Entscheidungsdatum
13.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 2135281-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Martin SAUSENG, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2016, Zl. 1052541105-150215603, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2015 und 26. September 2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Martin SAUSENG, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2016, Zl. 1052541105-150215603, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2015 und 26. September 2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war, am 12. Oktober 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er zum Nachweis seiner Identität einen Führerschein, ausgestellt am
XXXX , vorlegte.römisch 40 , vorlegte.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin befragt zu seinem Reiseweg aus, den Entschluss zur Ausreise habe er am 24. September 2013 gefasst und habe er seinen Herkunftsstaat von seinem Wohnort am 2. Oktober 2013 mit einem Taxi verlassen, sei mit diesem nach XXXX gereist. Dort sei er sieben Tage aufhältig gewesen, habe einen Schlepper getroffen und sei schließlich mit einem LKW nach dreitägiger Fahrt in Österreich angekommen. Sein Reisepass und sein Inlandsreisepass würden sich bei der Polizei in seinem Herkunftsort befinden. Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, der Mann seiner Cousine namens XXXX sei Widerstandskämpfer und im Jahre 2013 zu ihm nach Hause gekommen. Er habe ca. eine Woche beim ihm übernachtet. Am XXXX seien in der Nacht 50 bis 60 Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auf die Polizeistation mitgenommen; dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach drei Tagen habe ihn der Onkel seiner Frau (der Beschwerdeführerin), er sei Polizist, von der Polizeistation abgeholt und ihn in eine Krankenanstalt gebracht, da er Magenprobleme gehabt hätte. Dieser Onkel seiner Frau habe ihm sodann geraten, Dagestan zu verlassen. In Falle einer Rückkehr fürchte er festgenommen zu werden und nicht mehr nach Hause zurückzukommen.Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin befragt zu seinem Reiseweg aus, den Entschluss zur Ausreise habe er am 24. September 2013 gefasst und habe er seinen Herkunftsstaat von seinem Wohnort am 2. Oktober 2013 mit einem Taxi verlassen, sei mit diesem nach römisch 40 gereist. Dort sei er sieben Tage aufhältig gewesen, habe einen Schlepper getroffen und sei schließlich mit einem LKW nach dreitägiger Fahrt in Österreich angekommen. Sein Reisepass und sein Inlandsreisepass würden sich bei der Polizei in seinem Herkunftsort befinden. Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, der Mann seiner Cousine namens römisch 40 sei Widerstandskämpfer und im Jahre 2013 zu ihm nach Hause gekommen. Er habe ca. eine Woche beim ihm übernachtet. Am römisch 40 seien in der Nacht 50 bis 60 Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auf die Polizeistation mitgenommen; dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach drei Tagen habe ihn der Onkel seiner Frau (der Beschwerdeführerin), er sei Polizist, von der Polizeistation abgeholt und ihn in eine Krankenanstalt gebracht, da er Magenprobleme gehabt hätte. Dieser Onkel seiner Frau habe ihm sodann geraten, Dagestan zu verlassen. In Falle einer Rückkehr fürchte er festgenommen zu werden und nicht mehr nach Hause zurückzukommen.
Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18. Februar 2014 gab der Ehegatte Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Derzeit nehme er Arzneimittel ein, da er in der Erstaufnahmestelle eine Lungenentzündung bekommen habe. Als Beweismittel legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin neben seinem Führerschein eine Bestätigung über einen stationären Krankenanstaltenaufenthalt vom 13. bis 23. September 2013 sowie zwei Ladungen zum Verhör vom 12. Jänner 2013 und 30. November 2013 vor. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der awarischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens. Bis zu seiner Ausreise habe er ständig an einer angegebenen Wohnadresse in Dagestan gelebt. Dabei handle es sich um ein Haus, welches nunmehr im Eigentum seiner Eltern stünde; diese würden im Nebenhaus wohnen. Gemeinsam mit ihm hätten seine Ehegattin und seine beiden Kinder an der angegebenen Adresse gelebt. Vor ca. zehn Tagen seien die beiden Häuser und die seines Bruders umstellt worden. Sein Bruder sei geflüchtet, seine Frau und seine Kinder seien zum Onkel seiner Ehegattin geflüchtet; dieser sei stellvertretender Leiter der Sondergruppe der Polizei. Mit seiner Ehegattin und seinen Eltern stehe er per Internet in Kontakt; er habe von diesem Vorfall vor zehn Tagen erfahren und sei ihm auch ein Foto übermittelt worden, welches ein Nachbar aufgenommen hätte. Seinen Wohnsitz habe er am XXXX verlassen, als er von der Polizei mitgenommen und drei Tage hindurch auf der Polizeistation angehalten worden sei. Dann sei er zehn Tage im Krankenhaus gewesen bis ihn der Onkel seiner Gattin abgeholt und zu einem Bekannten gebracht habe; dort habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Befragt nach weiteren Identitätsdokumenten führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, sein Inlands- und sein Auslandsreisepass seien ebenso wie sein alter Führerschein bei der Polizei. Den nunmehr vorgelegten Führerschein habe er vor der Ausreise mit Hilfe des Onkels seiner Ehegattin ausstellen lassen; dieser habe diesen über seine "eigenen Leute" machen lassen mit dem Vorwand, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe seinen alten Führerschein verloren. Er habe einen Reisepass besessen, da er eigentlich beabsichtigte, in die Arabischen Emirate zu reisen, da sein Bruder dort Freunde habe. Der Auslandsreisepass sei ihm glaublich im Jahre XXXX oder XXXX in seinem Heimatort ausgestellt worden und sei er tatsächlich erst einmal außerhalb seines Herkunftsstaates in Aserbaidschan gewesen. Zu den vorgelegten Ladungen führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, er sei als Zeuge zum Verhör geladen worden, jedoch vermute er, dass es lediglich eine Formalität sei, da sie ja wüssten, dass er nicht mehr im Herkunftsland sei. Über Vorhalt, wonach eine der Ladungen vom Jänner 2013 stamme, einem Zeitpunkt, zu dem er sehr wohl noch im Herkunftsstaat gewesen sei, führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, dabei müsse es sich um einen Irrtum handeln, es müsse wohl Jänner 2014 gemeint sei. Er sei einzig und allein einmal und zwar am XXXX festgenommen worden. Er habe ein eigenes Geschäft betrieben, Autos aus dem Ausland gekauft, verzollt und dann weiterverkauft. Seine Ausreise sei durch sein Einkommen aus diesem Geschäft finanziert worden. Auch sein Vater habe ihm geholfen; dieser sei Fachmann für Stromversorgung und arbeite trotz seines Alters immer noch. Befragt wie seine Familienangehörigen in seinem Herkunftsland leben und wie deren wirtschaftliche Lage sei, führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, seine Eltern und sein Bruder würden der Familie helfen. Sein Bruder habe mit ihm das Geschäft betrieben, dies jedoch seit einem Monat eingestellt, da er Probleme bekommen hätte, ausreisen wolle dieser jedoch nicht, er sei Patriot. Aufgefordert die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darzulegen gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, Ursache seiner Probleme sei der namentlich genannte Ehegatte seiner Cousine. Dieser habe auch ein Geschäft betrieben und ihm geholfen. Er sie 2011 in die Berge gegangen; er sei beschuldigt worden, glaublich im September 2011 ein Attentat auf den XXXX verübt zu haben. Bei diesem Attentat sei zwar der Leiter am Leben geblieben, jedoch seien zwei seiner Neffen ums Leben gekommen. Nachdem der Ehegatte seiner Cousine nicht mehr zu Hause gelebt habe, sei dessen Bruder spurlos verschwunden und angeblich tot aufgefunden worden. Seit 2011 sei der Ehegatte seiner Cousine öfters zum Ehegatten der Beschwerdeführerin gekommen und habe er diesen geholfen, da er ihm nahe wie ein Bruder gestanden sei. Drei Mal haben sich seine Cousine und ihr Ehegatte beim ihm für eine Woche getroffen, auch hätten der Ehegatte der Beschwerdeführerin und sein Bruder über seine Cousine Geld geschickt, er selbst habe den Ehegatten seiner Cousine mit dem Auto einmal nach XXXX gebracht, weshalb man angenommen habe, dass er selbst beim Attentat mitbeteiligt gewesen sei. Das letzte Mal sei er Anfang XXXX beim Ehegatte der Beschwerdeführerin gewesen, auch Kampffreunde seien dieses Mal mitgewesen, die abends bzw. nachts geblieben seien; einen davon habe der Ehegatte des Beschwerdeführers mit dem Auto seines Bruders wieder zurückgeführt. Seine Cousine und deren Gatte hätten in der Hütte im Garten übernachtet. Als die Polizei gekommen sei, seien die beiden bei ihm aufhältig gewesen, die Cousine sei im Haus geblieben, deren Gatten sei geflüchtet, wobei der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht angegeben könne auf welchem Weg. Es seien sehr viele Polizisten gewesen, ca. 40 bis 50 die den Häuserblock umstellt hätten, es sei schon dunkel gewesen, gegen acht oder zehn Uhr seien sie in den Innenhof des Hauses gekommen, hätten alles durchsucht, seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls zu Hause gewesen. Die Frauen und die weinenden Kinder hätten sie nicht angegriffen, er selbst habe sich an die Wand stellen müssen. Die Polizisten hätten nichts gefunden und ihn mitgenommen, in eine Polizeiabteilung gebracht und drei Tage hindurch in einer Zelle angehalten. Geschlagen sei er nicht worden, er vermute, dass Grund hiefür gewesen sei, dass einer seiner Bekannten der Polizeileiter der Stadt sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe ersucht, diesen herbeizuholen. Nach drei Tagen ohne Schlaf habe er gesundheitliche Probleme bekommen. Er sei stundenlang verhört worden, nach bestimmten Personen gefragt, habe immer die gleichen Fragen gestellt bekommen. Sie hätten verlangt, dass er eingestehe, bei dem Attentat den Ehegatten seiner Cousine chauffiert zu haben; da er dies nicht getan habe, habe er dies auch nicht zugegeben. Er sei schließlich zusammengebrochen als auf einmal sein namentlich genannter Bekannter zu ihm gekommen sei und direkt mit einer Rettung in Begleitung dreier Polizisten in eine Krankenanstalt gebracht worden sei. Die ersten Tage seien sie neben ihm gesessen, zum Schluss nicht mehr. Am zehnten Tag sei er von seinem Bekannten abgeholt und in dessen Heim gebracht worden. Dann sei seine Familie hinzugekommen und alle gemeinsam zu dem letzten Aufenthaltsort im Bezirk XXXX . gebracht worden. Dann sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Rostov gereist, um die Sache zu klären, er habe seinem Bekannten angeboten, Geld zu bezahlen, um in Ruhe gelassen zu werden. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da der Abteilungsleiter, welcher seine Neffen verloren hätte, Rache wolle. Als er schon in Österreich gewesen sei, habe er per Internet erfahren, dass der Ehegatte seiner Cousine verstorben sei; er habe Fotos bekommen, die er auch vorlegen könne.Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18. Februar 2014 gab der Ehegatte Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Derzeit nehme er Arzneimittel ein, da er in der Erstaufnahmestelle eine Lungenentzündung bekommen habe. Als Beweismittel legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin neben seinem Führerschein eine Bestätigung über einen stationären Krankenanstaltenaufenthalt vom 13. bis 23. September 2013 sowie zwei Ladungen zum Verhör vom 12. Jänner 2013 und 30. November 2013 vor. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der awarischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens. Bis zu seiner Ausreise habe er ständig an einer angegebenen Wohnadresse in Dagestan gelebt. Dabei handle es sich um ein Haus, welches nunmehr im Eigentum seiner Eltern stünde; diese würden im Nebenhaus wohnen. Gemeinsam mit ihm hätten seine Ehegattin und seine beiden Kinder an der angegebenen Adresse gelebt. Vor ca. zehn Tagen seien die beiden Häuser und die seines Bruders umstellt worden. Sein Bruder sei geflüchtet, seine Frau und seine Kinder seien zum Onkel seiner Ehegattin geflüchtet; dieser sei stellvertretender Leiter der Sondergruppe der Polizei. Mit seiner Ehegattin und seinen Eltern stehe er per Internet in Kontakt; er habe von diesem Vorfall vor zehn Tagen erfahren und sei ihm auch ein Foto übermittelt worden, welches ein Nachbar aufgenommen hätte. Seinen Wohnsitz habe er am römisch 40 verlassen, als er von der Polizei mitgenommen und drei Tage hindurch auf der Polizeistation angehalten worden sei. Dann sei er zehn Tage im Krankenhaus gewesen bis ihn der Onkel seiner Gattin abgeholt und zu einem Bekannten gebracht habe; dort habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Befragt nach weiteren Identitätsdokumenten führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, sein Inlands- und sein Auslandsreisepass seien ebenso wie sein alter Führerschein bei der Polizei. Den nunmehr vorgelegten Führerschein habe er vor der Ausreise mit Hilfe des Onkels seiner Ehegattin ausstellen lassen; dieser habe diesen über seine "eigenen Leute" machen lassen mit dem Vorwand, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe seinen alten Führerschein verloren. Er habe einen Reisepass besessen, da er eigentlich beabsichtigte, in die Arabischen Emirate zu reisen, da sein Bruder dort Freunde habe. Der Auslandsreisepass sei ihm glaublich im Jahre römisch 40 oder römisch 40 in seinem Heimatort ausgestellt worden und sei er tatsächlich erst einmal außerhalb seines Herkunftsstaates in Aserbaidschan gewesen. Zu den vorgelegten Ladungen führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, er sei als Zeuge zum Verhör geladen worden, jedoch vermute er, dass es lediglich eine Formalität sei, da sie ja wüssten, dass er nicht mehr im Herkunftsland sei. Über Vorhalt, wonach eine der Ladungen vom Jänner 2013 stamme, einem Zeitpunkt, zu dem er sehr wohl noch im Herkunftsstaat gewesen sei, führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, dabei müsse es sich um einen Irrtum handeln, es müsse wohl Jänner 2014 gemeint sei. Er sei einzig und allein einmal und zwar am römisch 40 festgenommen worden. Er habe ein eigenes Geschäft betrieben, Autos aus dem Ausland gekauft, verzollt und dann weiterverkauft. Seine Ausreise sei durch sein Einkommen aus diesem Geschäft finanziert worden. Auch sein Vater habe ihm geholfen; dieser sei Fachmann für Stromversorgung und arbeite trotz seines Alters immer noch. Befragt wie seine Familienangehörigen in seinem Herkunftsland leben und wie deren wirtschaftliche Lage sei, führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, seine Eltern und sein Bruder würden der Familie helfen. Sein Bruder habe mit ihm das Geschäft betrieben, dies jedoch seit einem Monat eingestellt, da er Probleme bekommen hätte, ausreisen wolle dieser jedoch nicht, er sei Patriot. Aufgefordert die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darzulegen gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, Ursache seiner Probleme sei der namentlich genannte Ehegatte seiner Cousine. Dieser habe auch ein Geschäft betrieben und ihm geholfen. Er sie 2011 in die Berge gegangen; er sei beschuldigt worden, glaublich im September 2011 ein Attentat auf den römisch 40 verübt zu haben. Bei diesem Attentat sei zwar der Leiter am Leben geblieben, jedoch seien zwei seiner Neffen ums Leben gekommen. Nachdem der Ehegatte seiner Cousine nicht mehr zu Hause gelebt habe, sei dessen Bruder spurlos verschwunden und angeblich tot aufgefunden worden. Seit 2011 sei der Ehegatte seiner Cousine öfters zum Ehegatten der Beschwerdeführerin gekommen und habe er diesen geholfen, da er ihm nahe wie ein Bruder gestanden sei. Drei Mal haben sich seine Cousine und ihr Ehegatte beim ihm für eine Woche getroffen, auch hätten der Ehegatte der Beschwerdeführerin und sein Bruder über seine Cousine Geld geschickt, er selbst habe den Ehegatten seiner Cousine mit dem Auto einmal nach römisch 40 gebracht, weshalb man angenommen habe, dass er selbst beim Attentat mitbeteiligt gewesen sei. Das letzte Mal sei er Anfang römisch 40 beim Ehegatte der Beschwerdeführerin gewesen, auch Kampffreunde seien dieses Mal mitgewesen, die abends bzw. nachts geblieben seien; einen davon habe der Ehegatte des Beschwerdeführers mit dem Auto seines Bruders wieder zurückgeführt. Seine Cousine und deren Gatte hätten in der Hütte im Garten übernachtet. Als die Polizei gekommen sei, seien die beiden bei ihm aufhältig gewesen, die Cousine sei im Haus geblieben, deren Gatten sei geflüchtet, wobei der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht angegeben könne auf welchem Weg. Es seien sehr viele Polizisten gewesen, ca. 40 bis 50 die den Häuserblock umstellt hätten, es sei schon dunkel gewesen, gegen acht oder zehn Uhr seien sie in den Innenhof des Hauses gekommen, hätten alles durchsucht, seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls zu Hause gewesen. Die Frauen und die weinenden Kinder hätten sie nicht angegriffen, er selbst habe sich an die Wand stellen müssen. Die Polizisten hätten nichts gefunden und ihn mitgenommen, in eine Polizeiabteilung gebracht und drei Tage hindurch in einer Zelle angehalten. Geschlagen sei er nicht worden, er vermute, dass Grund hiefür gewesen sei, dass einer seiner Bekannten der Polizeileiter der Stadt sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe ersucht, diesen herbeizuholen. Nach drei Tagen ohne Schlaf habe er gesundheitliche Probleme bekommen. Er sei stundenlang verhört worden, nach bestimmten Personen gefragt, habe immer die gleichen Fragen gestellt bekommen. Sie hätten verlangt, dass er eingestehe, bei dem Attentat den Ehegatten seiner Cousine chauffiert zu haben; da er dies nicht getan habe, habe er dies auch nicht zugegeben. Er sei schließlich zusammengebrochen als auf einmal sein namentlich genannter Bekannter zu ihm gekommen sei und direkt mit einer Rettung in Begleitung dreier Polizisten in eine Krankenanstalt gebracht worden sei. Die ersten Tage seien sie neben ihm gesessen, zum Schluss nicht mehr. Am zehnten Tag sei er von seinem Bekannten abgeholt und in dessen Heim gebracht worden. Dann sei seine Familie hinzugekommen und alle gemeinsam zu dem letzten Aufenthaltsort im Bezirk römisch 40 . gebracht worden. Dann sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Rostov gereist, um die Sache zu klären, er habe seinem Bekannten angeboten, Geld zu bezahlen, um in Ruhe gelassen zu werden. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da der Abteilungsleiter, welcher seine Neffen verloren hätte, Rache wolle. Als er schon in Österreich gewesen sei, habe er per Internet erfahren, dass der Ehegatte seiner Cousine verstorben sei; er habe Fotos bekommen, die er auch vorlegen könne.
Befragt nach dem Befinden seiner Cousine, der Witwe, antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, diese wohne nach wie vor in XXXX , ihr Gatte habe ihr ein Haus und eine Wohnung hinterlassen, Geld habe er auch genug gehabt. Nach seinem Tod habe sie keine Probleme mehr gehabt. Sie sei von der Polizei verhört worden, aber es sei üblich, Frauen zu deren eigener Sicherheit nicht viel zu erzählen. Die Frage, ob seine Gattin sämtliche Hintergründe wisse, da ja die Cousine und dessen Gatte sich im Haus des Ehegatte der Beschwerdeführerin getroffen hätten, bejahte dieser, seine Gattin habe "ja auch gekocht". Mit seinem bekannten, den stellvertretenden Leiter der Sondergruppe, habe er keinen Kontakt, er sei verhört worden jedoch sei weiters, soweit der Ehegatte der Beschwerdeführerin wisse, nichts passiert. Befragt nach den Lebensumständen seiner Familie führte er aus, diese würden sich nicht verstecken, gingen "spazieren und so"; er vermute, dass dieses problemlose Leben dadurch möglich sei, da sie bei seinem Bekannten wohnen. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin habe sein Bekannter jedoch geraten, auszureisen. Befragt, was einen weiteren Verbleib in seinem Herkunftsstaat unmöglich machte, antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, er habe Angst um sein Leben. Sein Bruder habe ähnliche Probleme, einmal sei für ihn schon bezahlt worden. Vor zehn Tage sei wieder das Viertel umstellt worden, seinem Bruder sei die Flucht gelungen, die Häuser seien durchsucht worden, jedoch sei nichts mitgenommen worden, auch seine Eltern hätten bleiben dürfen. Zu seinen Fluchtgründen wolle er ergänzend vorbringen, dass die Freunde des getöteten Gatten seiner Cousine im Falle seiner Rückkehr wieder zu ihm kommen und um Hilfe bitten würden. Sie wüssten, dass er sie nicht verraten würde, da er von der Gesinnung her für die Befreiung Dagestans sei; er unterstütze diese Idee sei aber dagegen, dies mit Gewalt, Explosionen und Tötungen zu erreichen. Seine Familienangehörigen würden wie bereits erwähnt bei seinem Bekannten leben, jedoch hege er den Wunsch, sie nach Österreich zu bringen; seine Eltern und sein Bruder hingegen wollen nicht nach Österreich.Befragt nach dem Befinden seiner Cousine, der Witwe, antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, diese wohne nach wie vor in römisch 40 , ihr Gatte habe ihr ein Haus und eine Wohnung hinterlassen, Geld habe er auch genug gehabt. Nach seinem Tod habe sie keine Probleme mehr gehabt. Sie sei von der Polizei verhört worden, aber es sei üblich, Frauen zu deren eigener Sicherheit nicht viel zu erzählen. Die Frage, ob seine Gattin sämtliche Hintergründe wisse, da ja die Cousine und dessen Gatte sich im Haus des Ehegatte der Beschwerdeführerin getroffen hätten, bejahte dieser, seine Gattin habe "ja auch gekocht". Mit seinem bekannten, den stellvertretenden Leiter der Sondergruppe, habe er keinen Kontakt, er sei verhört worden jedoch sei weiters, soweit der Ehegatte der Beschwerdeführerin wisse, nichts passiert. Befragt nach den Lebensumständen seiner Familie führte er aus, diese würden sich nicht verstecken, gingen "spazieren und so"; er vermute, dass dieses problemlose Leben dadurch möglich sei, da sie bei seinem Bekannten wohnen. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin habe sein Bekannter jedoch geraten, auszureisen. Befragt, was einen weiteren Verbleib in seinem Herkunftsstaat unmöglich machte, antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, er habe Angst um sein Leben. Sein Bruder habe ähnliche Probleme, einmal sei für ihn schon bezahlt worden. Vor zehn Tage sei wieder das Viertel umstellt worden, seinem Bruder sei die Flucht gelungen, die Häuser seien durchsucht worden, jedoch sei nichts mitgenommen worden, auch seine Eltern hätten bleiben dürfen. Zu seinen Fluchtgründen wolle er ergänzend vorbringen, dass die Freunde des getöteten Gatten seiner Cousine im Falle seiner Rückkehr wieder zu ihm kommen und um Hilfe bitten würden. Sie wüssten, dass er sie nicht verraten würde, da er von der Gesinnung her für die Befreiung Dagestans sei; er unterstütze diese Idee sei aber dagegen, dies mit Gewalt, Explosionen und Tötungen zu erreichen. Seine Familienangehörigen würden wie bereits erwähnt bei seinem Bekannten leben, jedoch hege er den Wunsch, sie nach Österreich zu bringen; seine Eltern und sein Bruder hingegen wollen nicht nach Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13 Juni 2014, Zl. 648177200-1731895/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12. Oktober 2013 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Ehegatten der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13 Juni 2014, Zl. 648177200-1731895/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12. Oktober 2013 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Ehegatten der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) glaubhaft gemacht habe. Die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Selbst bei Wahrunterstellung sei es diesem möglich wieder in seinem Herkunftsstaat zu leben. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin illegal eingereist sei und nahe Angehörige im Herkunftsstaat habe, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) glaubhaft gemacht habe. Die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Selbst bei Wahrunterstellung sei es diesem möglich wieder in seinem Herkunftsstaat zu leben. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin illegal eingereist sei und nahe Angehörige im Herkunftsstaat habe, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die erstinstanzliche Erledigung wurde unter näherer Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten.
3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 4. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Die Beschwerdeführerin selbst reiste mit den ge