TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/28 405-10/308/1/4-2017

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Veröffentlicht am 28.08.2017
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Entscheidungsdatum

28.08.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §50 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn AB AA, geb. AC, AD-Straße, LL, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 02.06.2017, Zahl 625320/17,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als im Spruch nach der Wortfolge „als Angestellter des Lokalinhabers, der „EE FF Kft“ folgende Wortfolge eingefügt wird „und damit als eine Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat“.

 

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,00 zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) eine Übertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) zur Last gelegt. Der Spruch lautet:

„Am 16.03.2017 wurde von 15:07 Uhr bis 17:00 Uhr, von der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt Salzburg-Stadt, gem. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG iVm § 10b AVOG 2010 - DV eine Kontrolle in LL, im Lokal "GG HH", II-Straße, durchgeführt.

Sie haben als Angestellter des Lokalinhabers, der "EE FF Kft.", trotz erfolgter Rechtsbelehrung gegen die Ihnen zukommende Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen: Sie haben den Organen der öffentlichen Aufsicht die geforderten Auskünfte nicht erteilt und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassende Überprüfungen und Testspiele nicht ermöglicht, weil Sie weder Geld noch Spieleinsätze zur Verfügung gestellt haben und die Stromzufuhr zu den im Lokal befindlichen und noch zu kontrollierenden Glücksspielgeräten unterbrochen und auch nicht wieder hergestellt haben. Dadurch war ein Testspiel lediglich bei einem Glücksspielgerät möglich, bei den restlichen acht Glücksspielgeräten jedoch nicht.

Sie haben somit folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.105/2014

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von

4.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen,

verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 400,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 4.400 Euro.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991.

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54d Verwaltungsstrafgesetz 1991).

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) unverzüglich mit dem beiliegenden Erlagschein zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und unter Zitierung des § 50 GSpG ausgeführt, dass sich die Bestimmung des § 50 Abs 4 GSpG nur auf Veranstalter, Inhaber und Personen, welche Glücksspieleinrichtungen bereithalten, beziehe. Dies treffe auf ihn nicht zu und sei auch nicht behauptet worden, dass er dem Personenkreis zugehöre, welchen die zitierten Verpflichtungen betreffen. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens, andernfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg.

Am 21.08.2017 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Es fand dabei eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung mit einem parallel anhängigen, dieselben Glücksspielautomaten bzw dieselbe Glücksspielkontrolle am 16.03.2017 betreffende Beschwerde der EE FF Kft wegen der Beschlagnahme von neun Glücksspielautomaten statt.

Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

Es wurden die Verfahrensakten sowie die Unterlagen zu Glücksspiel und Spielsucht (Beilage A des Verhandlungsprotokolls) verlesen. Der damalige Einsatzleiter, welcher bei der gegenständlichen Glücksspielkontrolle auch die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten (soweit möglich) durchführte, wurde als Zeuge einvernommen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei, Finanzamt Salzburg-Stadt, am 16.3.2017 wurden die im Lokal „GG HH“ in LL, II-Straße, betriebsbereit aufgestellten Glücksspielautoamten, welche mit den internen Nummern FA 1 bis 9 versehen wurden, betriebsbereit aufgestellt vorgefunden. Ca fünf bis sieben Minuten nach dem Eintreffen der Finanzbeamten wurde bei den Geräten, bis auf das Gerät Nr 5, die Stromzufuhr unterbrochen. In weiterer Folge konnte lediglich das Gerät FA 5 von einem Organ der Finanzpolizei probebespielt werden.

Der Beschwerdeführer ist Angestellter der „EE FF Kft“, welche Betreiberin des gegenständlichen Lokals ist. Er war zum Zeitpunkt der Kontrolle der einzige im Lokal anwesende Angestellte. Er wurde zu Beginn der Kontrolle um 15:07 Uhr vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 50 Abs 4 GSpG einvernommen. Die Erstellung einer Niederschrift mit ihm war in weiterer Folge nicht möglich, da er jegliche Angaben verweigert hat. Er gab lediglich an, Wett-Kellner zu sein und nur für die Sportwetten zuständig zu sein.

Nachdem ca fünf bis sieben Minuten nach Beginn der Kontrolle die Stromzufuhr zu sämtlichen Geräten, bis auf das Gerät FA 5, unterbrochen wurde, wurde der Beschwerdeführer vom Einsatzleiter aufgefordert, die Stromzufuhr wiederherzustellen sowie entsprechendes Spielgeld zur Verfügung zu stellen. Trotz entsprechender Belehrung über die Konsequenzen einer diesbezüglichen Verweigerung, ist er dem nicht nachgekommen. In weiterer Folge wurde das Gerät Nr 5 mit eigenem Geld der Finanzbeamten bespielt.

Die EE FF Kft ist laut Auszug aus dem ungarischen Handelsregister eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Kapital von 3.000 HUF (das entspricht rund € 10,00). Sie hat ihren Firmensitz in Ungarn. Die Eigenschaft als Betreiberin des gegenständlichen Lokals wurde von ihrem Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung außer Streit gestellt.

Unbestritten ist, dass die EE FF Kft keine Spielbankkonzession gemäß § 21 GSpG besitzt.

Festgehalten kann werden, dass sich die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

In öffentlichen mündlichen Verhandlungen (zumindest 7 Verhandlungen) beim Landesverwaltungsgericht Salzburg wurden in den letzten 3 Monaten die Zielsetzungen des Glückspielmonopols im Zusammenhang zur Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ausführlich behandelt. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde kein Vorbringen betreffend einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit in Bezug auf das Glückspielmonopol erstattet.

Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landes-ausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG keinen Gebrauch gemacht.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die verlesenen, im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen und vor allem auf die Zeugeneinvernahme des Beamten der Finanzpolizei, der die damalige Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson durchgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe, die unter Wahrheitspflicht und Diensteid des Beamten getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen. Es geht insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung auch ausführlich zu seiner Auskunftspflicht und seinem Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde.

Dass der Beschwerdeführer damals Angestellter der Lokalinhaberin war, wurde von ihm im Übrigen ausdrücklich vorgebracht. Das Verwaltungsgericht nimmt daher eine faktische Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers auf die im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte jedenfalls als erwiesen an. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle als einziger Angestellter im Lokal angetroffen und vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und seine Aussageverweigerungsrechte gemäß § 50 Abs 4 GSpG aufgefordert, die Stromzufuhr herzustellen und Spielgeld zur Verfügung zu stellen. Unbestritten von ihm blieb auch, dass die Geräte mit der Bezeichnung FA 1 bis FA 9 zu Beginn der Kontrolle betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig waren. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der EE FF Kft stützen sich auf die Einsicht in das Firmenbuch.

Die Feststellungen zur (derzeit unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol sind im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet.

Die festgestellten Zeitpunkte, seit wann die einzelnen Geräte aufgestellt und betrieben wurden, blieben vom Beschwerdeführer unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

§ 50 Abs 4 GSpG idgF lautet:

"(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. "

§ 52 Abs 1 Z 5 GSpG lautet:

"§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;"

Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Auskunft nach § 50 Abs 4 GSpG verpflichtet gewesen sei, da er Angestellter der Lokalinhaberin und als einziger Angestellter während der Kontrolle anwesend gewesen sei. Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, Angestellter der Lokalbetreiberin gewesen zu sein. Mit dem Einwand seiner fehlenden Verantwortlichkeit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/ 0004) ist für die Auslegung des Terminus des "Bereithaltens" maßgeblich, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw. seines Vertreters). Das GSpG definiert den Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung bzw. der "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", zwar nicht näher und enthalten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl. I Nr. 54/2010, mit welcher § 50 Abs 4 GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 Blg NR, 24. GP, 8), keine Ausführungen zu § 50 Abs 4 GSpG. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das Bereithalten wird vom Gesetzgeber in § 50 Abs 4 GSpG vom "Veranstalten" und "Anbieten" eines Glücksspielapparates unterschieden. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlich organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich des Angestellten zu richten.

Ein Mitarbeiter, der sich als für das Lokal verantwortlich bezeichnet, gehört jedenfalls zum Kreis der auskunftspflichtigen Personen, weil er damit auch im Rahmen seiner Befugnisse für die Umsetzung der betriebsintern bestehenden Anordnungen zuständig ist, ob und welche Apparate für Dritte im Lokal verfügbar sind.

Es bestehen keine Bedenken, auch Personen, die keinen Einfluss auf die Entscheidung betreffend das Aufstellen des Apparats haben, in die Auskunftspflicht und damit in den Straftatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG einzubeziehen (VwGH 20.6.2012, 2012/17/0114).

Für das Verwaltungsgericht steht im vorliegenden Sachverhalt außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der Lokalinhaberin die laut höchstgerichtlicher Judikatur erforderliche faktische Macht zukam, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der im Gastgewerbelokal aufgestellten Glücksspielgeräte zu sorgen. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer Glücksspielgeräte bereitgehalten habe und somit zur Mitwirkung verpflichtet war, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glückspielgesetzes eingehalten werden (VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293). Vorliegend hielt der Beschwerdeführer während der Kontrolle die Geräte bereit, sodass ihn die Mitwirkungspflichten des § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz trafen.

Nachdem der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen vom Organ der Finanzpolizei über seine Mitwirkungspflicht sowie seine besonderen Aussageverweigerungsrechte ausführlich belehrt wurde, ist an Verschulden von Vorsatz auszugehen.

Der Vollständigkeit halber sei - auch wenn zu diesen Fragen seitens des Beschwerdeführers kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde - darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22. November 2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt.

Die Erkenntnisse (VfGH vom 15.10.2016, G104/2016, EuGH vom 14.6.2017, C-685/15 siehe oben Verfahrensgang) zu den Verfahren, die vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen thematisiert wurden, enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.6.2017, C-685/15, siehe Verfahrensgang) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 FINANZAMT SALZBURG-STADTUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit.

Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen. Ein weiteres vertiefendes Eingehen in diese Thematik erübrigt sich schon deshalb, da das gesamte Beschwerdevorbringen außer den Hinweisen zu den oben angeführten und mittlerweile entschiedenen Verfahren vor dem EuGH und dem VfGH diesbezüglich kein inhaltliches Substrat aufweist.

Eine gegenständliche Bestrafung wäre somit auch bei einem gegebenen Auslandsbezug rechtmäßig und liegt daher auch keine Inländerdiskriminierung des Beschwerdeführers vor.

Die Spruchkorrektur war geboten und zulässig.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 4.000,00 bei einem gemäß § 52 Abs 1 GSpG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000,00 verhängt. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in § 50 Abs 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt. Laut vorliegendem Sachverhalt konnte im Ergebnis lediglich ein Glücksspielgerät von einem Organ der Finanzpolizei bespielt werden und wurde durch die mangelnde Mitwirkung die Bespielung der übrigen acht Glücksspielgeräte vereitelt.

Strafmildernd hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Da es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem für die Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht, handelt, ist die vorsätzliche Begehung als straferschwerend zu werten.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits bei einer vorausgegangen Kontrolle seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, kann nicht als straferschwerend herangezogen werden. Sonstige Milderungs- oder Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Mangels diesbezüglicher Angaben sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als durchschnittlich zu werten. Dadurch, dass nahezu bei allen Geräten die Bespielung vereitelt wurde, ist von einer hohen Eingriffsintensität auszugehen und ist der Unrechtsgehalt als bedeutend anzusehen.

Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, welche sich noch im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens befindet, jedenfalls angemessen im Sinne des § 19 VStG und war geboten, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die angeführten Erkenntnisse Zahlen 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004, Ra 2016/17/0162), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Stromzufuhr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.308.1.4.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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