RS Lvwg 2017/8/16 LVwG-411268/8/Gf/Mu - 411270/8 - 411273/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.08.2017

Norm

AEUV Art.49
AEUV Art.56
GSpG §5

Rechtssatz

Die im Zuge von Auftragsstudien eines Hamburger Institutes ermittelten Zahlen von spielsüchtigen Personen in Österreich (ursprünglich „64.000“, nachträglich auf „27.000 bis 46.000“ reduziert) lassen sich objektiv nicht verifizieren und können daher auch nicht als Rechtfertigung für dringend gebotene Spielerschutzmaßnahmen der staatlichen Behörden herangezogen werden.

Schlagworte

Kalke-Studie; spielsüchtige Personen – objektive Verifizierung

Anmerkung

In diesem Verfahren wurde Revision an den VwGH erhoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.411268.8.Gf.Mu...411270.8...411273.8

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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