Entscheidungsdatum
13.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2116961-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, auf Grund des Vorlageantrages vom 24.11.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 08.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, auf Grund des Vorlageantrages vom 24.11.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Die Beschwerde vom 08.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird abgewiesen.Die Beschwerde vom 08.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 17.04.2013 stellte Ing. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte für seinen Heimbetrieb u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 17,04 ha.1. Am 17.04.2013 stellte Ing. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte für seinen Heimbetrieb u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 17,04 ha.
2. Am 24.09.2013 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der der Beschwerdeführer anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilte. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 17,04 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 15,39 ha festgestellt. Darüber hinaus wurde eine Unterdeklaration im Ausmaß von 5,88 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2013, AZ GB I/TPD/120004207, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
3. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120710228, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.3. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120710228, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt.
Dabei wurde von 16,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 17,04 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 15,39 ha und – 16,51 Zahlungsansprüche berücksichtigend – einer Differenzfläche von 1,12 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Zudem sei aufgrund einer bei der durchgeführten VOK festgestellten Unterdeklaration eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % erfolgt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche – jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche – wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche – jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche – wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2014 Beschwerde. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
3. sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen,
4. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. den offensichtlichen Irrtum gemäß der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfebetrages zuzulassen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten aus, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Bei der durchgeführten VOK seien neue Feldstückseinteilungen vorgenommen worden, worauf die festgestellten Flächenabweichungen zurückzuführen seien.
6. Infolge einer weiteren Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche – jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche – wurde dem BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.6. Infolge einer weiteren Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche – jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche – wurde dem BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2014 einen Vorlageantrag. Darin führte der BF im Wesentlichsten aus, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche und damit die bei der durchgeführten VOK festgestellten Flächenabweichungen seien falsch. Aufgrund der sehr hohen Unterdeklaration (vorsichtige Annahme der Hutweideflächen) könne es zu keiner Abweichung in dem festgestellten Ausmaß kommen.
8. Die AMA legte am 11.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
9. Mit Schriftsatz des BVwG vom 21.06.2017, GZ W114 2116961-1/3Z, wurde der BF ersucht, die sich aus Sicht des BVwG aus dem Vorbringen im Vorlageantrag ergebenden Widersprüche aufzuklären.
10. In seiner Stellungnahme vom 04.07.2017 führte der BF hierzu im Wesentlichsten aus, bei der am 24.09.2013 durchgeführten VOK seien die damaligen Witterungsverhältnisse und der Zeitpunkt der VOK nicht berücksichtigt worden. Der Sommer und Herbst 2013 seien sehr trocken gewesen.
Die Flächenfeststellungsprüfung der beantragten Feldstücke sei ausnahmslos am Schreibtisch des Prüfers erfolgt, insbesondere seien die beantragten Hutweideflächen nur vom Forstweg aus besichtigt worden.
Der Prüfer habe zudem nicht die beantragten Feldstücke flächen- und nutzungstechnisch bewertet, sondern durch die Veränderung einiger Feldstücke eine Flächenverschiebung (Über- und Unterdeklaration) auf einigen Grundstücken verursacht. Unterdeklarationsflächen seien nicht richtig festgestellt worden, für die Jahre vor 2013 seien unterschiedliche Prozentsätze für die Überschirmung verwendet worden.
11. Die Stellungnahme des BF wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz des BVwG vom 12.07.2017, GZ W114 2116961-1/5Z, an die AMA mit der Aufforderung zur Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt.11. Die Stellungnahme des BF wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schriftsatz des BVwG vom 12.07.2017, GZ W114 2116961-1/5Z, an die AMA mit der Aufforderung zur Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt.
12. In ihrer Stellungnahme vom 08.08.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_106/2017, führte die AMA im Wesentlichsten aus, im Zuge der Bewertung der Futterflächen bei der VOK 2013 sei – entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 04.07.2017 – auf die damalige Situation eines trockenen Sommers eingegangen worden. Die Prüfer würden grundsätzlich über genug Erfahrung verfügen, um bei der Bewertung des Bewuchses die Eigenheiten der jährlichen Wetterlage bzw. den Termin der Vor-Ort-Kontrolle miteinzubeziehen. Dem Einwand des BF, Hutweide N-Flächen hätten in den Antragsjahren vor 2011 nicht berücksichtigt werden dürfen, werde entgegnet, eine Berücksichtigung von Nicht-Futterflächen auf beantragten Weideflächen durch den BF habe sehr wohl auch schon vor 2011 erfolgen müssen, z.B. durch Anwendung eines Überschirmungsgrades.
Des Weiteren sei die Digitalisierung durch den Prüfer keinesfalls willkürlich erfolgt, sondern anhand der vor Ort vorgefundenen Lage. Auch seien alle beweideten Flächen begangen worden, wobei Flächen, die zur Gänze vom Forstweg eingesehen werden könnten, nicht durchquert werden müssten. In allen Antragsjahren, auf welche sich die VOK 2013 beziehe, sei außerdem derselbe Überschirmungsfaktor herangezogen worden. Die vom BF behaupteten Unterschiede würden sich aus der unterschiedlichen Beantragung durch den BF ergeben.
Bei der VOK 2013 seien alle bewirtschafteten, nicht unbedingt beantragten Flächen überprüft worden. Die digitalisierten, beantragten Flächen hätten jedoch nicht mit der Natur übereingestimmt. Es seien unterdeklarierte Flächen im Sinne des Art. 55 VO (EG) 1122/2009 festgestellt worden. Der Prüfer müsse die Fläche allerdings so darstellen, wie sie tatsächlich bewirtschaftet werde. Daher sei es zu Flächenverschiebungen gekommen (Unter- und Überdeklarationen).Bei der VOK 2013 seien alle bewirtschafteten, nicht unbedingt beantragten Flächen überprüft worden. Die digitalisierten, beantragten Flächen hätten jedoch nicht mit der Natur übereingestimmt. Es seien unterdeklarierte Flächen im Sinne des Artikel 55, VO (EG) 1122/2009 festgestellt worden. Der Prüfer müsse die Fläche allerdings so darstellen, wie sie tatsächlich bewirtschaftet werde. Daher sei es zu Flächenverschiebungen gekommen (Unter- und Überdeklarationen).
13. Die Stellungnahme der AMA vom 08.08.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_106/2017, wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz des BVwG vom 11.08.2017, GZ W114 2116961-1/7Z, an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Abgabe einer allfällig entgegnenden Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch verschwiegen und auf die Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme verzichtet.13. Die Stellungnahme der AMA vom 08.08.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_106/2017, wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schriftsatz des BVwG vom 11.08.2017, GZ W114 2116961-1/7Z, an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Abgabe einer allfällig entgegnenden Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch verschwiegen und auf die Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 17.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte für seinen Heimbetrieb u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 17,04 ha.
1.2. Am 24.09.2013 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der der Beschwerdeführer anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilte. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 17,04 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 15,39 ha festgestellt. Darüber hinaus wurde eine Unterdeklaration im Ausmaß von 5,88 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2013, AZ GB I/TPD/120004207, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.3. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120710228, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120710228, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche – jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche – wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.1.4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche – jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche – wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen.
Dabei wurde von 16,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 17,04 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 15,39 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 16,51 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 1,12 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 15,39 ha bedeuten 1,12 ha eine Abweichung von etwas mehr als 7,28 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Aufgrund einer bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 5,88 ha erfolgte eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 %.Dabei wurde von 16,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 17,04 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 15,39 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 16,51 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 1,12 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 15,39 ha bedeuten 1,12 ha eine Abweichung von etwas mehr als 7,28 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt. Aufgrund einer bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 5,88 ha erfolgte eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 %.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2014 Beschwerde.
1.6. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.1.6. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2014 einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche sowie eine Unterdeklaration von Flächen ergeben. Der Beschwerdeführer selbst war bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend. Ihm wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu dem Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch – das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend – verschwiegen. Erst im Zuge der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Abänderungsbescheides hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.07.2017 schlagbezogen dargelegt, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf seinem Heimbetrieb falsch wäre.
Die darin aufgestellten Behauptungen zu angeblich bei der VOK 2013 unterlaufenen Fehlern wurden von der AMA in einer entgegnenden, ebenfalls schlagbezogenen Stellungnahme auf plausible und schlüssige Weise widerlegt. Die – vom Beschwerdeführer unwidersprochenen – Erläuterungen der AMA vermag das erkennende Gericht zu überzeugen, zumal die schlagbezogene Darstellung der AMA durch die der Stellungnahme beigefügten Luftbildaufnahmen bestätigt wird. Insbesondere hinsichtlich der festgestellten Unterdeklaration wurde von der AMA nachvollziehbar ausgeführt, dass vom BF tatsächlich bewirtschaftete Flächen von diesem nicht beantragt wurden. Der BF selbst erklärte diese "sehr hohe Unterdeklaration" in seinem Vorlageantrag mit einer vorsichtigen Beantragung bei den Hutweideflächen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A.I.:
3.2. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, bei dem es sich um eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG handelt, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, abgeändert.Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, bei dem es sich um eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG handelt, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, abgeändert.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von § 14 VwGVG – vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, langte am 08.05.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 30.10.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von Paragraph 14, VwGVG – vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, langte am 08.05.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 30.10.2014) verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
3.3. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten hab