TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/18 W271 2170145-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs1
TKG 2003 §109 Abs4 Z8
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §64
VwGVG §24
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch

W271 2170145-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX gegen die Straferkenntnisse des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31.07.2017, Zl. BMVIT-631.540/0125-III/FBW/2017 sowie Zl. BMVIT-631.540/0111-III/FBW/2017, wegen § 107 TKG 2003 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 gegen die Straferkenntnisse des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31.07.2017, Zl. BMVIT-631.540/0125-III/FBW/2017 sowie Zl. BMVIT-631.540/0111-III/FBW/2017, wegen Paragraph 107, TKG 2003 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben.

Betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom vom 31.07.2017, Zl. BMVIT-631.540/0125-III/FBW/2017, wird die Strafe auf 2.500,-- Euro (bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) herabgesetzt. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von 250,-- Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehr verhängten Strafe.

Betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom vom 31.07.2017, Zl. BMVIT-631.540/0111-III/FBW/2017, wird die Strafe auf 2.500,-- Euro (bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) herabgesetzt. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von 250,-- Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehr verhängten Strafe.

Die Strafsanktionsnorm lautet § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015.Die Strafsanktionsnorm lautet Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte mit Schreiben vom 24. März 2017 zwei Aufforderungen zur Rechtfertigung an XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer). In diesen Schreiben wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass von einer ihm zuzuordnenden Prüfnummer jeweils ein Anruf zu Werbezwecken getätigt worden sei, ohne dass der jeweils Angerufene oder sonst Personen, die den angerufenen Anschluss benutzt haben, diesem vorher eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt gehabt hätten. Am 18.04.2017 fand in diesen beiden Strafverfahren eine Vernehmung des nunmehrigen Beschwerdeführers statt. Der nunmehrige Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass die beiden Anrufe, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angegeben, stattgefunden hätten und eine ausdrückliche Einwilligung dafür nicht vorgelegen sei. Er wies darauf hin, dass immer Personen in Instituten kontaktiert würden, mit denen ein Rahmenvertrag bestehe. Es würden nur dienstliche Telefonnummern angerufen werden, nicht aber private Nummern. In der Vernehmung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es sich wegen Verwendung der Dienstnummern um "B2B-Anrufe" handle; dies würde einen Unterschied zur Kontaktierung über private Telefonnummern machen, was nicht geschehen sei.1. Das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte mit Schreiben vom 24. März 2017 zwei Aufforderungen zur Rechtfertigung an römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer). In diesen Schreiben wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass von einer ihm zuzuordnenden Prüfnummer jeweils ein Anruf zu Werbezwecken getätigt worden sei, ohne dass der jeweils Angerufene oder sonst Personen, die den angerufenen Anschluss benutzt haben, diesem vorher eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt gehabt hätten. Am 18.04.2017 fand in diesen beiden Strafverfahren eine Vernehmung des nunmehrigen Beschwerdeführers statt. Der nunmehrige Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass die beiden Anrufe, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angegeben, stattgefunden hätten und eine ausdrückliche Einwilligung dafür nicht vorgelegen sei. Er wies darauf hin, dass immer Personen in Instituten kontaktiert würden, mit denen ein Rahmenvertrag bestehe. Es würden nur dienstliche Telefonnummern angerufen werden, nicht aber private Nummern. In der Vernehmung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es sich wegen Verwendung der Dienstnummern um "B2B-Anrufe" handle; dies würde einen Unterschied zur Kontaktierung über private Telefonnummern machen, was nicht geschehen sei.

2. Hierauf ergingen die gegenständlichen Straferkenntnisse vom 31.07.2017, Zl. BMVIT-631.540/0125-III/FBW/2017, sowie Zl. BMVIT-631.540/0111-III/FBW/2017. Diese Straferkenntnisse lauteten:

1) "Sie sind Inhaber der Gewerbeberechtigungen GISA-Zahl:

XXXX(Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen gemäß § 94 Z. 75 GewO 1994) und GISA-Zahl: XXXX (Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß § 94 Z 76 GewO 1994), beide am Standort XXXX, und Inhaber des Einzelunternehmens XXXX(XXXX), ebenfalls an der vorgenannten Adresse, und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am 23.02.2017, 15:06 Uhr, vom Anschluss XXXX, der laut Auskunft der Telekom- und Sicherheitstechnik - XXXX Ihnen als dahinterstehendem Teilnehmer (Kopfnummer: XXXX) zugeordnet ist, ein Anruf zu Werbezwecken (Anbieten Ihrer Dienstleistungen - Vereinbarung eines Beratungsgesprächs) zum von Herrn XXXX dienstlich genutzten Anschluss XXXXgetätigt wurde, ohne dass dieser oder sonst Personen, die den angerufenen Anschluss nutzen, Ihnen vorher eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt haben.XXXX(Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994) und GISA-Zahl: römisch 40 (Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994), beide am Standort römisch 40 , und Inhaber des Einzelunternehmens XXXX(römisch 40 ), ebenfalls an der vorgenannten Adresse, und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am 23.02.2017, 15:06 Uhr, vom Anschluss römisch 40 , der laut Auskunft der Telekom- und Sicherheitstechnik - römisch 40 Ihnen als dahinterstehendem Teilnehmer (Kopfnummer: römisch 40 ) zugeordnet ist, ein Anruf zu Werbezwecken (Anbieten Ihrer Dienstleistungen - Vereinbarung eines Beratungsgesprächs) zum von Herrn römisch 40 dienstlich genutzten Anschluss XXXXgetätigt wurde, ohne dass dieser oder sonst Personen, die den angerufenen Anschluss nutzen, Ihnen vorher eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 idF BGBl. I 44/2014:Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 107, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 in der Fassung BGBl. römisch eins 44/2014:

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 5.000,-- Euro falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden

Gemäß § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003.Gemäß Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft, Haftungsausspruch etc.):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

* 500,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (Als Kosten sind vorzuschreiben, 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 5.500,-- Euro."

2.) "Sie sind Inhaber der Gewerbeberechtigungen GISA-Zahl: XXXX (Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen gemäß § 94 Z. 75 GewO 1994) und GISA-Zahl: XXXX (Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß § 94 Z 76 GewO 1994), beide am Standort XXXX, und Inhaber des Einzelunternehmens XXXX (XXXX), ebenfalls an der vorgenannten Adresse, und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am 17.02.2017, 13:45 Uhr, vom Anschluss XXXX, der laut Auskunft der Telekom- und Sicherheitstechnik - XXXX Ihnen als dahinterstehendem Teilnehmer (Kopfnummer: XXXX) zugeordnet ist, ein Anruf zu Werbezwecken (Anbieten Ihrer Dienstleistungen - Vereinbarung eines Beratungsgesprächs) zum von Herrn XXXX dienstlich genutzten Anschluss XXXX getätigt wurde, ohne dass dieser oder sonst Personen, die den angerufenen Anschluss nutzen, Ihnen vorher eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt haben.2.) "Sie sind Inhaber der Gewerbeberechtigungen GISA-Zahl: römisch 40 (Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994) und GISA-Zahl: römisch 40 (Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994), beide am Standort römisch 40 , und Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 (römisch 40 ), ebenfalls an der vorgenannten Adresse, und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am 17.02.2017, 13:45 Uhr, vom Anschluss römisch 40 , der laut Auskunft der Telekom- und Sicherheitstechnik - römisch 40 Ihnen als dahinterstehendem Teilnehmer (Kopfnummer: römisch 40 ) zugeordnet ist, ein Anruf zu Werbezwecken (Anbieten Ihrer Dienstleistungen - Vereinbarung eines Beratungsgesprächs) zum von Herrn römisch 40 dienstlich genutzten Anschluss römisch 40 getätigt wurde, ohne dass dieser oder sonst Personen, die den angerufenen Anschluss nutzen, Ihnen vorher eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 idF BGBl. I 44/2014:Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 107, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 in der Fassung BGBl. römisch eins 44/2014:

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 5.000,-- Euro falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden

Gemäß § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003.Gemäß Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft, Haftungsausspruch etc.):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

* 500,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (Als Kosten sind vorzuschreiben, 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 5.500,-- Euro."

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass das rechtlich geschützte Interesse keine unerbetenen Werbeanrufe zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt worden ist, durch die Übertretung nicht unerheblich verletzt worden sei, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsguts durch die unerbetene Nachricht nicht gering seien. Der Gesetzgeber habe durch die möglichste Höchststrafe von 58.000,-- Euro deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Übertretungen dieser Art einem sehr hohen Unrechtsgehalt beimesse. Das geschützte Rechtsgut sei als bedeutend anzusehen und sei auch durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden. Zur Einhaltung der verletzten Norm sei ein besonderer Sorgfaltsmaßstab nicht erforderlich gewesen. Die Begehung der Übertretung sei nicht nur schwer zu vermeiden gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der beiden angesprochenen Vorstrafen. Angesichts dieses Verschuldens sei nicht über die Erteilung einer Ermahnung oder die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens zu befinden gewesen. In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass keine Unterhaltspflichten bestehen. Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien nicht erfolgt. Milderungsgründe seien keine vorhanden. Erschwerend seien zwei einschlägige Vorstrafen. Besonders zu berücksichtigen sei auch die vorsätzliche Tatbegehung und die gewerbsmäßige Tatbegehung nach § 105 Absatz 5 TKG 2003. Die belangte Behörde führte weiters aus, die verhängte Strafe sei jedenfalls tat- und schuldangemessen und könne bei Zugrundelegung von bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden. Es sei auch auf Grund spezialpräventiver Erwägungen eine strengere Strafe geboten gewesen, "um endlich eine entsprechende Verhaltensänderung in Richtung rechtskonformer Abwicklung von Werbeanrufen zu erreichen".Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass das rechtlich geschützte Interesse keine unerbetenen Werbeanrufe zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt worden ist, durch die Übertretung nicht unerheblich verletzt worden sei, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsguts durch die unerbetene Nachricht nicht gering seien. Der Gesetzgeber habe durch die möglichste Höchststrafe von 58.000,-- Euro deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Übertretungen dieser Art einem sehr hohen Unrechtsgehalt beimesse. Das geschützte Rechtsgut sei als bedeutend anzusehen und sei auch durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden. Zur Einhaltung der verletzten Norm sei ein besonderer Sorgfaltsmaßstab nicht erforderlich gewesen. Die Begehung der Übertretung sei nicht nur schwer zu vermeiden gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der beiden angesprochenen Vorstrafen. Angesichts dieses Verschuldens sei nicht über die Erteilung einer Ermahnung oder die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens zu befinden gewesen. In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass keine Unterhaltspflichten bestehen. Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien nicht erfolgt. Milderungsgründe seien keine vorhanden. Erschwerend seien zwei einschlägige Vorstrafen. Besonders zu berücksichtigen sei auch die vorsätzliche Tatbegehung und die gewerbsmäßige Tatbegehung nach Paragraph 105, Absatz 5 TKG 2003. Die belangte Behörde führte weiters aus, die verhängte Strafe sei jedenfalls tat- und schuldangemessen und könne bei Zugrundelegung von bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden. Es sei auch auf Grund spezialpräventiver Erwägungen eine strengere Strafe geboten gewesen, "um endlich eine entsprechende Verhaltensänderung in Richtung rechtskonformer Abwicklung von Werbeanrufen zu erreichen".

3. Gegen diese bis auf den Namen der Empfänger der unerbetenen Werbeanrufe wortgleichen Straferkenntnisse erhob der nunmehrige Beschwerdeführer zu 1.) mit E-Mail vom 30. August 2017, 06.31 Uhr, sowie zu 2.) mit E-Mail vom 30. August 2017, 06:32 Uhr, die gegenständlichen Beschwerden. Die Beschwerden richteten sich unter Verweis auf die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers allein gegen die Höhe der verhängten Strafe.

4. Mit Schreiben vom 08.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die belangte Behörde wies in der Beschwerdevorlage darauf hin, dass weitere Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig seien. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass aus ihrer Sicht die weiteren Werbeanrufe belegen würden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten. Auch die zwei Vorstrafen hätten den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtskonformen Verhalten veranlasst. Einer Bestrafung des Beschwerdeführers käme daher eine besonders hohe spezialpräventive Notwendigkeit zu. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass laut Rechtsprechung des VwGH die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt sei, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe. Der Herabsetzung der verhängten Strafe wurde sohin entschieden entgegengetreten und es wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Am 12.10.2017 fand in den gegenständlichen Beschwerdesachen eine mündliche Verhandlung mit anschließender mündlicher Verkündung der Entscheidung statt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung sowie mit Schreiben vom 13.10.2017 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Vom Telefonanschluss des Beschwerdeführers erfolgte betreffend das erste angefochtene Straferkenntnis am 23.02.2017, 15:16 Uhr, ein Anruf zu Werbezwecken an Herrn XXXX; hinsichtlich des zweiten angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 17.02.2017, 13:45 Uhr, von einem dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Telefonanschluss ein Anruf zu Werbezwecken an Herrn XXXX. Eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen ist in beiden Fällen nicht vorgelegen. Hinsichtlich dieser beiden Anrufe wurde Anzeige an die belangte Behörde erstattet und wurden die im Verfahrensgang wiedergegebenen Straferkenntnisse erlassen. Die gegenständlichen Beschwerden des Beschwerdeführers richten sich zwar gegen diese Entscheidungen, aber nur gegen die Höhe der in diesen Entscheidungen verhängten Strafe.1.1. Vom Telefonanschluss des Beschwerdeführers erfolgte betreffend das erste angefochtene Straferkenntnis am 23.02.2017, 15:16 Uhr, ein Anruf zu Werbezwecken an Herrn römisch 40 ; hinsichtlich des zweiten angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 17.02.2017, 13:45 Uhr, von einem dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Telefonanschluss ein Anruf zu Werbezwecken an Herrn römisch 40 . Eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen ist in beiden Fällen nicht vorgelegen. Hinsichtlich dieser beiden Anrufe wurde Anzeige an die belangte Behörde erstattet und wurden die im Verfahrensgang wiedergegebenen Straferkenntnisse erlassen. Die gegenständlichen Beschwerden des Beschwerdeführers richten sich zwar gegen diese Entscheidungen, aber nur gegen die Höhe der in diesen Entscheidungen verhängten Strafe.

1.2. Der Beschwerdeführer ist selbständig als Versicherungsmakler tätig; die gegenständlichen Anrufe erfolgten im Rahmen seines Unternehmens. Er verfügt über ein Jahreseinkommen von derzeit etwa XXXX,-- Euro. In den vergangenen Jahren bezog der Beschwerdeführer folgende Einkommen: 2015: XXXX Euro; 2016: XXXX Euro (negatives Ergebnis). Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltspflichten.1.2. Der Beschwerdeführer ist selbständig als Versicherungsmakler tätig; die gegenständlichen Anrufe erfolgten im Rahmen seines Unternehmens. Er verfügt über ein Jahreseinkommen von derzeit etwa römisch 40 ,-- Euro. In den vergangenen Jahren bezog der Beschwerdeführer folgende Einkommen: 2015: römisch 40 Euro; 2016: römisch 40 Euro (negatives Ergebnis). Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltspflichten.

1.3. Der Beschwerdeführer wird für zukünftige Anrufe die Abläufe in seinem Unternehmen ändern, sodass nunmehr vor einem Anruf geprüft wird, ob eine Einwilligung des Angerufenen vorliegt.

1.4. Gegen den Beschwerdeführer wurden bisher zwei einschlägige Strafen wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 1 TKG ausgesprochen:1.4. Gegen den Beschwerdeführer wurden bisher zwei einschlägige Strafen wegen Verstoßes gegen Paragraph 107, Absatz eins, TKG ausgesprochen:

a) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.04.2013, BMVIT-636.540/0202-III/FBG/2013;

b) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.03.2016, BMVIT-631.540/0810-III/FBW/2015.

Beiden Straferkenntnissen lag der Sachverhalt zugrunde, dass von einem dem Unternehmen des Beschwerdeführers zuzurechnenden Telefonanschluss ein Werbeanruf erfolgt ist, ohne dass dafür eine vorherige Einwilligung seitens des Angerufenen vorgelegen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den getätigten Werbeanrufen ergeben sich aus den gegenständlich angefochtenen Straferkenntnissen, wobei die Straferkenntnisse nur hinsichtlich der Höhe der Strafe bekämpft worden sind. Die Tatbegehung als solche wurde nicht in Beschwerde gezogen.

2.2. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm in der Einvernahme vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung gemachten und unbestritten gebliebenen Angaben. Die Feststellungen zum vergangenen Einkommen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Einkommenssteuererklärungen aus den Jahren 2015 und 2016. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, dass sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich gebessert haben und er derzeit etwa XXXX,-- Euro pro Jahr, das sind etwa XXXX,-- Euro pro Monat, verdient.2.2. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm in der Einvernahme vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung gemachten und unbestritten gebliebenen Angaben. Die Feststellungen zum vergangenen Einkommen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Einkommenssteuererklärungen aus den Jahren 2015 und 2016. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, dass sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich gebessert haben und er derzeit etwa römisch 40 ,-- Euro pro Jahr, das sind etwa römisch 40 ,-- Euro pro Monat, verdient.

2.3. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer Folgendes angegeben: "Bei der Menge an Kunden kann das schon einmal passieren, dass wir jemanden anrufen, der das nicht will. Wir werden in Zukunft auch versuchen, das abzustellen. Wir werden die Mitarbeiter, die die Kunden anrufen, ein Flussprotokoll durcharbeiten lassen, wo auch geprüft wird, ob eine Einverständniserklärung vorhanden ist." Diese Aussage war - gerade im Hinblick auf die bereits von der belangten Behörde verhängten Verwaltungsstrafen sowie die anhängigen Verfahren und deren Eignung, den Rechtsunterworfenen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen - glaubwürdig und zeugt von der Einsicht des Beschwerdeführers, dass für einen rechtskonformen Werbeanruf vorab zu prüfen ist, ob dafür eine Einwilligung des Anzurufenden vorliegt. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen die Abläufe im Vorfeld eines Werbeanrufs so verändern wird, dass nunmehr vor einem Werbeanruf geprüft wird, ob eine Einwilligung des Anzurufenden vorliegt.

2.4. Das Bestehen der beiden einschlägigen Vorstrafen sowie der diesen Bestrafungen zugrunde liegende Sachverhalt wurde nicht bestritten und ergibt sich deren Vorliegen aus den zwei im Akt befindlichen Straferkenntnissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das TKG 2003 enthält keine Anordnung einer Senatszuständigkeit der Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das TKG 2003 enthält keine Anordnung einer Senatszuständigkeit der Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 38 VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, VStG, BGBl. Nummer 52/1991 mit Ausnahme des fünften Abschnitts des zweiten Teils und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nummer 129/1958 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, VStG, Bundesgesetzblatt Nummer 52 aus 1991, mit Ausnahme des fünften Abschnitts des zweiten Teils und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nummer 129 aus 1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zur A):

3.3. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), StF: BGBl. I Nr. 70/2003, lauten auszugsweise wie folgt:3.3. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, lauten auszugsweise wie folgt:

3.3.1. § 107 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lautet:3.3.1. Paragraph 107, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lautet:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

[...]"

3.3.2. Die Strafsanktionsnorm, § 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015, lautet:3.3.2. Die Strafsanktionsnorm, Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, lautet:

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) [...]Paragraph 109, (1) [...]

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58.000,-- Euro zu bestrafen, wer

[...]

8. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8. entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

[...]"

3.3.3. Zur Strafbemessung sieht § 19 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 Folgendes vor:3.3.3. Zur Strafbemessung sieht Paragraph 19, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Folgendes vor:

"Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

3.4. Daraus folgt rechtlich:

3.4.1. Die belangte Behörde hat die Bedeutung des geschützten Rechtsguts als "jedenfalls bedeutend" bewertet und beurteilt, dieses sei durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden. Auch habe es zur Einhaltung der verletzten Norm keines besonderen Sorgfaltsmaßstabes bedurft und sei auch die Begehung der Übertretung nicht nur schwer zu vermeiden gewesen. Die belangte Behörde ist weiters davon ausgegangen, dass keine Unterhaltspflichten bestehen und keine Milderungsgründe vorhanden seien. Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers seien der Behörde nicht vorgelegen. Als erschwerend wertete die belangte Behörde die bereits erwähnten einschlägigen Vorstrafen. Besonders zu berücksichtigen war aus Sicht der belangten Behörde auch die vorsätzliche Begehung sowie die Gewerbsmäßigkeit nach § 109 Abs. 5 TKG. Die belangte Behörde ging davon aus, dass selbst bei Zugrundelegung von bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen sei und nicht als überhöht angesehen werden könne. Im vorliegenden Fall wäre auch vor allem auf Grund spezialpräventiver Erwägungen eine strengere Strafe geboten gewesen, "um endlich eine entsprechende Verhaltensä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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