TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/27 E2468/2015 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Erkenntnisse wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden aufgehoben.

II.römisch zwei. Das Land Burgenland  ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit insgesamt € 3.096,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegige Verordnungsprüfungsverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegige Verordnungsprüfungsverfahren

1.        Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden schrieb der Gemeinderat der Marktgemeinde Podersdorf am See dem Beschwerdeführer Kostenbeiträge für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare iHv (letztlich) € 538,38 für das Jahr 2012 und iHv € 554,15 für das Jahr 2014 vor. Die gegen die bescheidmäßige Vorschreibung für das Jahr 2012 erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem zur Zahl E2468/2015 angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, der gegen die bescheidmäßige Vorschreibung für das Jahr 2014 erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem zur Zahl E2471/2015 angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es den Kostenbeitrag auf € 493,48 herabsetzte (im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab).

2.       Gegen diese Erkenntnisse richten sich die auf Art144 B-VG gestützten Be-schwerden, in denen die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) wegen Anwendung jeweils einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird.

Aus Anlass dieser – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 13.12.2012 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2012", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 14. Dezember 2012 bis 2. Jänner 2013, sowie der §§3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 19.11.2014 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2014", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. November bis 5. Dezember 2014, ein. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2017, V79/2016 ua., hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.Aus Anlass dieser – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 13.12.2012 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2012", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 14. Dezember 2012 bis 2. Jänner 2013, sowie der §§3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 19.11.2014 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2014", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. November bis 5. Dezember 2014, ein. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2017, V79/2016 ua., hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1.       Die Beschwerden sind begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Erkenntnisse wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Erkenntnisse sind daher aufzuheben.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Dem Beschwerdeführer ist der pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihm sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerte Entscheidungen einzubringen (vgl. VfGH 11.10.2007, B511/06 ua.). Die zugesprochenen Kosten enthalten Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie zwei Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von insgesamt € 480,–.3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Dem Beschwerdeführer ist der pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihm sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerte Entscheidungen einzubringen vergleiche VfGH 11.10.2007, B511/06 ua.). Die zugesprochenen Kosten enthalten Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie zwei Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von insgesamt € 480,–.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2468.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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