TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/16 405-13/90/1/6-2017

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Veröffentlicht am 16.06.2017
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Entscheidungsdatum

16.06.2017

Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TourismusG Slbg 2003 §58 Abs1
VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde des AB AA, AF-Weg, AD AE, vertreten durch Dr. AJ Rechtsanwalt GmbH, Amtshandlung-Straße, CC AI, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 31.05.2016, Zahl 30406-369/10073-2016,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.    Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zunächst Folgendes vorgeworfen: „Angaben zu den Taten:

                       Zeit der Begehung: festgestellt mit Anzeige vom 29.02.2016

                       Ort der Begehung: CC AI, DD-Straße“.

Weiters wurde ihm unter Punkt 1. - 5. vorgeworfen, er habe als Beitragspflichtiger die Verbands- bzw. Tourismusbeiträge für die Jahre 2011 bis 2015 nicht entrichtet und dadurch je einen Beitrag nach diesem Gesetz verkürzt, obwohl der Beitrag am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig gewesen sei.

Dadurch habe er zu Punkt 1. - 5. Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 58 Abs 1 und 40 Abs 2 Salzburger Tourismusgesetz begangen und gemäß § 58 Abs 4 Salzburger Tourismusgesetz je eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe von 126 Stunden) verhängt, sohin insgesamt € 2.500.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Am 07.06.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsanwalt erschienen. Die belangte Behörde ist nicht erschienen. Das Landesabgabenamt hat telefonisch Auskunft gegeben.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte im Tourismusverband AI eine Betriebsstätte in der DD-Straße, in CC AI. Die letzten Umsätze für diese Betriebsstätte wurden im März 2015 getätigt. Alle noch offenen Beitragszahlungen für diese Betriebsstätte wurden mit 27.05.2016 bezahlt.

Der Beschwerdeführer hatte eine weitere Betriebsstätte in der AF-Weg in AE. Die letzte Vermietung war im März 2016. Für diese Betriebsstätte gibt es keine offenen Beiträge. Für das Beitragsjahr 2011, 2014 und 2015 wurden die Beiträge mit Bescheid des Landesabgabenamtes festgesetzt. Für die Jahre 2012 und 2013 wurden vom Landesabgabenamt die selbst berechneten Beiträge herangezogen.

Der Beschwerdeführer hatte noch eine weitere Betriebsstätte in der GG-Straße in HH bis ca. 2013.

Zwischenzeitig wurde das Privathaus des Beschwerdeführers in AF-Weg, AE, veräußert. Die Abgabenschulden wurden bezahlt.

Auf den Beitragsformularen des Landesabgabenamtes ist hinsichtlich der Bezahlung der Tourismusbeiträge eine Kontonummer vom Landesabgabenamt angeführt.

Der Beschwerdeführer hat laut den Anzeigen des Landesabgabenamtes vom 29.02.2016 (Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichtbezahlung hinsichtlich des Tourismusverbandes AI) an die belangte Behörde den Beitrag für das Jahr 2011 in Höhe von € 65,50 (entweder selbst errechnet bzw. wurde ihm mit Bescheid vorgeschrieben), für das Jahr 2012 in der Höhe von € 241,27, für das Jahr 2013 in der Höhe von € 500,29, für das Jahr 2014 in der Höhe von € 294,79 und für das Jahr 2015 in der Höhe von € 242,06 errechnet, jeweils für den Tourismusverband AI.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.03.2016 an den Beschwerdeführer erfolgte mit demselben Spruch wie im Straferkenntnis. In der Aufforderung zur Rechtfertigung ist nicht ersichtlich, dass auch die Anzeigen des Landesabgabenamtes vom 29.02.2016 an den Beschwerdeführer übermittelt wurden. Aus der Begründung des Straferkenntnis vom 31.05.2016 lässt sich kein Sachverhalt entnehmen. Es wird auf sechs einschlägige Vormerkungen hingewiesen.

Mit Strafverfügung vom 16.04.2013 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde rechtskräftig bestraft, weil er (Ort der Begehung: AE) als beitragspflichtiger den Verbands bzw. Tourismusbeitrag für das Jahr 2011 nicht entrichtet hat und dadurch einen Beitrag nach diesem Gesetz verkürzt, obwohl der Beitrag am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig ist.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 18.11.2013 wurde der Beschwerdeführer (Ort der Begehung: HH) rechtskräftig bestraft, weil er als Beitragspflichtiger den Verbands- bzw. Tourismusbeitrag für das Jahr 2012 nicht entrichtet und dadurch einen Beitrag nach diesem Gesetz verkürzt, obwohl der Beitrag am 15. des jeweiligen Jahres fällig ist.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 26.08.2014 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft, weil er (Zeit der Begehung: festgestellt mit Anzeige vom „113“.08.2014, Ort der Begehung: Landesabgabenamt Salzburg), als beitragspflichtiger den Verbands- bzw. Tourismusbeitrag für das Jahr 2012 und 2013 nicht entrichtet hat und dadurch einen Beitrag nach diesem Gesetz verkürzt, obwohl der Beitrag am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig ist.

Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau auch zu den Zahlen 30406/369-3456–2012 und 30406/369-7359-2012 gemäß §§ 58 Abs 1 und 40 Abs 2 Salzburger Tourismusgesetz rechtskräftig bestraft, wobei diese Strafen am 24.01.2012 sowie am 16.03.2012 mit je € 100 festgesetzt wurden. Diese Akten sind bereits skartiert.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aufgrund der am 07.06.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem während der Verhandlung geführten Telefonates mit dem Landesabgabenamt als erwiesen festzustellen.

Ebenso waren die bereits rechtskräftigen Strafverfügungen (wie im Sachverhalt angeführt) für die Beurteilungen heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer war zu glauben, dass er mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 03.03.2016 keine Beilagen bzw. die Anzeige des Landesabgabenamtes erhalten hat. Dies deshalb, weil die belangte Behörde mangels Erscheinen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht das Gegenteil beweisen konnte und in der Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer auch keine Beilage angeführt war.

Aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsstrafakt ist auch nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde in den Abgabenakt des Landesabgabenamtes Einsicht genommen hat und wird davon ausgegangen, dass der Verfahrensakt des Landesabgabenamtes keine Beurteilungshilfe für die belangte Behörde war. Weiters wurde Einschau in die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers genommen.

Aus dem Akt und der Anzeige des Landesabgabenamtes ist nicht ersichtlich, von welchem beitragspflichtigen Umsatz das Landesabgabenamt ausgegangen ist.

Rechtslage:

§ 2 Salzburger Tourismusgesetz (S.TG)

(1) Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (§ 2 Abs 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.

§ 35 Salzburger Tourismusgesetz (S.TG)

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze

§ 40 Salzburger Tourismusgesetz (S.TG)

(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 58 Salzburger Tourismusgesetz (S.TG)

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

    1. durch Handlungen oder Unterlassungen einen Beitrag nach diesem Gesetz (Verbandsbeitrag, Tourismusbeitrag, Fondsbeitrag) hinterzieht oder verkürzt;

    2. die Beitragserklärung gemäß § 40 Abs 1 bzw § 43 Abs 1 nicht abgibt.

(2) Auch der Versuch der Hinterziehung der Beiträge ist strafbar.

(3) Der gemäß Abs 1 Z 1 und 2 strafbare Sachverhalt endet jeweils erst mit der vollständigen Entrichtung des Beitrags bzw der Abgabe der Beitragserklärung.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 und 2 sind zu ahnden:

1. im Fall der Hinterziehung mit Geldstrafe bis 10.000 €;

2. im Fall der Verkürzung mit Geldstrafe bis 2.000 €;

3. im Fall der Nichtabgabe einer Beitragserklärung mit Geldstrafe bis 500 €.

Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs 2 VStG) kann bis zu einer Woche betragen.

§ 44a Z 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Erwägungen:

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände dabei so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Dabei muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 44 a Z 1 Verwaltungsstrafgesetzes ist davon auszugehen, dass sich aus dem Akt der belangten Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährung nicht in entsprechend konkreter Weise alle Tatbestandsmerkmale angelastet wurden.

Aus der Strafverfügung der belangten Behörde vom 26.08.2014 ist ersichtlich, dass ihm als Ort der Begehung Landesabgabenamt Salzburg angelastet wurde und dass er als Beitragspflichtiger den Verbands- bzw. Tourismusbeitrag für die Jahre 2012 und 2013 nicht entrichtet hat. Stellt man nun diesen Spruch dem Spruch im bekämpften Straferkenntnis gegenüber, so kann das Landesverwaltungsgericht daraus nicht erkennen, für welche Betriebsstätte er den Tourismusbeitrag nun nicht bezahlt hat bzw ob er nun ein zweites Mal dafür bestraft wird.

Es kann aus den rechtskräftig festgesetzten Strafen zu den bereits im Sachverhalt angefügten skartierten Verfahren nicht erkannt werden, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 nun ein zweites Mal bestraft werden sollte.

Ebenfalls geht aus der rechtskräftigen Strafverfügung vom 16.04.2013, wo als Ort der Begehung die Adresse in AE angeführt wurde und der Beschwerdeführer für die Nichtentrichtung als Beitragspflichtiger ebenfalls für das Jahr 2011 bestraft wurde, nicht hervor, von welcher Betriebsstätte die belangte Behörde ausgegangen ist, da die Adresse in AE die Wohnadresse und auch Zustelladresse des Beschwerdeführers war und gleichzeitig er aber auch dort eine seiner Betriebsstätten hatte.

Diesbezüglich könnte man von einer entschiedenen Sache für die Jahre 2011, 2012 und 2013 ausgehen.

Der nunmehr bekämpfte Spruch der belangten Behörde war nicht ausreichend konkretisiert und konnte auch vom Landesverwaltungsgericht aufgrund Verfolgungsverjährung ohnedies nicht mehr korrigiert werden, da der Beschwerdeführer am 27.05.2016 alle offenen Beiträge entrichtet hat und im Spruch auf die Tatzeit insofern nicht eingegangen wurde, bis wann der Beschwerdeführer jedenfalls die Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses als Zeit der Begehung lediglich die „Anzeige vom 29.02.2016“ vorgehalten. Die Anzeige vom 29.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer allerdings von der belangten Behörde nicht übermittelt. Ohnedies ist im Spruch auch nicht angeführt, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der belangten Behörde die Beiträge bereits bezahlt hat. Es wurde ihm auch nicht vorgeworfen, für welchen Tourismusverband er Beiträge zu entrichten hatte. Als Ort der Begehung wurde ihm CC AI, DD-Straße, vorgehalten. Das Straferkenntnis wurde am 31.05.2016 erlassen und hat der Beschwerdeführer bereits am 27.05.2016 die Beiträge bezahlt. Somit konnte ihm auch nicht mehr vorgeworfen werden, dass er die Beiträge nicht entrichtet hat bzw. bis zu welchem Zeitpunkt er die Beiträge nicht entrichtete.

Da laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die vom Verwaltungsgericht zu beurteilende „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (lediglich) der innerhalb der Verfolgungsverjährung erhobene Tatvorwurf mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen ist, ist es dem Gericht verwehrt, Sachverhaltselemente, welche dem Beschuldigten von der Behörde nicht zur Last gelegt wurden, erstmals in den Schuldspruch aufzunehmen. Dies würde eine Auswechslung der Sache darstellen.

Ergebnis:

Vor diesem Hintergrund sind die Konkretisierungserfordernisse des § 44a Z 1 VStG nicht erfüllt und war das angefochtene Straferkenntnis daher zu beheben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Spruchkorrektur nicht möglich, Verfolgungsverjährung, entschiedene Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.90.1.6.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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