TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 W148 2145624-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
InvFG 2011 §190 Abs2
InvFG 2011 §74 Abs1
VStG 1950 §32 Abs2
VStG 1950 §44a Z1
VStG 1950 §45 Abs1 Z3
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §52 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. InvFG 2011 § 190 heute
  2. InvFG 2011 § 190 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. InvFG 2011 § 190 gültig von 09.04.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  4. InvFG 2011 § 190 gültig von 11.12.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021
  5. InvFG 2011 § 190 gültig von 21.08.2018 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  6. InvFG 2011 § 190 gültig von 03.01.2018 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  8. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.01.2017 bis 12.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  9. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.10.2016 bis 12.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  10. InvFG 2011 § 190 gültig von 18.03.2016 bis 12.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015
  11. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.01.2014 bis 17.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  12. InvFG 2011 § 190 gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.05.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.09.2011 bis 30.04.2012
  1. VStG 1950 § 32 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 44a gültig von 01.01.1965 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W148 2145621-1/14E

W148 2147058-1/14E

W148 2145624-1/14E

W148 2147059-1/14E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde von 1. Herrn XXXX ., geb. XXXX , vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 17.01.2017 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.12.2016, Zl. FMA- XXXX , sowie von 2. Herrn XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 17.01.2017 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.12.2016, Zl. FMA- XXXX , jeweils betreffend Übertretungen des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde von 1. Herrn römisch 40 ., geb. römisch 40 , vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 17.01.2017 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.12.2016, Zl. FMA- römisch 40 , sowie von 2. Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 17.01.2017 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.12.2016, Zl. FMA- römisch 40 , jeweils betreffend Übertretungen des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011) zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Strafverfahren werden gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Strafverfahren werden gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Spruch der beiden angefochtenen Straferkenntnisse, dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer (in weiterer Folge auch "1.BF" bzw. "2.BF") und der haftenden Gesellschaft jeweils am 21.12.2016 zugestellt, wendet sich an den jeweiligen Beschwerdeführer bzw. an die haftende Gesellschaft und lautet wie folgt:

"Sehr geehrter Herr [Name des Erst- bzw. des Zweitbeschwerdeführers]!

I. Sie sind seit XXXX bzw. XXXX Geschäftsführer der XXXX Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. (in der Folge: XXXX ; FN XXXX ), einer konzessionierten Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in XXXX ,römisch eins. Sie sind seit römisch 40 bzw. römisch 40 Geschäftsführer der römisch 40 Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. (in der Folge: römisch 40 ; FN römisch 40 ), einer konzessionierten Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in römisch 40 ,

XXXX .römisch 40 .

Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die XXXX an ihrem UnternehmenssitzSie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die römisch 40 an ihrem Unternehmenssitz

1. im Zeitraum von 31.10.2014 bis 30.01.2015 im Miteigentumsfonds "

XXXX XXXX " entgegen der Fondsbestimmungen Anleihen an Dritte im Höchstausmaß von 2,34% des Fondsvermögens verliehen und damit unzulässige Wertpapierleihegeschäfte getätigt hat.römisch 40 römisch 40 " entgegen der Fondsbestimmungen Anleihen an Dritte im Höchstausmaß von 2,34% des Fondsvermögens verliehen und damit unzulässige Wertpapierleihegeschäfte getätigt hat.

2. im Zeitraum von 01.09.2013 bis 25.11.2014 im Miteigentumsfonds "

XXXX " entgegen der Fondsbestimmungen Aktien an Dritte im Höchstausmaß von 14,65% des Fondsvermögens verliehen und damit unzulässige Wertpapierleihegeschäfte getätigt hat.römisch 40 " entgegen der Fondsbestimmungen Aktien an Dritte im Höchstausmaß von 14,65% des Fondsvermögens verliehen und damit unzulässige Wertpapierleihegeschäfte getätigt hat.

II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 190 Abs. 2 Z 12 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 idF. BGBl. I Nr. 184/2013Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 12, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Ad I.1.: Geldstrafe von 1.000 [für den 1.BF] [bzw.] 750 Euro [2.BF]Ad römisch eins.1.: Geldstrafe von 1.000 [für den 1.BF] [bzw.] 750 Euro [2.BF]

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§ § 190 Abs. 2 Z 12 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 idF. BGBl. I Nr. 184/2013Gemäß Paragraphen Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 12, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Ad I.2.: Geldstrafe von 1.500 Euro [1.BF] [bzw.] 1250 Euro [2.BF]Ad römisch eins.2.: Geldstrafe von 1.500 Euro [1.BF] [bzw.] 1250 Euro [2.BF]

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von 7 Stunden [1.BF] [bzw.] 6 Stunden [2.BF]

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§ § 190 Abs. 2 Z 12 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 idF. BGBl. I Nr. 184/2013Gemäß Paragraphen Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 12, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Gesamt: 2.500 Euro [1.BF] [bzw.] 2.000 Euro [2.BF]

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• 250 Euro [1.BF] [bzw.] 200 Euro [2.BF] als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

2.750 Euro [1.BF] [bzw.] 2.200 Euro [2.BF]."

Begründend wurde ausgeführt, dass die haftende Gesellschaft in den beiden (im Spruch genannten) Tatzeiträumen Anleihen und Aktien an Dritte verliehen hätte. Gemäß § 22 ("Wertpapierleihe") der Fondsbestimmungen der beiden Fonds seien nur Anteile an "Subfonds" (genau: "Anteilsrechte an ‚Fonds‘") für die Wertpapierleihe freigegeben worden, jedoch keinerlei andere Arten von Wertpapieren. Gegenständlich seien daher unzulässige Wertpapierleihegeschäfte vorgenommen worden. Den Rechenschaftsberichten der beiden Fonds seien die beiden rechtswidrigen Wertpapierleihen zweifelsfrei zu entnehmen, was vom BF im Ermittlungsverfahren nicht bestritten worden sei. Die BF seien auch subjektiv verantwortlich, weil ihnen vorzuwerfen sei, dass ihnen diese ungebräuchliche Fondsbestimmung nicht aufgefallen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die haftende Gesellschaft in den beiden (im Spruch genannten) Tatzeiträumen Anleihen und Aktien an Dritte verliehen hätte. Gemäß Paragraph 22, ("Wertpapierleihe") der Fondsbestimmungen der beiden Fonds seien nur Anteile an "Subfonds" (genau: "Anteilsrechte an ‚Fonds‘") für die Wertpapierleihe freigegeben worden, jedoch keinerlei andere Arten von Wertpapieren. Gegenständlich seien daher unzulässige Wertpapierleihegeschäfte vorgenommen worden. Den Rechenschaftsberichten der beiden Fonds seien die beiden rechtswidrigen Wertpapierleihen zweifelsfrei zu entnehmen, was vom BF im Ermittlungsverfahren nicht bestritten worden sei. Die BF seien auch subjektiv verantwortlich, weil ihnen vorzuwerfen sei, dass ihnen diese ungebräuchliche Fondsbestimmung nicht aufgefallen sei.

2. Dagegen richten sich die Beschwerden - mit Datum des Poststempels vom 17.01.2017. Darin wird vorgebracht, dass die Straferkenntnisse ihrem gesamten Inhalt nach angefochten werden würden, einschließlich der Strafhöhe und zwar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Feststellungs- und Begründungsmängeln (Unbestimmtheit).

Die belangte Behörde habe unzureichende Feststellungen getroffen, weil zu keinem der beiden Fonds festgestellt worden sei, welche konkreten Wertpapierleihegeschäfte getätigt worden seien. Die belangte Behörde stütze sich zwar auf die Rechenschaftsberichte und auf Stellungnahmen der haftenden Gesellschaft, auf letztere nehmen sie jedoch keinen Bezug. Die Rechenschaftsberichte, die von der belangten Behörde angeführt seien, beziehen sich außerdem auf Rechnungsjahre, die außerhalb der beiden im Spruch genannten Tatzeiträume liegen würden. Wegen der fehlenden Angaben zu den getätigten Wertpapierleihegeschäften in den beiden Spruchpunkten (sowie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides) liege Unbestimmtheit im Sinne der §§ 44 und 44a VStG vor ("Nichtigkeit"). Weiters habe die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig unter § 190 Abs. 2 Z 12 InvFG 2011 subsumiert, weil tatsächlich Wertpapierleihegeschäfte in Aktien und Anleihen getätigt worden seien. Richtigerweise sei gegen die Bestimmung des § 84 InvFG 2011 verstoßen worden; dafür laute die Strafnorm aber § 190 Abs. 2 Z 6 InvFG 2011. Dafür sei der BF jedoch schon mit Straferkenntnis vom 10.02.2016 von der belangten Behörde bestraft worden. Es liege daher ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor (Art. 4 des 7. ZP zur EMRK). "[I]m Wesentlichen" beziehen sich beide Straferkenntnisse (das angefochtene und das vom 10.02.2016) auf den "selben Sachverhalt".Die belangte Behörde habe unzureichende Feststellungen getroffen, weil zu keinem der beiden Fonds festgestellt worden sei, welche konkreten Wertpapierleihegeschäfte getätigt worden seien. Die belangte Behörde stütze sich zwar auf die Rechenschaftsberichte und auf Stellungnahmen der haftenden Gesellschaft, auf letztere nehmen sie jedoch keinen Bezug. Die Rechenschaftsberichte, die von der belangten Behörde angeführt seien, beziehen sich außerdem auf Rechnungsjahre, die außerhalb der beiden im Spruch genannten Tatzeiträume liegen würden. Wegen der fehlenden Angaben zu den getätigten Wertpapierleihegeschäften in den beiden Spruchpunkten (sowie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides) liege Unbestimmtheit im Sinne der Paragraphen 44 und 44 a VStG vor ("Nichtigkeit"). Weiters habe die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig unter Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 12, InvFG 2011 subsumiert, weil tatsächlich Wertpapierleihegeschäfte in Aktien und Anleihen getätigt worden seien. Richtigerweise sei gegen die Bestimmung des Paragraph 84, InvFG 2011 verstoßen worden; dafür laute die Strafnorm aber Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 6, InvFG 2011. Dafür sei der BF jedoch schon mit Straferkenntnis vom 10.02.2016 von der belangten Behörde bestraft worden. Es liege daher ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor (Artikel 4, des 7. ZP zur EMRK). "[I]m Wesentlichen" beziehen sich beide Straferkenntnisse (das angefochtene und das vom 10.02.2016) auf den "selben Sachverhalt".

Schließlich hätte eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorgenommen werden müssen (geringe Bedeutung des verletzten Rechtsgutes); weiters sei bei der Strafbemessung der Milderungsgrund des Geständnisses nicht gewürdigt worden. Der BF habe die Verantwortung übernommen und zur Aufklärung beigetragen. Weiters hätte das Straferkenntnis vom 10.02.2016 strafmildernd berücksichtigt werden müssen.Schließlich hätte eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorgenommen werden müssen (geringe Bedeutung des verletzten Rechtsgutes); weiters sei bei der Strafbemessung der Milderungsgrund des Geständnisses nicht gewürdigt worden. Der BF habe die Verantwortung übernommen und zur Aufklärung beigetragen. Weiters hätte das Straferkenntnis vom 10.02.2016 strafmildernd berücksichtigt werden müssen.

Die haftende Gesellschaft hat in beiden Fällen keine Beschwerde erhoben.

3. Die verwaltungsbehördlichen Akten samt Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2017 vorgelegt.

4. Aufgrund einer Aufforderung haben die BF jeweils mit 02.10.2017 und mit 06.10.2017 eine Stellungnahme abgegeben und Listen vorgelegt, in denen Transaktionen von Wertpapierleihen dargestellt sind (für bestimmte Zeiträume).

5. Am 10.10.2017 hat vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden, an der alle Parteien mit (informierten) Vertretern teilgenommen haben, die Beschwerdeführer selbst waren entschuldigt ferngeblieben. Die Parteien haben ihre bisherigen Standpunkte aufrecht erhalten.

Wörtlich wurde unter anderem Folgendes protokolliert:

"BFV: Das Straferkenntnis vom 10.02.2016 bezog sich auf die unzulässige Verfügung der XXXX AG über Wertpapiere der Fonds. Der Auszug Beilage 1 (Stellungnahme BF vom 06.10.2017) beschränkt sich auf die Wertpapiergeschäfte jener Fonds, die auch im konkreten Verfahren verfahrensgegenständlich sind. Andere Anleihen von Fonds, die unter Umständen vom Straferkenntnis vom 10.02.2016 betroffen waren, sind in Beilage 1 nicht aufgelistet."BFV: Das Straferkenntnis vom 10.02.2016 bezog sich auf die unzulässige Verfügung der römisch 40 AG über Wertpapiere der Fonds. Der Auszug Beilage 1 (Stellungnahme BF vom 06.10.2017) beschränkt sich auf die Wertpapiergeschäfte jener Fonds, die auch im konkreten Verfahren verfahrensgegenständlich sind. Andere Anleihen von Fonds, die unter Umständen vom Straferkenntnis vom 10.02.2016 betroffen waren, sind in Beilage 1 nicht aufgelistet.

[ ]

VR: (Vorhalt) Können Sie aus heutiger Sicht aus einer der drei Beilagen der Eingabe vom 06.10.2017, OZ 11 (Listen der Wertpapierleihen) eine Aussage treffen, welche der dort dokumentierten Aussagen dem [Anm: angefochtenen] Straferkenntnis bzw. dem Straferkenntnis vom 10.02.2016 zugrunde liegt?

Fr. R: Sämtliche hier angeführte Geschäfte in Beilage 1, betreffen das Straferkenntnis vom 10.02.2016.

VR: Und welche betreffen das angefochtene Straferkenntnis?

Fr. R: Das ergibt sich aus Beilage 2 und Beilage 3.

BFV: Wobei die in Beilage 2 und Beilage 3 enthaltenen Geschäft auch in Beilage 1 abgebildet sind. Man müsste jetzt so zusagen abgleichen, ob das was sich in Beilage 2 und Beilage 3 befindet auch in Beilage 1 ist. Das ist auch der Fall. Anhand der ISIN ist die auch leicht der Fall. Die ISIN individualisiert ziffernmäßig ein Wertpapier.

VR Frage an FMA: Können Sie aus heutiger Sicht aus einer der drei Beilagen der Eingabe vom 06.10.2017 (Vorhalt: Listen der Wertpapierleihen) eine Aussage treffen, welche der dort dokumentierten Transaktionen dem angefochtenen Straferkenntnis bzw. dem Straferkenntnis vom 10.02.2016 zugrunde liegt? Haben Sie diese Listen wann das erste Mal gesehen?

FMA: Gestern haben wir diese Liste zum ersten Mal gesehen. Was diese hier angeführten Wertpapiergeschäfte betrifft müssen wir eine Aussage treffen. Es stimmt nicht, dass Beilage 1 die dort angeführten Geschäfte sich in ihrer Gesamtheit auf das Straferkenntnis vom 10.02.2016 beziehen. Der Tatzeitraum des Straferkenntnisses vom 10.02.2016 war lediglich vom 01.09.2011 bis 25.08.2014, Beilage 1 deckt aber den Zeitraum ab von 01.09.2011 bis 10.02.2016. Das bedeutet, dass Beilage 1 wesentlich mehr Transaktionen beinhaltet als im Straferkenntnis vom 10.02.2016 vorgeworfen.

VR wiederholt die oben gestellte Frage

FMA: Ja. Die Transaktionen im Zeitraum vom 01.09.2011 bis 25.08.2014 sind dem Straferkenntnis vom 10.02.2016 zuzuordnen. Die anderen sind dem angefochtenen Straferkenntnis zuzuordnen, in den dort angeführten Tatzeiträumen.

VR Frage an FMA: Warum wird in beiden Spruchpunkten "ein Höchstmaß" in Prozentzahlen angegeben? Spielt das für Verstöße gegen § 53 InvFG 2011 eine Rolle oder kommt es nicht auf eine einzelne Wertpapiertransaktion an?VR Frage an FMA: Warum wird in beiden Spruchpunkten "ein Höchstmaß" in Prozentzahlen angegeben? Spielt das für Verstöße gegen Paragraph 53, InvFG 2011 eine Rolle oder kommt es nicht auf eine einzelne Wertpapiertransaktion an?

FMA: Die Höchstmaßangaben stammen ursprünglich aus den Angaben im Zuge der ersten Erhebung die zum Sachverhalt ermittelt wurden und stammen aus einer Stellungnahme der XXXX vom 19.10.2015. Für den vorgeworfenen Sachverhalt selbst ist das unerheblich, weil bereits eine Transaktion mit Aktien oder Anleihen gegen die Fondsbestimmungen verstoßen hat.FMA: Die Höchstmaßangaben stammen ursprünglich aus den Angaben im Zuge der ersten Erhebung die zum Sachverhalt ermittelt wurden und stammen aus einer Stellungnahme der römisch 40 vom 19.10.2015. Für den vorgeworfenen Sachverhalt selbst ist das unerheblich, weil bereits eine Transaktion mit Aktien oder Anleihen gegen die Fondsbestimmungen verstoßen hat.

[ ]

BR2: Hätte die FMA Befugnisse gehabt diese Listen von der haftenden Gesellschaft anzufordern, gegebenenfalls zwangsweise?

FMA: Ja.

[ ]

BFV: Wir würden gerne im Hinblick auf die Doppelbestrafung darauf hinweisen, dass es bei dem ersten Straferkenntnis (vom 10.02.2016) um unzulässige Entnahmen der XXXX ging, weshalb der Tatvorwurf in den angefochtenen Straferkenntnissen, dass die KAG gegen die Fondsbestimmungen verstoßen hätte, unzutreffend ist, weil die Entnahme durch die XXXX AG erfolgte. Aus unserer Sicht geht es bei beiden Verstößen exakt um dieselben Wertpapiere. Für die Frage der Doppelbestrafung ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses, nämlich der 10.02.2016 maßgeblich und nicht der 25.08.2014."BFV: Wir würden gerne im Hinblick auf die Doppelbestrafung darauf hinweisen, dass es bei dem ersten Straferkenntnis (vom 10.02.2016) um unzulässige Entnahmen der römisch 40 ging, weshalb der Tatvorwurf in den angefochtenen Straferkenntnissen, dass die KAG gegen die Fondsbestimmungen verstoßen hätte, unzutreffend ist, weil die Entnahme durch die römisch 40 AG erfolgte. Aus unserer Sicht geht es bei beiden Verstößen exakt um dieselben Wertpapiere. Für die Frage der Doppelbestrafung ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses, nämlich der 10.02.2016 maßgeblich und nicht der 25.08.2014."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest.

Die belangte Behörde hat gegen die beiden Beschwerdeführer je ein Straferkenntnis erlassen, der einen Schuldspruch aufweist, der auszugsweise lautet:

"I. Sie sind [ ] Geschäftsführer der [ ] Kapitalanlagegesellschaft m. b.H. [ ], einer konzessionierten Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in [ ].

Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die [ ] an ihrem UnternehmenssitzSie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die [ ] an ihrem Unternehmenssitz

1. im Zeitraum von 31.10.2014 bis 30.01.2015 im Miteigentumsfonds ‘

XXXX XXXX ‘‚ entgegen der Fondsbestimmungen Anleihen an Dritte im Höchstausmaß von 2,34% des Fondsvermögens verliehen und damit unzulässige Wertpapierleihegeschäfte getätigt hat.römisch 40 römisch 40 ‘‚ entgegen der Fondsbestimmungen Anleihen an Dritte im Höchstausmaß von 2,34% des Fondsvermögens verliehen und damit unzulässige Wertpapierleihegeschäfte getätigt hat.

2. im Zeitraum von 01.09.2013 bis 25.11.2014 im Miteigentumsfonds ‘

XXXX ‘‚ entgegen der Fondsbestimmungen Aktien an Dritte im Höchstausmaß von 14,65% des Fondsvermögens verliehen und damit unzulässige Wertpapierleihegeschäfte getätigt hat."römisch 40 ‘‚ entgegen der Fondsbestimmungen Aktien an Dritte im Höchstausmaß von 14,65% des Fondsvermögens verliehen und damit unzulässige Wertpapierleihegeschäfte getätigt hat."

Weiters hat die belangte Behörde mit Datum 10.02.2016 je ein Straferkenntnis gegen die beiden BF erlassen, mit dem die BF im Zeitraum 24.09.2012 bis 25.08.2014 dafür verantwortlich gemacht wurden, dass nicht ausschließlich die haftende Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft berechtigt war, iSd § 52 InvFG 2011 über die Vermögenswerte der von ihr verwalteten Fonds zu verfügen. Dies dadurch, dass ein Dritter ohne vorherige Verständigung der haftenden Gesellschaft Wertpapiere aus den einzelnen Kapitalfonds im Rahmen einer Wertpapierleihe entnommen hat. Die Wertpapierleihen waren nicht korrekt iSd § 84 InvFG 2011 ausgestattet. Die beiden BF wurden dafür nach § 190 Abs. 2 Z 4 iVm § 190 Abs. 2 Z 13 InvFG 2011 bestraft. Diese Straferkenntnisse sind rechtskräftig geworden.Weiters hat die belangte Behörde mit Datum 10.02.2016 je ein Straferkenntnis gegen die beiden BF erlassen, mit dem die BF im Zeitraum 24.09.2012 bis 25.08.2014 dafür verantwortlich gemacht wurden, dass nicht ausschließlich die haftende Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft berechtigt war, iSd Paragraph 52, InvFG 2011 über die Vermögenswerte der von ihr verwalteten Fonds zu verfügen. Dies dadurch, dass ein Dritter ohne vorherige Verständigung der haftenden Gesellschaft Wertpapiere aus den einzelnen Kapitalfonds im Rahmen einer Wertpapierleihe entnommen hat. Die Wertpapierleihen waren nicht korrekt iSd Paragraph 84, InvFG 2011 ausgestattet. Die beiden BF wurden dafür nach Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 13, InvFG 2011 bestraft. Diese Straferkenntnisse sind rechtskräftig geworden.

Es wird festgestellt, dass weder in den vorliegenden Strafverfahren noch in jenen, die zu den Straferkenntnissen vom 10.02.2016 geführt haben, ermittelt wurde, welche konkreten und individualisierten Wertpapierleihegeschäfte (Transaktionen), unter Bezeichnung der Wertpapiere mit Zeitpunkten und Dauer der Leihen, zur Last gelegt werden. Weder der Spruch noch die Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse sowie der Straferkenntnisse vom 10.02.2016 enthalten Angaben zu konkreten einzelnen Wertpapiertransaktionen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweise: auf dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den von den BF vorgelegten Urkunden (insbes. drei Listen mit Eingaben vom 6.10.2017) und den Aussagen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.10.2017. Die Aussagen der BF zu den Transaktionen waren glaubwürdig, weil sie auch durch die Erläuterungen der informierten Vertreterin der haftenden Gesellschaft in der Verhandlung dargestellt wurden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Der Regelung des § 22 Abs. 2a FMABG zufolge liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Der Regelung des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG zufolge liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Die Beschwerden waren rechtzeitig, sind zulässig und auch begründet.

Zu A)

II.3.1.Maßgebliche Rechtslagerömisch zwei.3.1.Maßgebliche Rechtslage

§ 44a Z 1 VStG, zuletzt geändert durch BGBl. 52/1991 lautet:Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, lautet:

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;"

Die Überschriften zum 5. Teil und zum 1. Hauptstück sowie § 190 Abs. 2 Z 12 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl. 77/2001 idF BGBl 184/2013, lauten (auszugsweise):Die Überschriften zum 5. Teil und zum 1. Hauptstück sowie Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 12, Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), Bundesgesetzblatt 77 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, lauten (auszugsweise):

"5. Teil

Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Hauptstück

Strafbestimmungen

[ ]

§ 189 [ ]Paragraph 189, [ ]

Verwaltungsstrafen

§ 190. [ ] (2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden stra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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