RS Lvwg Erkenntnis 2017/8/29 LVwG-AV-1190/001-2016

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Norm

ALSAG 1989 §16 Abs1
ALSAG 1989 §16 Abs2
ALSAG 1989 §17 Abs4
ALSAG 1989 §18
ALSAG 1989 §19 Abs1
BStG 1971 §19
BStG 1971 §20

Rechtssatz

§ 20 Abs. 2 BStG 1971 legt fest, dass der Enteignungsbescheid (der Bescheid nach Abs. 1 ist per se nicht als solcher zu werten, da er bloß eine Entschädigung festlegt, aber keine Enteignung ausspricht) auch eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten hat, weiters trägt § 20 BStG 1971 die Überschrift „Enteignungsverfahren“. Damit ist die Zuständigkeitsnorm des § 20 Abs 1 BStG als Norm des „Verfahrens“ iSd Abs. 2 zu werten (Scheichel/Zauner, AlSAG, § 19 Rz 6 f).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Entschädigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1190.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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