TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/18 I413 2146263-1

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 2146263-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX , StA. Sudan, vertreten durch den durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1079677907 – 150933751/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Sudan, vertreten durch den durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1079677907 – 150933751/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte am 24.07.2015 internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er aufgrund der Kriegszustände in seinem Herkunftsstaat Angst um sein Leben habe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.12.2016 gab der Beschwerdeführer neuerlich befragt nach seinen Fluchtmotiven im Wesentlichen an, aus einem Dorf in Darfur zu stammen. 2003 habe die Regierung das Dorf des Beschwerdeführers und seiner Familie zerstört und ihnen ihre Besitztümer weggenommen. Auf der Flucht in die Berge seien der Beschwerdeführer und seine Familie zudem von Janjaweed beschossen worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gelebt. Dort sei er eines Tages im Jahr 2014 von Geheimdienstleuten für 15 Tage angehalten, über Aktivisten im Flüchtlingslager befragt, der Spionage für die UNO bezichtigt und aufgrund dessen gefoltert worden. Der Geheimdienst habe ihn unter Auflage einer Meldeverpflichtung entlassen, woraufhin der Beschwerdeführer das Land verlassen habe.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2017, Zl. 1079677907 – 150933751/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen (Spruchpunkt IV.).3. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2017, Zl. 1079677907 – 150933751/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters, vom 20.01.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies allgemein mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Am 14.03.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Auf die Frage aufgrund welcher Gründe er seinen Asylantrag stellte, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Heimatdorf sei von Regierungstruppen zerstört worden, woraufhin der Beschwerdeführer über die Berge in ein Flüchtlingslager geflohen sei. Dort habe er sich die letzten elf Jahre aufgehalten. Nachdem der Beschwerdeführer eines Tages das Lager verlassen habe, hätten ihn Mitglieder der Regierungstruppen bei seiner Rückkehr verhaftet, ihm den Kontakt zu Aktivisten unterstellt und deswegen gefoltert. Nach 15 Tagen habe der Beschwerdeführer seine Kooperationsbereitschaft und die Preisgabe von Informationen angeboten, weshalb er entlassen worden sei und er daraufhin das Land verlassen habe.

6. Mit Stellungnahme vom 15.03.2017 nahm der Beschwerdeführer nachträglich zu den vom Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit der Ladung vor der mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 übermittelten Länderfeststellungen Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, sudanesischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Fur an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er hält sich seit (zumindest) 25.07.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines Sohnes. Der Beschwerdeführer weist eine rund viereinhalbjährige Schul- und keine Berufsausbildung auf und verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter auf Baustellen und in der Landwirtschaft. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin im Flüchtlingslager Kassab in Kutum. Seine Ehegattin und der Sohn sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Flüchtlingslager im Sudan. Der Beschwerdeführer hält den Kontakt zu seiner Ehegattin aufrecht.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er spricht etwas Deutsch, verfügt aber über keine Deutschprüfung. Er weist keine überdurchschnittlichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Sudan:

Der in 17 Bundesstaaten gegliederte Sudan wird seit Jahrzehnten von Hassan Ahmad al-Baschir, der zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei ist, autokratisch regiert. Er führte 1983 die Sharia im Sudan ein und erklärte den Sudan zum islamischen Staat. Zugleich wurde der Autonomiestatus des Südsudan aufgehoben. Dies führte zu einem 22 Jahre dauernden Bürgerkrieg, welcher mit der Unabhängigkeit des Südsudan 2011 endete. Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt. Eine Verfassungsreform ist seit Jahren angekündigt, jedoch nicht umgesetzt worden.

Der langjährige Präsident al-Baschir wurde zuletzt 2015 mit 94,5% der Stimmen wiedergewählt. Politische Oppositionelle wurden systematisch bei der Wahl unterdrückt und große Oppositionsparteien boykottierten die Wahl.

Die Lage ist in weiten Teilen des Sudan angespannt. Seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils des Öleinkommens ist die ökonomische Situation schwierig, was wiederum zu Phasen sozialer Unruhe führt. Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten.

Omdurman ist die größte Stadt des Sudan und bildet mit Khartum und der Stadt al-Chartum Bahri, getrennt durch den Nil, der hier zusammenfließt, eine über Brücken verbundene gemeinsame Siedlung. Die Sicherheitslage in dieser großen Agglomeration ist nicht mit der einer europäischen Großstadt vergleichbar, wird aber als stabil eingestuft.

Der Sudan weist keine funktionierende Gewaltenteilung auf. Die gemäß der Interimsverfassung unabhängige Justiz ist va bei angeblichen Verbrechen gegen den Staat dem Präsidenten oder Sicherheitskräften unterworfen. Die Unabhängigkeit der Justiz ist aufgrund politischer Einflussnahme und der personellen Verschränkung von Justiz und Verwaltung in höheren Rängen nicht gewährleistet. Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und erlaubt die Verhängung von Strafen wie Auspeischen, Amputieren von Gliedmaßen und Steinigungen. Neben regulären Strafgerichten bestehen zudem "public-order"-Gerichte, Jugendgerichte und auch Militärgerichte, die auch für Zivilisten zuständig sein können. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte bestehen Sondergerichte. Zentrale Eckpunkte eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, wie etwa die Unschuldsvermutung, werden häufig nicht beachtet. Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht. Berichten zufolge wird dieses Recht manchmal verweigert. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Die ferner bestehenden Sondergerichte behandeln auch oft sicherheitsrelevante Fälle. Es besteht bei diesen Gerichten nur eingeschränkt die Möglichkeit der Rechtshilfe. Haftbefehle werden in politischen Fällen nicht ausgestellt. Das Verfahren unterliegt keiner Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen.

Von den für die innere Sicherheit verantwortlichen Behörden ist der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht.

Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis. Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar.

Nach der Übergangsverfassung ist die Folter verboten. Dennoch foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner. Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen. Es bestehen Vorwürfe gegenüber der sudanesischen Armee betreffend systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung. Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe kommen immer wieder vor. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar.

Die Korruption im Land ist trotz Antikorruptionsgesetze allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparats. Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International befindet sich das Land im weltweiten Vergleich seit Jahren auf den letzten Rängen, aktuell zum wiederholten Mal auf dem vorletzten Platz. Die sudanesische Polizei zählt weltweit zu den zehn korruptesten Polizeikräften, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Die 2012 eingerichtete Anti-Korruptionsbehörde erwies sich als ineffizient. Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert.

Obwohl die sudanesische Verfassung allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte gewährt, bleibt die Menschenrechtslage im ganzen Land prekär. Die Menschrechte werden, insbesondere durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan missachtet. Die verfassungsmäßig garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird staatlicherseits missachtet. Privater und öffentlicher Kritik wird vom Staat mit Repressalien begegnet. Nicht der Regierungspartei zugehörige Medien unterliegen der Zensur. Für Journalisten bestehen teilweise Berufsverbote. Die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist ebenfalls durch die Regierung eingeschränkt. Versammlungen mit mehr als fünf Personen ohne Genehmigung sind illegal. Menschenrechtsorganisationen werden an ihrer Arbeit gehindert. Viele Menschenrechtsverteidiger haben den Sudan verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdients NISS überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften. Aufgrund der Kriegsverbrechen in Darfur hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl ausgestellt. Dieses Verfahren wurde 2014 gestoppt und ist als gescheitert anzusehen.

Die Bedingungen in den Haftanstalten sind durch menschenunwürdige Zustände, wie Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung gekennzeichnet. Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen. Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen.

Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden. Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden. Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen.Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden. Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden. Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Artikel 181, der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen.

97 Prozent der Bevölkerung im Sudan Muslime, davon fast alle Sunniten. Die restlichen drei Prozent sind vorwiegend Christen. Auch wenn die Verfassung Religionsfreiheit gewährt, wird der Islam vom Staat bevorzugt. Mit der "Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Der Abfall vom Islam, insbesondere der Übertritt zum Christentum steht unter Todesstrafe. Ihre Vollstreckung kann aber durch das Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden.

Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit ca. 15 größeren und zahlreichen kleineren Ethnien. Etwa 70% gehören der arabisch-islamischen Bevölkerung an. Größere arabische Gruppen wie z. B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja. Eine gesetzliche Diskriminerung gegen ethnisch definierte Gruppen existiert nicht. Es bestehen aber in der Praxis ethnische Spannungen, so insbesondere im langjährigen Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan, in dem die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan gegen die Dominanz des arabisch geprägten Nordsudan rebellierte. Diese Konfliktlage besteht im Sudan auch nach Abtrennung des Südsudan in Darfur, im Ostsudan und in den Regionen Südkrdofan und Blauer Nil grundsätzlich fort.

Die Bewegungsfreiheit im Sudan ist – wenn auch durch die Regierung eingeschränkt – gesetzlich gewährleistet. In den Konfliktzonen besteht keine Bewegungsfreiheit. Sudanesen benötigen ein Exit-Visum zum Verlassen des Landes, wobei diese Visa nicht dazu verwendet werden, die Reisefreiheit der Bevölkerung zu beschränken.

Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölför

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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