TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/20 98/08/0140

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0345 98/08/0414 98/08/0416

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden des W in W, vertreten durch

1) Dr. Wolfgang Hofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4, 2) Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Georg Coch-Platz 3/2/6, 3) Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 5, und 4) Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwertgasse 2, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien 1) vom 30. April 1998, 2) vom 23. Oktober 1998, 3) und 4) vom 17. Dezember 1998, Zl. LGS-W Abt. 10/1218/56/98, betreffend Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 18.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde den Anträgen des Beschwerdeführers vom 22. August 1997, 8. Mai 1998, 22. September 1998 und 22. Oktober 1998 auf Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen auf eine Kontrollmeldung pro Jahr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG keine Folge gegeben.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 49 AlVG in der ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet auszugsweise:

"§ 49.(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. ...

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

... Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Die belangte Behörde begründete die angefochtenen Bescheide u. a. jeweils wie folgt:

"Dem Arbeitsmarktservice scheint ein persönlicher Kontakt mit dem Arbeitslosen unerlässlich, um den Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden. Dies vor allem, um allfällig vorhandene Vermittlungshindernisse abzuklären, Maßnahmen allfälliger Nach-Umschulungen bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu planen und um neue Vermittlungsvorschläge auszuhändigen. Selbst wenn eine Arbeitsaufnahme in Ihrem ursprünglichen Beruf schwierig erscheint, besteht doch die Möglichkeit, Sie in anderen Berufssparten - wenn notwendig mit entsprechenden Schulungen bzw. Förderungen - zu vermitteln. Die primäre Aufgabe des Arbeitsmarktservice ist, Arbeitslose wieder in Beschäftigung zu bringen.

Um eine effiziente Beratung und Vermittlung zu gewährleisten und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu wahren, erscheinen häufige Kontrollmeldungen sinnvoll."

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinen ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom 5. September 1995, Zlen. 95/08/0191, 0192, vom 19. November 1996, Zlen. 96/08/0016 bis 0019, vom 18. März 1997, Zlen. 97/08/0040 bis 0042, und zuletzt - in einem Verfahren betreffend den Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG - im Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 97/08/0464, ausgesprochen hat, kann dem § 49 AlVG nicht entnommen werden, dass die (die gesetzliche Verpflichtung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG) konkretisierende Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat nur dann zulässig wäre, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen. Die Vorschreibung einer Kontrollmeldung pro Monat entspricht jedenfalls dem erster Satz des § 49 Abs. 1 leg. cit. Die belangte Behörde hat in den hier angefochtenen Bescheiden schlüssig begründet, weshalb ein ständiger (monatlicher) persönlicher Kontakt mit dem Beschwerdeführer zweckmäßig erscheint. Der am 7. Oktober 1943 geborene Beschwerdeführer ist auch nicht auf Grund seines Alters grundsätzlich von der Möglichkeit einer Vermittlung ausgeschlossen. Da sein Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und bei ihm - nach seinem eigenen Vorbringen - keine Aussicht besteht, dass er in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet, erscheint auch eine Beschäftigung zumutbar, die eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschweren könnte (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG). Dass eine solche Möglichkeit am Arbeitsmarkt von Wien gegeben sein könnte, erscheint weder unschlüssig noch widerspricht dies jeglicher Lebenserfahrung. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 97/08/0464). Die Beschwerden waren somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080140.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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