RS Lvwg 2016/1/12 LVwG-650532/3/Zo/MSt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.01.2016

Norm

FSG §29 Abs4
FSG §39 Abs1

Rechtssatz

§ 29 Abs.4 FSG bestimmt für jene Fälle, in denen der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen wurde, dass die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist. Diese rückwirkende Berechnung der Entzugsdauer stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz dar, dass Bescheide erst ab ihrer Erlassung Rechtswirkungen entfalten. Als Ausnahme ist sie restriktiv zu interpretieren. Die rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung ist daher nur in den Fällen möglich, in denen der Führerschein gemäß § 39 FSG, d.h. von einem der dort angeführten Organe auf Basis dieser Rechtsgrundlage vorläufig abgenommen wurde (vergleiche dazu UVS Tirol 11.12.2007, 2007/20/2980-2).

Die Abnahme bzw. Sicherstellung des Führerscheines durch eine andere Person oder auf Basis anderer Rechtsgrundlagen (z.B. durch einen deutschen Polizisten wegen eines in Deutschland begangenen Alkoholdeliktes) stellt keine vorläufige Abnahme im Sinne des § 39 FSG dar, weshalb § 29 Abs.4 FSG nicht angewendet und die Entziehungsdauer daher nicht rückwirkend ab dem Tag der Sicherstellung berechnet werden darf. In diesen Fällen ist der Beginn der Entzugsdauer mit der Zustellung des Bescheides der österreichischen Behörde festzusetzen. Ob bzw. wann von der ausländischen Behörde ein (nur im jeweiligen Land gültiges) Fahrverbot erlassen wurde, ist nicht relevant.

Schlagworte

Führerschein – Abnahme, Entzug; Rückwirkung; Abnahme durch ausländische Organe

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.650532.3.Zo.MSt

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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