TE Lvwg Erkenntnis 2017/2/24 KLVwG-256/2/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2017
beobachten
merken
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten