TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/18 I404 2148929-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 2148929-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann Philipp als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 07.02.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann Philipp als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 07.02.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit formularmäßigem Vordruck, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), eingelangt am 22.11.2016, beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Eintragung der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass.1. Mit formularmäßigem Vordruck, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), eingelangt am 22.11.2016, beantragte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) die Eintragung der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass.

2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. I S, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.02.2017 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. römisch eins S, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.02.2017 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

1

Leber, Z.n. Lebertransplantation am 15.06.2013 bei Fettleberzirrhose und unilokulärem HCC, 11/16 unauffälliges Lebertransplantat mit normalen Leberfunktionsparameter wie auch der restlichen Laborroutine, lebenslang notwendiger immunsuppressiver Therapie, analoge RSP

2

Neuromuskuläre Erkrankungen, Bulbäre Verlaufsform einer amyotrophen Lateralsklerose (ED 01/17), Dysarthrie, Muskelfazikulationen, medikamentöse Therapie mittels Rilutek, kontinuierlich fortschreitende Erkrankung

3

Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, Osteoporose unter Subsitutionstherapie, Knochendichtemessungsbefund nicht vorliegend, analoge RSP

4

Aktinische Keratose, laufende Therapie, regelmäßige fachärztliche Kontrolle

5

Vorbestehende Dissektion bzw. Aneurysma am Truncus coeliacus, ohne baldiges Operationsrisiko

1. Zumutbarkeit

der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

In der letzten Verlaufskontrolle an der GE-Ambulanz des KH Halls von 11/16 zeigte sich ein unauffälliges Lebertransplantat mit normalen Leberfunktionsparameter wie auch der restlichen Laborroutine. Unter laufender immunsupprimierender Dauertherapie (Erhaltungsdosis) mittels Advagraf 1mg 2-0-0 und Cellcept 500 mg 1-0-1 besteht eine mäßig erhöhte Infektionsanfälligkeit, welche jedoch kein Ausmaß erreicht, das mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vereinbar wäre. Eine immunsuppressive Therapie schließt die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht aus. Die Ausprägung der bulbären Verlaufsform einer amyotrophen Lateralsklerose (ED 01/17) führt derzeit weder klinisch noch anamnestisch zu einer Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Anamnestisch ist eine Strecke von 300-400m langsam mit Pausen begehbar, Treppensteigen ist nicht alternierend, jedoch ohne Anhalten möglich, eine Gangunsicherheit wird verneint. Am Untersuchungstag ist ein Treppensteigen treppauf und treppab im Wechselschritt ohne Anhalten möglich. Unbeschuht zeigt sich ein unauffälliges sicheres Gangbild mit normaler Schrittlänge/Abrollbewegungen und auffälligem Armpendeln, freier Stand möglich. Herr V erhebt sich aus dem Liegen mit seitlichem Abrollen, Aufstehen erfolgt ohne Zuhilfenahme der Arme, keine Verwendung von weiteren Hilfsmitteln. Halte- und Greiffunktionen sind erhalten. Zusammenfassend: Die festgestellten Funktionseinschränkungen lassen derzeit das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zu.In der letzten Verlaufskontrolle an der GE-Ambulanz des KH Halls von 11/16 zeigte sich ein unauffälliges Lebertransplantat mit normalen Leberfunktionsparameter wie auch der restlichen Laborroutine. Unter laufender immunsupprimierender Dauertherapie (Erhaltungsdosis) mittels Advagraf 1mg 2-0-0 und Cellcept 500 mg 1-0-1 besteht eine mäßig erhöhte Infektionsanfälligkeit, welche jedoch kein Ausmaß erreicht, das mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vereinbar wäre. Eine immunsuppressive Therapie schließt die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht aus. Die Ausprägung der bulbären Verlaufsform einer amyotrophen Lateralsklerose (ED 01/17) führt derzeit weder klinisch noch anamnestisch zu einer Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Anamnestisch ist eine Strecke von 300-400m langsam mit Pausen begehbar, Treppensteigen ist nicht alternierend, jedoch ohne Anhalten möglich, eine Gangunsicherheit wird verneint. Am Untersuchungstag ist ein Treppensteigen treppauf und treppab im Wechselschritt ohne Anhalten möglich. Unbeschuht zeigt sich ein unauffälliges sicheres Gangbild mit normaler Schrittlänge/Abrollbewegungen und auffälligem Armpendeln, freier Stand möglich. Herr römisch fünf erhebt sich aus dem Liegen mit seitlichem Abrollen, Aufstehen erfolgt ohne Zuhilfenahme der Arme, keine Verwendung von weiteren Hilfsmitteln. Halte- und Greiffunktionen sind erhalten. Zusammenfassend: Die festgestellten Funktionseinschränkungen lassen derzeit das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zu.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

3. Am 07.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer zuletzt ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 % festgesetzt.

4. Mit Bescheid vom 07.02.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er um neuerliche Überprüfung des Bescheids ersuche, da es einen neuen Befund gebe. Bis zur nächsten Busverbindung seien es ca. 1500 m, was nicht mehr möglich sei. Es sei eine bulbäre Form eines ALS [ergänzt: Amyotrophe Lateralsklerose] diagnostiziert worden, welche diverse Einschränkungen mit sich bringe, insbesondere im Bereich des Sprachzentrums und der Motorik. Es werde im Mai die nächste Untersuchung geben und er dann den neuen Befund übermitteln werde. Er bitte um nochmalige Überprüfung der Gesamtsituation.

Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht der Untersuchung vom 25.01.2017 (Abteilung Innere Medizin, Landeskrankenhaus Hall) bei.

6. Mit Schreiben vom 02.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. In der Folge erstellte Dr. I S im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten vom 10.05.2017, in welchem diese wie folgt ausführte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):7. In der Folge erstellte Dr. römisch eins S im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten vom 10.05.2017, in welchem diese wie folgt ausführte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

" Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wird meinerseits immer die Frage gestellt, ob der Antragsteller/-in in der Lage ist eine kurze Strecke (d.h. 300 bis 400m) zu bewältigen.

Dies hat der Beschwerdeführer am Untersuchungstag - wie in dem Sachverständigengutachten dokumentiert ist - folgendermaßen beantwortet: Diese Strecke ist langsam mit Pausen begehbar.

Im Verlauf des weiteren Anamnesegespräches am 31.01.2017 wurde von Seiten des Beschwerdeführers kein weiteres Mal erwähnt, dass eine Schwäche der Beine bzw. eine Gangunsicherheit bestehe, die zu einer Einschränkung der Gehstecke oder Gehleistung führe.

In der anschließenden klinischen Untersuchung zeigte sich ein guter Allgemein- und Ernährungszustand, der Beschwerdeführer war kardial und pulmonal unauffällig. Es fanden sich keine motorischen oder sensiblen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten. Unbeschuht zeigte sich ein unauffälliges, sicheres Gangbild mit normaler Schrittlänge/Abrollbewegungen und unauffälligem Armpendeln, der freie Stand war möglich, keine weiteren Hilfsmittel waren erforderlich und die Halte- und Greiffunktionen waren erhalten. Am Untersuchungstag war ein Treppensteigen sowohl treppauf als auch treppab im Wechselschritt ohne Anhalten möglich.

Im neu vorlegten GE-Ambulanzbericht der ambulanten Untersuchung vom 25.01.2017 (Abteilung Innere Medizin, Landeskrankenhaus Hall) ergaben sich bei Z.n Lebertransplantation am 15.06.2013 bei Fettleberzirrhose und uniloklärem HCC zeigten sich aus hepatologischer Sicht keine Auffälligkeiten, die Leberfunktionsparameter waren nahezu im Normbereich bei einer lebenslang notwendigen immunsuppressiven Therapie.

In allen bisher vorliegenden Befunden finden sich kein Hinweis für eine derart massive Ausprägung der Erkrankungen, die zu einer Unmöglichkeit der Fortbewegung auf den eigenen Füßen bzw. zu einem derart massiven Kraftverlust in den Armen führt, aus denen eine Unmöglichkeit des sicheren Transports in öffentlichen Verkehrsmitteln aus medizinischer Sicht resultieren.

Zusammenfassend ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht derzeit möglich."

8. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das ergänzende Sachverständigengutachten vom 10.05.2017 und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 29.05.2017 mit, dass der Sachverständigenbeweis vollständig und schlüssig sei.

Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

8. In einer weiteren ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 30.07.2017 führte Dr. I S im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt aus (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):8. In einer weiteren ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 30.07.2017 führte Dr. römisch eins S im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt aus (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

Die Ausprägung der einzelnen vorliegenden Erkrankungen sowie das Gesamtbild des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, welche bereits im Sachverständigengutachten vom 31.01.2017 und in der Stellungnahme vom 10.05.2017 dokumentiert wurden, erfordern aus medizinischer Sicht keine Pausen beim Zurücklegen einer Strecke von 300-400m.

9. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme vom 30.07.2017 dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme machten beide Parteien in der Folge keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 07.02.2017 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 70 % festgesetzt.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 07.02.2017 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 70 % festgesetzt.

1.2 Folgende Funktionseinschränkungen liegen beim Beschwerdeführer vor: Funktionseinschränkungen der Leber, neuromuskuläre Erkrankungen, generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, aktinische Keratose und vorbestehende Dissektion bzw. Aneurysma am Truncus coeliacus.

1.3. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sind dem Beschwerdeführer möglich. Des Weiteren kann er auch kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen.

1.4. Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Er ist auch nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder der körperlichen Belastbarkeit.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter des Beschwerdeführers sowie zum Pass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Dr. I S, einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2017 sowie den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden ärztlichen Stellungnamen der Dr. I S vom 10.05.2017 und vom 30.07.2017.2.2. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Dr. römisch eins S, einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2017 sowie den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden ärztlichen Stellungnamen der Dr. römisch eins S vom 10.05.2017 und vom 30.07.2017.

2.3. Hinsichtlich der körperlichen Funktionseinschränkungen stellte Dr. I S in ihrem ergänzenden Gutachten vom 10.05.2017 fest, dass diese zu keiner Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen und begründete dies umfassend und nachvollziehbar. So führte sie insbesondere aus, dass bei dem Beschwerdeführer ein guter Allgemein- und Ernährungszustand besteht, sowie dass der Beschwerdeführer unter keinen motorischen oder sensiblen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten leidet und begründete dies umfassend und widerspruchsfrei. Darüber hinaus führte die Gutachterin aus, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen und wies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2017 diesbezüglich explizit darauf hin, dass der Beschwerdeführer für das Zurücklegen dieser Wegstrecke keine Pause benötigt.2.3. Hinsichtlich der körperlichen Funktionseinschränkungen stellte Dr. römisch eins S in ihrem ergänzenden Gutachten vom 10.05.2017 fest, dass diese zu keiner Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen und begründete dies umfassend und nachvollziehbar. So führte sie insbesondere aus, dass bei dem Beschwerdeführer ein guter Allgemein- und Ernährungszustand besteht, sowie dass der Beschwerdeführer unter keinen motorischen oder sensiblen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten leidet und begründete dies umfassend und widerspruchsfrei. Darüber hinaus führte die Gutachterin aus, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen und wies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2017 diesbezüglich explizit darauf hin, dass der Beschwerdeführer für das Zurücklegen dieser Wegstrecke keine Pause benötigt.

Der von dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde neu vorgelegte Ambulanzbericht wurde von der Gutachterin in ihrem ergänzenden Gutachten vom 10.05.2017 mitberücksichtigt. Diesbezüglich führte die Gutachterin aus, dass sich aus diesem - sowie auch aus sämtlichen anderen vorgelegten Befunden - keine Hinweise für eine derart massive Ausprägung der Erkrankung, die zu einer Unmöglichkeit der Fortbewegung auf den eigenen Füßen bzw. einem derart massiven Kraftverlust in den Armen führt, aus denen eine Unmöglichkeit des sicheren Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht resultiert, finden lassen.

Die ergänzenden medizinischen Stellungnahmen von Dr. I S wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dieser hat in der Folge jedoch von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.Die ergänzenden medizinischen Stellungnahmen von Dr. römisch eins S wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dieser hat in der Folge jedoch von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Die Gutachten sowie ergänzenden Stellungnahmen stehen mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, sind schlüssig und vollständig und ihnen wurde nicht (auf derselben fachlichen Ebene) entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.

Im Übrigen wäre es jedoch dem Beschwerdeführer frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).Im Übrigen wäre es jedoch dem Beschwerdeführer frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt vergleiche VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei ergänzende ärztliche Stellungnahmen eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht entgegen getreten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet wie folgt:

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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