Entscheidungsdatum
16.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W249 2017587-1/32E
W249 2017667-1/29E
W249 2017710-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX sowie über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 10.12.2014, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04. und 05.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 sowie über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 10.12.2014, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04. und 05.07.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)