RS Lvwg 2017/4/7 LVwG-411789/6/Gf/Mu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.04.2017

Norm

EMRK Art.6
AEUV Art.49
AEUV Art.56
B-VG Art.133
B-VG Art.144
VfGG §87
VwGG §42
GSpG §3
GSpG §5
GSpG §54

Rechtssatz

* Im Zuge der in Bezug auf die Monopolregelung des GSpG – laut ständiger Rechtsprechung des EuGH – autonom vorzunehmenden Kohärenzprüfung bildeten die Erkenntnisse des VfGH vom 15. Oktober 2016, E 945/15, und des VwGH vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, keine Veranlassung, vom bisher bezogenen Rechtsstandpunkt, dass dieses Monopolsystem unionsrechtswidrig ist, abzugehen: Beiden Entscheidungen liegen nämlich keine eigenständigen Faktenermittlungen zu Grunde, sondern diese basieren jeweils auf Ermittlungsergebnissen von LVwG, die sich in deren öffentlichen Verhandlungen ausschließlich auf die Überprüfung der Art und Weise, wie exekutivbehördliche Lokalkontrollen durchgeführt wurden beschränkten, sich jedoch in keiner Weise auch auf die Frage der Unionsrechtskompatibilität der Monopolregelung des GSpG bezogen;

* Ein System, wonach instanzenmäßig übergeordneten Gerichten bloß eine kassatorische Entscheidungsbefugnis zukommt, dürfte für Fallkonstellationen, in denen eine jeweils autonome Kohärenzprüfung vorzunehmen ist, weder mit Art. 6 EMRK noch mit Art. 49 AEUV bzw. Art. 56 AEUV vereinbar sein.

Schlagworte

Kohärenzprüfung; Faktenermittlung, eigenständige; Unionsrechtskompatibilität; Entscheidungsbefugnis, kassatorische; Unvereinbarkeit;

Anmerkung

In diesem Verfahren wurde Revision an den VwGH erhoben.




European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.411789.6.Gf.Mu

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten