TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/16 I415 1422189-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I415 1422189-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. IFA: 567662406 / VZ: 170289369, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. IFA: 567662406 / VZ: 170289369, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vor den kriegerischen Unruhen in Somalia geflüchtet sei. Sein Vater sei somalischer Staatsbürger, seine Mutter Nigerianerin, welche früh verstorben sei, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Deshalb sei er mit seinem Vater nach Somalia gegangen. Der Vater habe ihm kein Wort Somalisch beigebracht, obwohl er 20 Jahre in Somalia zugebracht habe. Das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 14.253-BAW, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vor den kriegerischen Unruhen in Somalia geflüchtet sei. Sein Vater sei somalischer Staatsbürger, seine Mutter Nigerianerin, welche früh verstorben sei, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Deshalb sei er mit seinem Vater nach Somalia gegangen. Der Vater habe ihm kein Wort Somalisch beigebracht, obwohl er 20 Jahre in Somalia zugebracht habe. Das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 14.253-BAW, gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz 2005 ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 01.12.2015, Zl. W211 1422189-1/24E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 01.12.2015, Zl. W211 1422189-1/24E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3. Mittels Schreiben vom 26.08.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der übermittelten Länderberichte und seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich auf (Vorlage von Empfehlungsschreiben, Nachweisen über eine freiwillige Beschäftigung, Sprachkurszeugnisse und Ähnliches dieser Art). Hiezu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 16.09.2015 aus, dass er in Nigeria keine Zukunft mehr gesehen habe und er eine Freundin in Wien habe. Weiters erwähnte er, dass er eine Freundin und ein Kind in Griechenland habe. Am 03.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem zu seinen privaten und sozialen Verfestigungen in Österreich befragt und führte er zusammengefasst aus, dass er vor seinem Gefängnisaufenthalt einen Deutschkurs besucht habe. Zu seiner Freundin in Wien gab er an, dass er diese in einer Diskothek kennengelernt habe und bei ihr gewohnt habe, bis er wieder ins Gefängnis gekommen sei. Er habe noch Kontakt mit ihr, wisse aber nur ihren Vornamen. Sie sei aus der Slowakei und nicht aus Österreich. Zu seiner Freundin in Griechenland gab er an, dass er bei ihr gewohnt habe, bevor er Griechenland Richtung Österreich verlassen habe, von der Schwangerschaft habe er erst in Österreich erfahren, das Kind habe er in Griechenland nicht gesehen. Letztlich las der Beschwerdeführer aus einer vorbereiteten Stellungnahme auf Deutsch vor, mittels der er nochmals angab, in Österreich leben zu wollen und um eine Arbeitserlaubnis und Hilfe bitte. Im Gefängnis habe er darüberhinaus eine Ausbildung zum Maler/Anstreicher gemacht.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2016, Zl. 567662406-1410568 (INT), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), idgF" und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.)4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2016, Zl. 567662406-1410568 (INT), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF" und wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.)

5. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Fehler, Verfahrensmängel und falsche rechtliche Beurteilung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von nicht staatlichen Akteuren und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Dadurch dass die Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und weiters das Parteiengehör nicht gewahrt habe, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Im Detail wurde ausgeführt, dass die Art und Weise wie die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen würde, weshalb hier ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Des Weiteren zitierte er auszugsweise aus dem Länderbericht von Nigeria und führte hinsichtlich der Rückkehrentscheidung/Abschiebung aus, dass diese aus seiner Sicht überzogen und nicht gerechtfertigt sei. Es gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weswegen der Bescheid unzureichend begründet sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Vereinbarkeit mit seinem Privat- und Familienleben zu prüfen. In seinem Fall sei die Voraussetzung, dass durch seinen Aufenthalt eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegen würde, nicht gegeben, da er sich bemühe sich vorbildlich zu verhalten und dies auch in Zukunft tun werde. Er stelle daher den Antrag die Beschwerdebehörde möge seinen Fall noch einmal eingehend prüfen, und der Beschwerde Folge geben, in eventu die Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären.

6. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2017, Zl. I416 1422189-2/2E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXXalias XXXX nicht erteilt."6. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2017, Zl. I416 1422189-2/2E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt römisch eins. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird XXXXalias römisch 40 nicht erteilt."

7. Am 07.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Befragt warum er einen (neuerlichen) Antrag stelle bzw. was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert habe, gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes an: "Ich habe in meiner Heimat keine Familie mehr. Meine Volksgruppe ist Igbo und ich bin ein Christ, In den Zeitungen liest man immer wieder, dass die Christen in meiner Heimat ermordet werden. Ich habe Angst um mein Leben in meiner Heimat Nigeria. Mein bisheriges Leben in Österreich war nicht gut, ich weiß, dass ich Fehler gemacht habe. Ich will jetzt ein neues Leben beginnen. Ich möchte österreichische Dokumente, damit ich einer Arbeit nachgehen kann. Ich habe inzwischen einen Beruf erlernt und könnte arbeiten, deshalb möchte ich ersuchen, dass man diesmal meinem Asylantrag stattgibt. Ich habe Maler und Anstreicher gelernt und könnte diesen Beruf ausüben, außerdem habe ich eine Freundin hier und möchte sie heiraten. Ich vermute, dass meine Freundin schwanger ist, genau wissen wir es noch nicht."

Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.05.2017 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberatung an, dass er gesund sei, seit 2014 eine polnische Staatsbürgerin als Freundin habe, die er am Schwedenplatz kennengelernt habe und ihn in Österreich besuchen komme, wenn sie auf Urlaub sei. Sie unterstütze ihn mit Geld und Kleidung. Nachgefragt wie oft ihn seine Freundin besuche, gab der Beschwerdeführer an, dass sie in diesem Jahr etwa fünf bis sechs Mal hier gewesen sei. Sie komme immer am Freitag, bleibe am Wochenende da und fahre am Sonntagabend wieder heim. Derzeit habe sie keine Schule, deshalb sei sie zwei Wochen bei ihm. Er kommuniziere mit ihr in englischer Sprache. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er könne sich noch an seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren erinnern und würden diese immer noch der Wahrheit entsprechen. Auf Nachfrage, welche Fluchtgründe er im ersten Asylverfahren angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, Nigeria verlassen zu haben als er noch ein Kind gewesen wäre. Jetzt wolle er aber nicht mehr über die Vergangenheit sprechen, sondern denke bereits an die Zukunft. Auf Vorhalt, dass seine Fluchtgründe im Erstverfahren geprüft und als nicht glaubhaft gewertet wurden, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Fluchtgründe hätte und bitte er darum, dass ihm in Österreich Asyl gewährt werde. Er wäre auch in Österreich als Mitglied der Biafra-Organisation politisch aktiv und wenn er nach Nigeria zurückkehrte, könne er eine lebenslange Inhaftierung oder die Todesstrafe bekommen. Befragt ob er Beweise hätte, welche eine Verfolgung in Nigeria bestätigen würden, führte der Beschwerdeführer an, dass die nigerianischen Behörden schauen würden, wer in Österreich, Spanien und Italien politisch aktiv sei. Wenn diese Personen dann nach Nigeria zurückkehrten, würden sie von nigerianischen Behörden verfolgt. Abschließend appellierte der Beschwerdeführer noch, dass ihm Österreich eine Chance geben solle Mitglied der Gesellschaft zu werden. Zudem wolle er bei seiner Freundin leben, welche seit drei Wochen schwanger sei und in Polen zum Arzt gehe. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer zudem ein Schreiben der Indigenous People of Biafra bei, als Beweis dafür, dass er Mitglied dieser Organisation sei und für ein unabhängiges Biafra eintrete. Weiters brachte er ein Schreiben zur Berichtigung seines Namens und seines Geburtsdatums in Vorlage. Gemäß dieser beglaubigten übersetzten Geburtsurkunde heiße er XXXX und sei er am XXXX in Lagos, Nigeria geboren.Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.05.2017 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberatung an, dass er gesund sei, seit 2014 eine polnische Staatsbürgerin als Freundin habe, die er am Schwedenplatz kennengelernt habe und ihn in Österreich besuchen komme, wenn sie auf Urlaub sei. Sie unterstütze ihn mit Geld und Kleidung. Nachgefragt wie oft ihn seine Freundin besuche, gab der Beschwerdeführer an, dass sie in diesem Jahr etwa fünf bis sechs Mal hier gewesen sei. Sie komme immer am Freitag, bleibe am Wochenende da und fahre am Sonntagabend wieder heim. Derzeit habe sie keine Schule, deshalb sei sie zwei Wochen bei ihm. Er kommuniziere mit ihr in englischer Sprache. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er könne sich noch an seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren erinnern und würden diese immer noch der Wahrheit entsprechen. Auf Nachfrage, welche Fluchtgründe er im ersten Asylverfahren angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, Nigeria verlassen zu haben als er noch ein Kind gewesen wäre. Jetzt wolle er aber nicht mehr über die Vergangenheit sprechen, sondern denke bereits an die Zukunft. Auf Vorhalt, dass seine Fluchtgründe im Erstverfahren geprüft und als nicht glaubhaft gewertet wurden, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Fluchtgründe hätte und bitte er darum, dass ihm in Österreich Asyl gewährt werde. Er wäre auch in Österreich als Mitglied der Biafra-Organisation politisch aktiv und wenn er nach Nigeria zurückkehrte, könne er eine lebenslange Inhaftierung oder die Todesstrafe bekommen. Befragt ob er Beweise hätte, welche eine Verfolgung in Nigeria bestätigen würden, führte der Beschwerdeführer an, dass die nigerianischen Behörden schauen würden, wer in Österreich, Spanien und Italien politisch aktiv sei. Wenn diese Personen dann nach Nigeria zurückkehrten, würden sie von nigerianischen Behörden verfolgt. Abschließend appellierte der Beschwerdeführer noch, dass ihm Österreich eine Chance geben solle Mitglied der Gesellschaft zu werden. Zudem wolle er bei seiner Freundin leben, welche seit drei Wochen schwanger sei und in Polen zum Arzt gehe. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer zudem ein Schreiben der Indigenous People of Biafra bei, als Beweis dafür, dass er Mitglied dieser Organisation sei und für ein unabhängiges Biafra eintrete. Weiters brachte er ein Schreiben zur Berichtigung seines Namens und seines Geburtsdatums in Vorlage. Gemäß dieser beglaubigten übersetzten Geburtsurkunde heiße er römisch 40 und sei er am römisch 40 in Lagos, Nigeria geboren.

In einer weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.07.2017 gab der Beschwerdeführer abermals im Beisein seiner Rechtsberatung an, gesund zu sein und die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an bis dato alles richtig, vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben. Zudem brachte er eine polnische Bestätigung der Schwangerschaft seiner Freundin in Vorlage. Diese sei nunmehr seit drei Monaten schwanger, der errechnete Geburtstermin sei der der 11.02.2018. Einen fixen Termin für eine Heirat habe er noch nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch gelegentliche Arbeiten mit Reifen in Simmering, angestellt sei er dort aber nicht. Zuweilen bekomme er auch etwas von der Mutter seiner Freundin. Gelernt habe in der JA XXXX zudem den Beruf des Malers und Anstreichers, auch habe er dort ein bisschen Schlossereitätigkeiten erlernt. Mitglied der Biafra Vereinigung in Österreich sei er seit dem 25.11.2016, auch einen Deutschkurs A1 habe er abgeschlossen. Nachgefragt wie gut er Deutsch spreche, antwortete der Beschwerdeführer auf Deutsch: "Ja ich spreche Deutsch. Ich kann ca. 60%. Englisch spreche ich 100%."In einer weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.07.2017 gab der Beschwerdeführer abermals im Beisein seiner Rechtsberatung an, gesund zu sein und die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an bis dato alles richtig, vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben. Zudem brachte er eine polnische Bestätigung der Schwangerschaft seiner Freundin in Vorlage. Diese sei nunmehr seit drei Monaten schwanger, der errechnete Geburtstermin sei der der 11.02.2018. Einen fixen Termin für eine Heirat habe er noch nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch gelegentliche Arbeiten mit Reifen in Simmering, angestellt sei er dort aber nicht. Zuweilen bekomme er auch etwas von der Mutter seiner Freundin. Gelernt habe in der JA römisch 40 zudem den Beruf des Malers und Anstreichers, auch habe er dort ein bisschen Schlossereitätigkeiten erlernt. Mitglied der Biafra Vereinigung in Österreich sei er seit dem 25.11.2016, auch einen Deutschkurs A1 habe er abgeschlossen. Nachgefragt wie gut er Deutsch spreche, antwortete der Beschwerdeführer auf Deutsch: "Ja ich spreche Deutsch. Ich kann ca. 60%. Englisch spreche ich 100%."

Befragt, ob er in seinem Heimatland Familienangehörige oder Verwandte habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich glaube nicht." Kontakt habe er nur zur Familie seiner Ex-Freundin in seiner Heimat. Seine Ex-Freundin XXXX sei 25 Jahre alt und 2012 aus Frankreich, wo sie einen Aufenthaltstitel habe, nach Österreich gekommen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe auf Nachfrage nicht. Eine familienähnliche Lebensgemeinschaft führe er in Österreich nicht, ein gemeinsamer Haushalt mit seiner polnischen Freundin XXXX bestehe auf Nachfrage dann, wenn diese hier sei und nicht in Polen studiere. Sie besuche ihn immer wieder. Zuletzt sei sie zwei Wochen in Wien gewesen, dann wieder drei Wochen in Polen. Jetzt bleibe sie zwei Monate hier in Österreich. Sie sei nur hier, um ihn zu besuchen, sonst mache sie nichts in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zwischen ihm und seiner Freundin – und auch etwaigen anderen Personen – nicht. Befragt warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe nochmals um Asyl angesucht, damit ich mein Leben verbessern kann. Ich möchte bleiben, weil ich nicht nach Nigeria zurückkehren kann, damit meine ich, in Nigeria habe ich nichts. Wenn ich nach Nigeria zurückkehre, könnte ich am Flughafen von der Regierung festgenommen werden, aufgrund meiner Aktivitäten, damit meine ich, diejenigen, die in Europa von Biafra reden bzw. für Biafra eintreten, können bei der Rückkehr in Nigeria von der Regierung festgenommen werden."Befragt, ob er in seinem Heimatland Familienangehörige oder Verwandte habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich glaube nicht." Kontakt habe er nur zur Familie seiner Ex-Freundin in seiner Heimat. Seine Ex-Freundin römisch 40 sei 25 Jahre alt und 2012 aus Frankreich, wo sie einen Aufenthaltstitel habe, nach Österreich gekommen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe auf Nachfrage nicht. Eine familienähnliche Lebensgemeinschaft führe er in Österreich nicht, ein gemeinsamer Haushalt mit seiner polnischen Freundin römisch 40 bestehe auf Nachfrage dann, wenn diese hier sei und nicht in Polen studiere. Sie besuche ihn immer wieder. Zuletzt sei sie zwei Wochen in Wien gewesen, dann wieder drei Wochen in Polen. Jetzt bleibe sie zwei Monate hier in Österreich. Sie sei nur hier, um ihn zu besuchen, sonst mache sie nichts in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zwischen ihm und seiner Freundin – und auch etwaigen anderen Personen – nicht. Befragt warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe nochmals um Asyl angesucht, damit ich mein Leben verbessern kann. Ich möchte bleiben, weil ich nicht nach Nigeria zurückkehren kann, damit meine ich, in Nigeria habe ich nichts. Wenn ich nach Nigeria zurückkehre, könnte ich am Flughafen von der Regierung festgenommen werden, aufgrund meiner Aktivitäten, damit meine ich, diejenigen, die in Europa von Biafra reden bzw. für Biafra eintreten, können bei der Rückkehr in Nigeria von der Regierung festgenommen werden."

Befragt nach seinen Aktivitäten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, über Biafra gesprochen zu haben und Meetings gemacht zu haben. Diese offenen Treffen seien meist sonntags, bei Demonstrationen habe er noch nicht teilgenommen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er einvernommen und festgenommen zu werden. Dies sei vor vier oder fünf Monaten einem Biafra Mitglied aus dem Vereinigten Königreich passiert als es nach Nigeria zurückgekehrt sei. Diese Person heiße XXXX und habe sich einen Monat später vor Gericht verantworten müssen. Der Beschwerdeführer habe dies auf YouTube gesehen. Er befürchte, dass ihm selbiges passiere. Die Regierung in Nigeria wisse, dass er in Europa für Biafra eintrete. Jeder präsentiere bei der Organisation seinen Namen und repräsentiere Biafra hier in Österreich. Dies werde auch nach Nigeria übermittelt. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben von sogenannten Top-Repräsentanten der Biafra Zentrale in Lagos vor, welches ihn als Biafra Mitglied bezeichne und welches er als Original per Post erhalten habe.Befragt nach seinen Aktivitäten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, über Biafra gesprochen zu haben und Meetings gemacht zu haben. Diese offenen Treffen seien meist sonntags, bei Demonstrationen habe er noch nicht teilgenommen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er einvernommen und festgenommen zu werden. Dies sei vor vier oder fünf Monaten einem Biafra Mitglied aus dem Vereinigten Königreich passiert als es nach Nigeria zurückgekehrt sei. Diese Person heiße römisch 40 und habe sich einen Monat später vor Gericht verantworten müssen. Der Beschwerdeführer habe dies auf YouTube gesehen. Er befürchte, dass ihm selbiges passiere. Die Regierung in Nigeria wisse, dass er in Europa für Biafra eintrete. Jeder präsentiere bei der Organisation seinen Namen und repräsentiere Biafra hier in Österreich. Dies werde auch nach Nigeria übermittelt. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben von sogenannten Top-Repräsentanten der Biafra Zentrale in Lagos vor, welches ihn als Biafra Mitglied bezeichne und welches er als Original per Post erhalten habe.

Befragt ob er zu den ausgehändigten Länderinformationsblättern zu Nigeria äußern wolle, replizierte der Beschwerdeführer kurz: "Nein."

Befragt wann er zuletzt in Nigeria gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies vor ca. 20, 24 Jahren gewesen sei. Er sei in Somalia aufgewachsen und habe Somalia in Richtung Europa verlassen.

Befragt nach seinen Beweggründen, warum er sich der Biafra-Organisation angeschlossen habe, gab der Beschwerdeführer an, weil er in Nigeria geboren sei. Er wisse nun, dass sein Vater Moslem sei. Der Vater habe ihm über seine Mutter erzählt woher sie stamme. Daraufhin habe er versucht einige Leute von dort kennen zu lernen, denn nun wisse er, woher er abstamme. Nachgefragt interessiere er sich seit 2014 für die Biafra-Organisation, Mitglied sei er allerdings erst seit vorigem Jahr. Befragt was dafür ausschlaggebend gewesen wäre, dass er erst letztes Jahr Mitglied geworden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Regierung nicht für alle Nigerianer gut sei, weil die Regierung nicht alle Volksgruppen gleich behandle und manche Bundesstaaten kein Geld bekommen.

Auf Vorhalt, dass er seit November 2016 Biafra-Mitglied sei und er den neuen Asylantrag im März 2017 gestellt habe und er den zeitlichen Abstand erklären möge, gab der Beschwerdeführer an, dass er erst später erfahren habe, dass sein Erstverfahren abgeschlossen sei. Er sei einmal von der Polizei auf der Straße aufgehalten worden und da habe man ihm mitgeteilt, dass er Österreich verlassen müsse. Deshalb habe er dann einen neuen Asylantrag gestellt. Davor habe er seine neuen Gründe nicht mitgeteilt, erst als er wieder in Traiskirchen gewesen sei, habe er seine neuen Gründe gesagt.

8. Mit angefochtenen Bescheid vom 07.09.2017, Zl. IFA: 567662406 / VZ: 170289369, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II) und "gemäß § 55 Abs. 1a FPG" festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).8. Mit angefochtenen Bescheid vom 07.09.2017, Zl. IFA: 567662406 / VZ: 170289369, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und "gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG" festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei).

9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) am 04.10.2011 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria, der Volksgruppe Ibo zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine Schule besucht hat, nicht festgestellt werden kann, wo und wie lange er eine Schule besucht hat.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist er auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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