TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/27 LVwG 30.25-1642/2017

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Entscheidungsdatum

27.06.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GütbefG 1995 §7 Abs1 Z2
GütbefG §9 Abs1
VStG §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn H K, P, B, B H, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 12.05.2017,
GZ: BHLB-15.1-3154/2017,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 31.05.2017 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG,
BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. 120/2016 (im Folgenden VStG), eingestellt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 12.05.2017 wurde Herrn H K nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

Zeit:                   15.03.2017 17:00

Ort:                      Gemeinde S, auf der BX, Ausreiseparkplatz der Zollstelle
           S beim Grenzübergang, KZ: X

betroffenes KFZ: Sattelzugfahrzeug X

Ihre Funktion: Verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte(r) nach § 9 Abs. 2 VStG

1. Übertretung

Der/die Verantwortliche des Beförderungsunternehmens R W d.o.o. in G V, B L bb, hat nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S S gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmen die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das KFZ war auf der Fahrt von Bosnien nach Österreich und wieder zurück nach Bosnien und hatte Folgendes geladen: Waren im Wert von 22.195,75 Euro.

Die Fahrtengenehmigung Nr. 000746/2017 war nicht ordnungsgemäß entwertet. Es war zwar die Einreise im Feld 2. Fahrt eingetragen, allerdings hätte der Eintrag im Feld 1. Fahrt gemacht werden müssen.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs. 1 Ziff 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Ziffer 2 GütbefG“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn H K eine Geldstrafe im Ausmaß von € 1.453,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auf Rechtsgrundlage § 23 Abs 1 und 4 1. Satz Güterbeförderungsgesetz verhängt und darüber hinaus ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens € 145,30 auf Rechtsgrundlage
§ 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe. Darüber hinaus wurde der als Sicherheitsleistung einbehaltene Betrag in der Höhe von € 1.453,00 gemäß
§ 37 Abs 5 VStG „zu Gunsten des Verwaltungsstrafverfahrens“ für verfallen erklärt.

Das Straferkenntnis begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde hinsichtlich des Vorliegens des objektiven Tatbestandes lediglich aus, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des Zollamtes G,
GZ: 700000/100768/2017, vom 16.03.2017, festgestellt und zweifelsfrei erwiesen sei. In subjektiver Hinsicht wurde vom Nichtvorliegen eines tatsächlich funktionierenden Kontrollsystems ausgegangen.

Gegen dieses Herrn H K am 19.05.2017 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schreiben vom 31.05.2017 Beschwerde unter Anschluss von Beilagen wie folgt:

„Am 17.05.2017. erhielten wir Ihren Anruf für eine Rechtfertigung über Ordnungswidrigkeiten von Fahrer S S, und erklären hiermit Folgendes:

Wie im vorigen Brief, und in diesem Fall, die juristische Person R W d.o.o. und die verantwortliche Person H K werden nicht zur Rechenschaft gezogen.

Die Genehmigung (Die Lizenz für den Transport) Nr: 746/2017, hatt in ordnungsgemäßen Zustand der Fahrer S S genommen und er hatt Sie persönlich ausgefüllt, und wir glauben, dass für diese Verletzung des Gesetzes über die Beförderung von Gütern persönlich und ausschließlich S S verantwortlich ist.

In der beiliegender Kopie der Genehmigung (Die Lizenz für den Transport) ist es sichtlich dass der Fahrer bei der Einreise nach Österreich die Genehmigung annulliert hatt, so, dass der Fehler durch den Fahrer S S nicht absichtlich gemacht würde.

Unter Berücksichtigung des oben genannten, glauben Wir dass Sie uns als juristische Person von der verantwortlichkeit (Haftung) befreien sollen, und eine Rückerstattung des gezahlten machen für die Bestrafung desUnternehmens in Höhe von 1.453.00 €.

Als Grundlage für die Rechtfertigung, liefern wir ihnen das folgende in der Anlage:

 1.       Die Lizenz für den Transport von Gütern im internationalen
          Straßenverkehr zwischen Österreich – Bosnien und Herzegowina,
          Nr: X

 2.       Internationaler Frachtbrief –CMR, Nr: X

 3.       Internationaler Frachtbrief –CMR, Nr: X“

Die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung wurde von Beschwerdeführerseite somit bestritten und wurde in der Beschwerde davon ausgegangen, dass der Lenker des betroffenen LKW verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.

Dem Verwaltungsstrafverfahren lag eine Anzeige des Zollamtes G vom 16.03.2017, GZ: 700000/100768/2017, zu Grunde, aus welcher sich der im Zuge der durchgeführten Zollkontrolle festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt ergibt:

„Im Zuge einer Zollkontrolle durch die Operative Zollaufsicht des Zollamtes G wurde der LKW mit dem Kennzeichen X / X, der Firma R W d.o.o., auf der BX/Ausreiseparkplatz der Zollstelle S kontrolliert. Bei der Kontrolle der Dokumente wurde festgestellt, dass die Fahrtengenehmigung Nr. X nicht ordnungsgemäß entwertet war. Es war zwar die Einreise im Feld „2. Fahrt“ eingetragen, ganz richtig wäre der Eintrag im Feld „1. Fahrt“ gewesen. Dieser Eintrag gilt bei einer LOCO-Fahrtengenehmigung bis zur Entladestelle. Von der Entladestelle in Österreich bis zur Beladestelle in Österreich und bis zur Ausreise wurde keine Eintragung vorgenommen. Nachdem die 1. Fahrt bei der Entladestelle endet, hätte bei der
2. Fahrt der Entladeort, das Datum der Entladung und die Unterschrift vermerkt werden müssen. Diese Eintragung wurde nicht vorgenommen. Der Fahrer, Herr S S, hat angegeben, dass er alles richtig gemacht habe und gerade zum Stempelautomat in S gehen wollte um die Fahrtengenehmigung zu entwerten. Von der Firma konnte keine Stellungnahme eingeholt werden. Die Firma wurde durch den Fahrer telefonisch von der Anzeige in Kenntnis gesetzt.“

Dieser Anzeige war auch eine Kopie der seitens des kontrollierenden Zollorganes bemängelten Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Bosnien-Herzegowina mit der Nr. 000746 angeschlossen.

Dieser Urkunde kann Folgendes entnommen werden:

Über mehrmaliges behördliches Ersuchen, die verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person bekannt zu geben, gab die R W d.o.o., B L bb, G V-U, B H, mit Eingabe vom 26.04.2017 der Verwaltungsstrafbehörde den Beschwerdeführer mit dessen Adresse bekannt, an welchen in der Folge auch die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.04.2017, die im Vorhalt gleichlautend wie das eingangs zitierte Straferkenntnis war, am 08.05.2017 erging. Die diesbezügliche Rechtfertigung des im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten vom 10.05.2017 war gleichlautend wie das nunmehrige Beschwerdevorbringen des beschwerdeführenden Herrn H K.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand aufgrund des sich in unbedenklicher Weise bereits aufgrund der Aktenlage ergebenden Sachverhaltes erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 in der maßgebenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1 Abs 1 Z 1:

„Dieses Bundesgesetz gilt für

1.

die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,

2.

[…]

3.

[…]

Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.“

§ 7 Abs 1:

„Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,

2.

Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3.

Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4.

aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.“

§ 9 Abs 1:

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.“

§ 23 Abs 1 Z 6:

„Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

[…]

6.

§ 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

[…]“

§ 23 Abs 4:

„Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.“

§ 44a VStG:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

[…]“

§ 45 Abs 1 Z 3 VStG:

„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]“

Im Beschwerdefall legte die belangte Behörde dem „verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG“ als dem Verantwortlichen des bosnischen Beförderungsunternehmens R W d.o.o., B L bb, G V-U, zur Last, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das KFZ sei auf der Fahrt von Bosnien nach Österreich und wieder zurück nach Bosnien gewesen und habe Waren im Wert von € 22.195,75 geladen gehabt. Die Fahrtgenehmigung Nr. 000746/2017 sei nicht ordnungsgemäß entwertet gewesen. Es sei zwar die Einreise im Feld „2. Fahrt“ eingetragen gewesen, allerdings hätte die Eintragung im Feld „1. Fahrt“ gemacht werden müssen.

Nach § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG steht unter anderem unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion, wenn ein „Unternehmer § 9 Abs 1 zuwiderhandelt“. § 9 Abs 1 GütbefG verpflichtet den Unternehmer, „dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in
§ 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden“. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde seitens eines Organes der Zollbehörde im Zuge einer Zollkontrolle die Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Österreich-Bosnien-Herzegowina mit der Nr. 000746 beanstandet. Bei dieser Fahrten-Genehmigung handelt es sich um ein derartiges Dokument nach § 7 Abs 1 GütbefG. Mit einer solchen Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Bosnien-Herzegowina ist der Unternehmer, im gegenständlichen Fall das Unternehmen R W d.o.o., B L bb, G V-U, B und H, berechtigt, zwei Richtungsfahrten durchzuführen und bezog sich diese Genehmigung somit auf zwei nach Zeitpunkt und Wegstrecke noch nicht fixierte Fahrten, die erst durch entsprechende Eintragungen auf der Genehmigung – also durch deren vollständiges Ausfüllen - im Sinne des § 9 Abs 1 GütbefG konkretisiert werden müssen, wobei mit diesen Eintragungen auch eine entsprechende Entwertung im Sinne einer Konsumierung der Bewilligung erfolgt (vgl. z.B. VwGH am 25.11.2004, 2004/03/0128 unter Hinweis auf VwGH am 03.09.2003, 2001/03/0177).

Sind Ort und Zeitpunkt des Grenzübertritts für die jeweilige Transitfahrt auf der Genehmigung nicht vermerkt, so ist nicht von einer „vollständig ausgefüllten“ Genehmigung auszugehen (vgl. VwGH am 25.11.2004, 2004/03/0128 unter Hinweis auf VwGH am 28.04.2004, 2002/03/0298). Hat ein LKW-Lenker eine derartige Fahrten-Genehmigung hinsichtlich Ort und Datum des Grenzübertritts nicht vollständig ausgefüllt, wurde die für jede der genehmigten Fahrten vorzunehmende Entwertung nicht durchgeführt (vgl. VwGH am 25.11.2004, 2004/03/0128).

Im konkreten Fall hielt die belangte Behörde sowohl in ihrer das Verwaltungsstrafverfahren einleitenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.04.2017 als auch im nunmehr bekämpften Straferkenntnis dem Beschwerdeführer lediglich vor, dass die in Rede stehende Fahrtengenehmigung nicht ordnungsgemäß entwertet gewesen sei und führt weiter aus, dass „zwar die Einreise im Feld „2. Fahrt“ eingetragen allerdings der Eintrag im Feld „1. Fahrt“ gemacht werden hätte müssen“. Das KFZ sei auf der Fahrt von Bosnien nach Österreich und wieder zurück nach Bosnien gewesen und habe Waren im Wert von € 22.195,75 geladen gehabt.

In diesem Vorhalt wird dem beschwerdeführenden, verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen des genannten Unternehmens gegenüber jedoch nicht in der erforderlichen konkreten Form zum Ausdruck gebracht, in Bezug auf welche Fahrt er welche Felder betreffend Ort und Datum des Grenzübertritts nicht vollständig ausgefüllt waren und die Entwertung der Fahrt somit nicht durchgeführt war. Dass zwei Fahrten durchgeführt waren und eine davon aufgrund des nicht vollständigen Ausfüllens nicht entwertet war, wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten und ist der Bestimmung des § 9 Abs 1 GütbefG auch in Bezug auf die von Behördenseite fallbezogen angezogene „nicht ordnungsgemäße Entwertung“ nichts zu entnehmen. Dass sich der LKW mit Waren im Wert von € 22.195,75 auf der Retourfahrt nach Bosnien befand, impliziert auch noch nicht zwangsläufig, dass dies auch die zweite Fahrt war, da überdies Angaben zur Entladestelle dem bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde nicht zu entnehmen sind.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, nämlich die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (vgl. VwGH am 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. z. B. VwGH am 23.04.2008, 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. z. B. VwGH am 25.02.1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44 Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (vgl. z. B. VwGH am 17.09.2009, 2008/07/0067).

Angesichts des strengen Konkretisierungsgebotes in Bezug auf die im Spruch eines Straferkenntnisses zu enthaltende als erwiesen angenommene Tat nach § 44a Z 1 VStG, welches auch der Hintanhaltung der Gefahr einer Doppelbestrafung dient (vgl. z.B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031), war fallbezogen aus den dargelegten Gründen vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, welche bei der Entwertung von Fahrtgenehmigungen auf das nicht vollständige Ausfüllen, insbesondere in Bezug auf Ort und Datum des Grenzübertrittes, für jede genehmigte Fahrt abstellt, das bekämpfte Straferkenntnis auch im Hinblick darauf, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Anzeige in der Begründung lediglich erwähnt ist, auf Grund der bereits nicht tauglichen behördlichen Verfolgungshandlung und der damit einhergehenden mangelnden Zulässigkeit der Konkretisierung des Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gerichtlicherseits in Anwendung der Bestimmung des
§ 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die von Behördenseite herangezogene Strafnorm des „§ 23 Abs 1 und 4 1. Satz Güterbeförderungsgesetz“ bei einer Übertretung, wie sie angezeigt wurde, eine Geldstrafe von mindestens
€ 363,00 vorsehen würde. Die Mindeststrafe von € 1.453,00 kommt bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 6 1. Fall GütbefG nach dem Gesetzeswortlaut nicht zum Tragen.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Güterbeförderung, Fahrtengenehmigung, Entwertung, Tatumschreibung, Spruch, Tatbestandsmerkmal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.25.1642.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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