden kann, wobei in diesem Fall auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufgestellt werden dürfen (vgl. Pürstl, StVO, § 23 Erl 8).

Gemäß § 55 Abs 1 StVO können zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden. Nach Abs 6 sind Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen.

Um zu klären, ob die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung – die unerlaubte Benutzung eines Gehsteiges mit ihrem KFZ - tatsächlich begangen hat, musste die gegenständlich aufgeworfene Frage, ob es sich nämlich beim (zumindest teilweisen) Abstellort des Fahrzeuges um einen Gehsteig handelt und ob auf diesem ausnahmsweise Fahrzeuge abgestellt werden dürfen oder nicht, beantwortet werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch Anbringen von Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden. Bei entsprechender baulicher Gestaltung bedarf es für die Abgrenzung eines Straßenteils als Gehsteig keiner Verordnung
(vgl. VwGH 20.12.1985, 85/18/0144 u.a.). Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend, einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht.

Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, handelt es sich aufgrund der eindeutig erkennbaren äußeren Merkmale, das sind die Begrenzung durch Randsteine und ein erheblicher Niveauunterschied zwischen Gehsteig und Fahrbahn, eindeutig um einen Gehsteig.

Die Beschwerdeführerin vermeint, die auf der Fahrbahn angebrachten blauen Bodenmarkierungen würden das (ausnahmsweise) Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gehsteig erlauben. Darin irrt sie jedoch und es ist der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Qualifikation dahingehend zu folgen, dass derartige Bodenmarkierungen, die ausnahmsweise das Abstellen des Fahrzeuges auf Gehsteigen vorsehen können, gemäß der eindeutigen Anordnung des § 55 Abs 6 StVO stets in weißer Farbe angebracht sein müssen. Die hier auf der Fahrbahn angebrachten blauen Bodenmarkierungen kennzeichnen lediglich deklarativ eine Kurzparkzone. Eine (in blau gekennzeichnete) Kurzparkzone kann jedoch niemals die gesetzlichen StVO-Gebote und Verbote aufheben und aus diesem Grund darf eine blaue Bodenmarkierung, welche eine Kurzparkzone kennzeichnet, nicht mit einer weißen Bodenmarkierung verwechselt werden, welche das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Gehsteig bzw. auf Teilen des Gehsteigs ausnahmsweise im Sinne des
§ 23 Abs 2 letzter Satz StVO erlauben würde (vgl. dazu für viele UVS Steiermark vom 07.09.1999, GZ: 30.17-144/98 mit Verweis auf VwGH 17.1.1985, 84/02/0272 u.v.a.m.).

Für die gegenständliche Örtlichkeit wurde das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Gehsteig bzw. auf Teilen des Gehsteigs gemäß § 23 Abs 2 letzter Satz StVO nicht vorgesehen, da keine entsprechenden Bodenmarkierungen vorhanden sind. In Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr verwendeten Fahrzeug unerlaubterweise einen Gehsteig gemäß § 8 Abs 4 StVO benützt hat.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der blauen Bodenmarkierung davon ausgegangen sei, ihr Fahrzeug am Gehsteig parken zu dürfen, kann daher ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Vorliegen eines Tatsachenirrtums ist jedenfalls zu verneinen, zumal die Situation am Tatort allein aufgrund der baulichen Gegebenheiten unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges spricht und ein allfälliger Irrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit beruht. Auch ein entschuldbarer Rechtsirrtum kann der Beschwerdeführerin nicht zugestanden werden, bei Kraftfahrzeuglenkern ist Unkenntnis oder falsche Auslegungen von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet anzusehen. Auch der vorgebrachte Umstand, dass Fahrzeuglenker an anderen Örtlichkeiten im Gemeindegebiet von Graz ihre Kfz (teilweise) auf Gehsteigen abgestellt haben, wobei teilweise weiße und teilweise blaue Bodenmarkierungen angebracht waren, verringert die Eigenverantwortlichkeit der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht (vgl. dazu VwGH 19.12.2003, 2003/02/0090). Es existiert im Verwaltungsstrafrecht kein Rechtsanspruch eines Bestraften dahingehend, dass auch anderen Personen sämtliche begangene Übertretungen tatsächlich zur Last gelegt werden.

Festzuhalten ist, dass ein Zweck der örtlich exakt hier angebrachten blauen Bodenmarkierungen (diese umgeben eine Fahrbahnbreite von einem knappen halben Meter bis zur Gehsteigkante) für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist - dieser Umstand kann sich jedoch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Gerade diese örtlichen Gegebenheiten hätten sie im Zweifelsfall zu weiteren Nachforschungen verpflichtet und können ihre Annahme des Vorliegens eines erlaubten Abstellortes keinesfalls rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin hat daher zusammengefasst die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die übertretene Norm ist eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin gerade gegen den Schutzzweck dieser Norm verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die ausgesprochene Strafe in Höhe von € 55,-- entspricht auch ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zumal bei einem möglichen Strafhöchstrahmen von bis zu € 726,00 eine Geldstrafe im untersten Bereich verhängt wurde. Die belangte Behörde hat zu Recht nichts als mildernd und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dies ist im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen von Milderungsgründen nicht der Fall.

Im gegenständlichen Verfahren konnte auch der Ausspruch einer Ermahnung nicht in Betracht kommen. Ein Ermahnung im Sinne des § 45 VStG setzt nämlich voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Im Gegenstandsfall kann weder davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung (hinsichtlich Dauer der Benützung und räumliches Ausmaß) gering ist, weshalb § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangen konnte.

Aus diesen Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II.    Kosten:

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

III.   Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten
(Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abstellen, Gehsteig, Benützungsverbot, Blaue Bodenmarkierungen, Kurzparkzone, deklarativ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.35.949.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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