RS Lvwg Erkenntnis 2017/8/29 LVwG-AV-1190/001-2016

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Norm

ALSAG 1989 §16 Abs1
ALSAG 1989 §16 Abs2
ALSAG 1989 §17 Abs4
ALSAG 1989 §18
ALSAG 1989 §19 Abs1
BStG 1971 §19
BStG 1971 §20

Rechtssatz

§ 16 Abs. 1 AlSAG enthält keine Bestimmung des Inhalts, dass in dem Bescheid, mit dem gegenüber Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten ausgesprochen werden, auch über die Heranziehung Dritter abgesprochen wird. Die Heranziehung Dritter durch die Behörde beruht unmittelbar auf dem Gesetz. Welche Dritte herangezogen werden, berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und dem herangezogenen Dritten. Bei Durchführung ihrer Aufgaben müssen sie gegenüber dem Duldungspflichtigen in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie im Auftrag der Behörde handeln. Auf welche Weise die Behörde dafür sorgt, dass die von ihr herangezogenen Dritten diesen Nachweis führen können, ist ihre Sache. Die Heranziehung Dritter unterscheidet sich insofern nicht grundsätzlich von der Verwendung behördeneigener Organe (VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Entschädigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1190.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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