TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/27 G17/2017, V14/2017

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
F-VG 1948 §7 Abs5, §8 Abs5
FAG 2008 §15 Abs3 Z1
Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 §1 Abs1, Abs2, §2 Abs1
LustbarkeitsabgabeO 2016 der Landeshauptstadt Linz
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Ausnahme von im Oö Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 taxativ genannten, per Legaldefinition als Unterhaltungsgeräte geltenden Geräten von der Besteuerung; keine Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Ermächtigung zur Einhebung einer Gemeindeabgabe für den Betrieb von Spielapparaten; keine Gesetzwidrigkeit der Lustbarkeitsabgabeordnung 2016 der Landeshauptstadt Linz

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag, §1 Abs1 Z1 und Abs2 erster und zweiter Satz und §2 Abs1 Landesgesetz über eine Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten, LGBl für Oberösterreich Nr 114/2015, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Der Antrag, die sich auf die unter I. genannten gesetzlichen Bestimmungen beziehenden Vorschriften der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Jänner 2016, mit der die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, Sondernummer, idgF, aufgehoben und die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz neu erlassen wird, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nummer 03 vom 8. Februar 2016, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.Der Antrag, die sich auf die unter römisch eins. genannten gesetzlichen Bestimmungen beziehenden Vorschriften der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Jänner 2016, mit der die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, Sondernummer, idgF, aufgehoben und die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz neu erlassen wird, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nummer 03 vom 8. Februar 2016, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita und Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, die

"1. Aufhebung des §1 Abs1 Z1, §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu des gesamten Abs2 – und §2 Abs1 Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114, in eventu

2. Aufhebung des §1 Abs2 zweiter Satz Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114, in eventu

3. Aufhebung der Wortfolge 'das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Abs2 zweiter Satz Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114, in eventu

4. Aufhebung des §1 Abs1 Z1, §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu des gesamten Abs2 – und §2 Abs1 Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114 idF LGBl 2016/58, in eventu4. Aufhebung des §1 Abs1 Z1, §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu des gesamten Abs2 – und §2 Abs1 Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114 in der Fassung LGBl 2016/58, in eventu

5. Aufhebung des §1 Abs2 zweiter Satz Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114 idF LGBl 2016/58, in eventu5. Aufhebung des §1 Abs2 zweiter Satz Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114 in der Fassung LGBl 2016/58, in eventu

6. Aufhebung der Wortfolge 'das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Abs2 zweiter Satz Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114 idF LGBl 2016/586. Aufhebung der Wortfolge 'das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Abs2 zweiter Satz Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114 in der Fassung LGBl 2016/58

als verfassungswidrig, ferner [die]

7. Feststellung, dass §1 Abs1 Z1, §1 Abs2 erster und zweiter Satz – in eventu der gesamte Abs2 – und §2 Abs1 Oö. LAbgG 2015, LGBl 2015/114, verfassungswidrig waren,

sowie [die]

8. Aufhebung des §1 Abs2 Z1, §3 Z (bzw Aufzählungspunkt; im Folgenden kurz: Pkt) 13, der Wortfolge 'Spielapparates bzw.' in §4 Abs2 Z (bzw. Pkt) 2, der Wortfolge 'jedes Spielapparates wie auch die Inbetriebnahme' in §5 Abs4, der Wortfolge 'Spielapparats bzw.' in §5 Abs5 Z (bzw. Pkt) 2, der Wortfolge 'Spielapparate und' in §5 Abs5 Z (bzw. Pkt) 3, der Wortfolge 'Spielapparate und/oder' in §5 Abs5 letzter Satz, des §10 Z (bzw. Pkt) 1 sowie der Wortfolge 'Spielapparate bzw' in §11 Abs1 Z (bzw. Pkt) 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28.1.2016, mit der die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz [...] aufgehoben und die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz neu erlassen wird (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr 03 vom 8.2.2016) als gesetzwidrig, in eventu

9. Feststellung, dass §1 Abs2 Z1, §3 Z (bzw. Pkt) 13, die Wortfolge 'Spielapparates bzw.' in §4 Abs2 Z (bzw. Pkt) 2, die Wortfolge 'jedes Spielapparates wie auch die Inbetriebnahme' in §5 Abs4, die Wortfolge 'Spielapparats bzw.' in §5 Abs5 Z (bzw. Pkt) 2, die Wortfolge 'Spielapparate und' in §5 Abs5 Z (bzw. Pkt) 3, die Wortfolge 'Spielapparate und/oder' in §5 Abs5 letzter Satz, §10 Z (bzw. Pkt) 1 sowie die Wortfolge 'Spielapparate bzw' in §11 Abs1 Z (bzw. Pkt) 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28.1.2016, mit der die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz [...] aufgehoben und die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz neu erlassen wird (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr 03 vom 8.2.2016) bis zum Inkrafttreten der Oö. LAbgG-Novelle 2016, LGBl 2016/58, gesetzwidrig waren."

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1.       §§1 bis 3 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, LGBl 114/2015 (in der Folge: Oö. LAbgG 2015), lauten:1. §§1 bis 3 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, Landesgesetzblatt 114 aus 2015, (in der Folge: Oö. LAbgG 2015), lauten:

"§1

Gegenstand der Abgabe

(1) Durch dieses Landesgesetz werden die Gemeinden gemäß §8 Abs5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) ermächtigt, über eine allenfalls gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von

       1. Spielapparaten im Sinn des Abs2 an Orten, die für alle Personen frei  oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und

       2. Wettterminals im Sinn des §2 Z8 des Oö. Wettgesetzes

eine Gemeindeabgabe zu erheben.

(2) Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des §4 Abs3 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014. Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. Ausspielungen gemäß §2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes dürfen keiner Lustbarkeitsabgabe unterworfen werden.(2) Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des §4 Abs3 des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014,. Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. Ausspielungen gemäß §2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes dürfen keiner Lustbarkeitsabgabe unterworfen werden.

§2

Höhe der Abgabe

(1) Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 50 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 75 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen.

(2) Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 250 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen.

§3

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl Nr 74/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 4/2011, außer Kraft; es ist jedoch weiterhin auf solche Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2011,, außer Kraft; es ist jedoch weiterhin auf solche Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.

(3) Die Verpflichtung zur Einhebung einer Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten gemäß dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl Nr 74/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 4/2011, erlischt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich."(3) Die Verpflichtung zur Einhebung einer Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten gemäß dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2011,, erlischt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich."

2.       §1a Oö. LAbgG 2015, LGBl 114/2015 idF LGBl 58/2016, lautet:2. §1a Oö. LAbgG 2015, Landesgesetzblatt 114 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 58 aus 2016,, lautet:

"§1a

Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner

(1) Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner für den Betrieb von Spielapparaten ist die Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. der Veranstalter (Unternehmer), auf deren bzw. dessen Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch diejenige oder derjenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündigt.

(2) Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner für den Betrieb von Wettterminals ist das den jeweiligen Wettterminal betreibende Wettunternehmen im Sinn des §2 Z9 Oö. Wettgesetz."

3.       Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Jänner 2016, mit der die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, Sondernummer, idgF, aufgehoben und die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz neu erlassen wird, kundgemacht im Amtsblatt Nummer 03 vom 8. Februar 2016 (in der Folge: Lustbarkeitsabgabeordnung 2016 der Landeshauptstadt Linz), lautet auszugsweise:

"§1

Gegenstand der Abgabe

(1) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung alle im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, Teilnehmende zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen, sofern ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, um zur Lustbarkeit zugelassen zu werden.

(2) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegt auch der Betrieb von

1. Spielapparaten an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und

2. Wettterminals.

§2 […]

§3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

[…]

- 'Veranstalterin/Veranstalter': natürliche oder juristische Person, auf deren/dessen Rechnung oder in deren/dessen Namen die Lustbarkeit durchgeführt wird. Veranstalterin/Veranstalter ist auch, wer sich öffentlich als Veranstalterin/Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als Veranstalterin/Veranstalter auftritt;

[…]

- 'Spielapparat': Spielapparat iSd §1 Abs1 Z1 Oö LAbgG 2015;

- 'Wettterminal': Wettterminal iSd §1 Abs1 Z2 Oö LAbgG 2015.

§4

Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner, Haftung

(1) Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner ist die Veranstalterin/der Veranstalter der Lustbarkeit.

(2) Für die Entrichtung der Abgabe haften neben der Veranstalterin/dem Veranstalter die

- Inhaber der für die Lustbarkeit benützten Räume bzw. Grundstücke sowie

- Inhaber des Spielapparates bzw. Wettterminals.

(3) Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der im Rahmen eines Haftungsverfahrens erteilten Auskunft über bereits festgesetzte bzw entrichtete Steuerbeträge an die in Abs2 genannten Personen nicht entgegen.

§5

Anmeldung

(1) Sämtliche Lustbarkeiten, für deren Zulassung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sind von der Veranstalterin/vom Veranstalter spätestens drei Werktage vor Beginn derselben beim Magistrat anzumelden.

(2) bis (3) […]

(4) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat die Inbetriebnahme jedes Spielapparates wie auch die Inbetriebnahme jedes Wettterminals im Stadtgebiet Linz spätestens drei Werktage zuvor beim Magistrat anzumelden.

(5) Diese Anmeldung (Abs4) hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars zu erfolgen und sämtliche für die Bemessung bzw. Einhebung der Steuer in Betracht kommenden Angaben wie

- Beginn des Betriebs,

- Art(Bezeichnung) des Spielapparats bzw. Wettterminals und Ort der Betriebsstätte der Aufstellung,

- Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte befindlichen Spielapparate und Wettterminals,

- die Inhaberin/den Inhaber/die Inhaber im Sinne des §4 Abs2 Z1, 2

zu enthalten.

Über die erfolgte Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

Ändert sich die Anzahl der Spielapparate und/oder Wettterminals, so hat die Veranstalterin/der Veranstalter diesen Umstand unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen.

(6) bis (7) […]

§6 bis §9 [...]

§10

Abgabensatz bei Pauschalabgabe

Die Pauschalabgabe beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung

- EUR 50 für den Betrieb jedes Spielapparates bzw. EUR 75 für den Betrieb jedes Spielapparates in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten, sowie

- EUR 150 für den Betrieb jedes Wettterminals.

§11

Entstehen und Fälligkeit der Abgabenschuld

Abgabenfestsetzung

(1) Die Abgabenschuld entsteht

- mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes durch die Teilnehmerinnen/Teilnehmer bzw.

- mit der Inbetriebnahme der Spielapparate bzw Wettterminals.

(2) bis (4) […]"

4.       §17 Abs1 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl 74/1979 idF LGBl 70/1983, lautet:4. §17 Abs1 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, Landesgesetzblatt 74 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 1983,, lautet:

"§17

Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten

(1) Für den Betrieb

1. eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockeyspielapparates, Billards oder sonstigen mechanischen Spiel- oder Sportapparates ohne elektronische oder elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreit- oder Kinderschaukelapparaten oder anderen für Kinder bestimmten Apparaten,

2. eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates,

3. einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion, u.a.)

an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen nach Maßgabe des Abs2 festzusetzen."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beschwerdeführende Gesellschaft vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreibt seit März 2016 an zwei Standorten in Linz neun "Fun4Four-Geräte" und ein Boxgerät "Gold Top Boxer". Mit den Bescheiden des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 8. und 9. März 2016 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den Betrieb der soeben genannten Apparate jeweils ab 1. März 2016 Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2016 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegen den Bescheid vom 8. März 2016 betreffend drei Spielapparate ("Fun4Four-Geräte") als unbegründet abgewiesen, und auf Grund der Berufung gegen den Bescheid vom 9. März 2016 betreffend drei Spielapparate ("Fun4Four-Geräte") der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von sieben Spielapparaten (sechs "Fun4Four-Geräte" und ein Boxgerät "Gold Top Boxer") ab 1. März 2016 mit monatlich € 50,– pro Apparat, sohin monatlich insgesamt mit € 350,– festgesetzt werde.

2.       Zur Zulässigkeit des Antrages bringt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgendes vor:

"Aus Anlass dieser beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter der obigen Geschäftszahl anhängigen Beschwerde hat der nach der geltenden Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufene Einzelrichter gem Art89 Abs2 iVm 135 Abs4 B-VG den Beschluss gefasst, an den Verfassungsgerichtshof den in der Folge näher ausgeführten Antrag auf Prüfung der in Folge näher genannten Bestimmungen des Oö. LAbgG 2015 gem. Art140 Abs1 Z1 lita B-VG bzw. der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz gem. Art139 Abs1 Z1 B-VG zu stellen."Aus Anlass dieser beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter der obigen Geschäftszahl anhängigen Beschwerde hat der nach der geltenden Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufene Einzelrichter gem Art89 Abs2 in Verbindung mit 135 Abs4 B-VG den Beschluss gefasst, an den Verfassungsgerichtshof den in der Folge näher ausgeführten Antrag auf Prüfung der in Folge näher genannten Bestimmungen des Oö. LAbgG 2015 gem. Art140 Abs1 Z1 lita B-VG bzw. der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz gem. Art139 Abs1 Z1 B-VG zu stellen.

Bei der Vorschreibung der in Rede stehenden Lustbarkeitsabgaben stützt sich die belangte Behörde zum einen auf die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz, ABI 2016/3, welche ihre Rechtsgrundlage im Oö. LAbgG 2015 idF LGBl 2015/114 findet. Da auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die – soweit ersichtlich ordnungsgemäß kundgemachte – Verordnung dem anhängigen Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen hat, ist diese, wie auch das Oö. LAbgG 2015, das u.a. für die Definition des Besteuerungsgegenstandes (Spielapparate) unmittelbar heranzuziehen ist, in diesem Verfahren präjudiziell und der Antrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung zulässig."Bei der Vorschreibung der in Rede stehenden Lustbarkeitsabgaben stützt sich die belangte Behörde zum einen auf die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz, ABI 2016/3, welche ihre Rechtsgrundlage im Oö. LAbgG 2015 in der Fassung LGBl 2015/114 findet. Da auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die – soweit ersichtlich ordnungsgemäß kundgemachte – Verordnung dem anhängigen Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen hat, ist diese, wie auch das Oö. LAbgG 2015, das u.a. für die Definition des Besteuerungsgegenstandes (Spielapparate) unmittelbar heranzuziehen ist, in diesem Verfahren präjudiziell und der Antrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung zulässig."

3.       Die Bedenken, die das Landesverwaltungsgericht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt es wie folgt dar:

"2. Verstoß gegen Art7 B-VG

2.1. […]

2.2. Zum Begriff der Spielapparate

Ein Spielapparat stellt nach der gesetzlichen Definition des §2 Abs2 erster Satz Oö. LAbgG 2015 eine technische Einrichtung zur Durchführung von Spielen dar. Ein 'Spiel' stellt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa VfSlg 18.183/2007 mwN; zur Rsp des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 29.7.2015, 2013/17/0020 mwN) eine zweckfreie Beschäftigung dar, welche aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib ausgeübt wird. Spielapparate sind demnach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Betätigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt (idS VwGH 27.2.2015, 2011/17/0083).

Dieses weite Begriffsverständnis von Spielapparaten wird durch den zweiten Satz des §2 Abs2 leg cit durch die Einführung des Begriffes und Ausnahmetatbestandes der 'Unterhaltungsgeräte' eingeschränkt. Demnach gelten 'Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' nicht als Spielapparate.

§2 Abs2 erster und zweiter Satz normieren damit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, bei dem Regel und Ausnahme als eine Einheit anzusehen sind. Die Unsachlichkeit einer Ausnahmebestimmung schlägt auf den Grundtatbestand durch, wenn ein systematischer Zusammenhang zwischen Grundtatbestand und Ausnahmebestimmung besteht (idS etwa VfSlg 14.805/1997 und 16.223/2001).

2.3. Zur Umschreibung des Abgabentatbestandes

Bei der Definition des Begriffs der 'Unterhaltungsgeräte' geht der Gesetzgeber aufgrund der von ihm gewählten Textierung der Ausnahmebestimmung augenscheinlich von einem engen, auf taxative Ausnahmen beschränkten Begriffsverständnis aus. Dass es sich um eine taxative Aufzählung handelt, ergibt sich aus der Einleitung 'das sind' – worin sich zeigt, dass der Gesetzgeber jene Geräte, die er einer Ausnahme zuführen möchte, einzeln aufzählt – und auf die dann abschließende Nennung mehrerer Alternativen, wobei keine der genannten Alternativen als Generalklausel ausgestaltet wäre, die es gestatten würde, auch andere vergleichbare Fälle zu umfassen.

Der Gesetzgeber griff bei der Definition des Begriffs der Spielapparate bzw. Unterhaltungsgeräte auf die bisherigen Definitionen des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes zurück (vgl. AB 1544/2015 BIgLT 27. GP 5, IA 218/2016 BIgLT 27. GP 1 f). Dieses Gesetz regelte u.a. das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und unterwarf das Aufstellen von Spielapparaten an öffentlichen Orten einer Anzeigepflicht an die zuständige Behörde. Die Einhebung von Abgaben bzw. die Festlegung deren Höhe war nicht Gegenstand dieses Gesetzes.Der Gesetzgeber griff bei der Definition des Begriffs der Spielapparate bzw. Unterhaltungsgeräte auf die bisherigen Definitionen des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes zurück vergleiche Ausschussbericht 1544, /2015 BIgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5, , IA 218/2016 BIgLT 27. Gesetzgebungsperiode eins, f). Dieses Gesetz regelte u.a. das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und unterwarf das Aufstellen von Spielapparaten an öffentlichen Orten einer Anzeigepflicht an die zuständige Behörde. Die Einhebung von Abgaben bzw. die Festlegung deren Höhe war nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

[…]

Betreffend die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe auf Spielapparate stand vor Inkrafttreten des verfahrensgegenständlichen Oö. LAbgG 2015 das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 in Geltung. Dieses Gesetz enthielt eine eigenständige, vom Oö. Spielapparate- und Wettgesetz abweichende Abgrenzung des Besteuerungsgegenstandes.

[…]

Es zeigt sich, dass sowohl im Oö. Spielapparate- und Wettgesetz als auch im Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 eine jeweils eigenständige Differenzierung in verschiedene Arten von Spielapparaten erfolgte, die offenbar jeweils auf die Zwecke der beiden genannten Gesetze zugeschnitten war. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass §17 Abs1 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 im Wege von Generalklauseln Vorsorge für zahlreiche mit den exemplarisch genannten Geräten vergleichbare Apparate traf und sich die im Folgenden aufgezeigte gleichheitsrechtliche Problematik im Abgabenrecht daher erst seit der Übernahme der Definitionen des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes in das Oö. LAbgG 2015 stellt.

2.4. Zum Telos der Ausnahme von Unterhaltungsgeräten

Mit der Aufzählung von 'Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtischen, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen' in §1 Abs2 Oö. LAbgG 2015 wird augenscheinlich auf überwiegend mechanische Vorrichtungen abgestellt; das bedeutet, dass der eigentliche Spielablauf primär durch das mechanische Betätigen durch die teilnehmenden Personen erfolgt oder zumindest das Spiel nach Initiierung des Startes mechanisch abläuft.

Dass heutzutage üblicherweise – auch umfassende – Steuerungselektronik verwendet wird oder Displays und sonstige Anzeigevorrichtungen an derartigen Geräten angebracht sind, ändert nach Ansicht des antragstellenden Gerichts daran nichts: Einerseits liefern das Oö. LAbgG 2015 (anders als etwa noch das Oö Lustbarkeitsabgabegesetz 1979) und auch die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es auf das Vorliegen elektronischer oder elektromechanischer Bauteile ankäme bzw. der Gesetzgeber eine Differenzierung auf dieser Grundlage herbeiführen wollte. Auch ändern derartige Bauteile nichts daran, dass das mechanische Agieren bzw. die Interaktion der Spieler für den Ablauf des Spiels entscheidend ist, wohingegen die Elektronik keine eigenständigen Spielentscheidungen oder Handlungen trifft. Elektronische Bauteile, Displays und dgl. stellen bei allen genannten Unterhaltungsgeräten daher bloße technische Hilfsmittel dar, etwa um das (mechanisch zustande gekommene) Spielergebnis technisch zu ermitteln und/oder grafisch bzw. interaktiv darzustellen.

Anhand eines konkreten Beispiels demonstriert, zeigt sich, dass etwa moderne Bowlingbahnen die von den Spielern erzielten Punkte bzw. das Spielergebnis berechnen, grafisch darstellen und der Unterhaltungseffekt durch Animationen, Bestenlisten, etc. gesteigert werden soll. Dass der Gesetzgeber im Oö. LAbgG 2015 eine Differenzierung zwischen einer solchen Anlage und einer Anlage, bei der die Spieler das Ergebnis handschriftlich erfassen und keinerlei Steuerungselektronik enthalten wäre, schaffen wollte, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien. Ganz im Gegenteil scheint der Gesetzgeber eine derartige Differenzierung gerade nicht zu intendieren, weil etwa die vom Gesetzgeber genannten Dart[s]automaten geradezu zwingend eine Steuerungselektronik beinhalten, ist doch die Aufgabe eines solchen Automaten, die erzielten Punkte zu berechnen und anzuzeigen und wäre das Pendant ohne Steuerungselektronik eine bloße Dart[s]scheibe, die schon rein begrifflich keinen Spiel-'Apparat' mehr darstellt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die – vom Verfassungsgerichtshof jeweils nicht beanstandete – Unterscheidung danach, ob die Möglichkeit zur Anzeige eines Spielergebnisses besteht (VfSlg 9750/1983) bzw. ob elektromechanische oder elektronische Bauteile vorhanden sind (VfSlg 12.011/1989) als nicht einschlägig für die im Anlassfall anzuwendende Rechtslage, weil der Oö. Landesgesetzgeber die dort angestellten Differenzierungen und Erwägungen nicht in das Oö. LAbgG 2015 übernahm. Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass der Oö. Landesgesetzgeber offenbar rein auf den mechanischen Spielvorgang abstellt und den soeben geschilderten Aspekten der technischen Umsetzung keine Bedeutung beimisst.

2.5. Zum gegenständlichen Boxgerät

[…]

Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dem Gerät 'Gold Top Boxer' um einen Apparat, bei dem nach Münzeinwurf von oben ein Boxball herausklappt. Dieser Ball wird in Folge von einer (oder mehreren) Person(en) geboxt und die Schlagkraft gemessen. Bei diesem Gerät handelt es sich nach der insoweit wohl eindeutigen Begriffsbestimmung des Oö. LAbgG 2015 um einen 'Spielapparat' (nämlich eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Spielen), jedoch um kein 'Unterhaltungsgerät' iSd Oö. LAbgG 2015, weil es nicht unter die dort genannte taxative Aufzählung subsumiert werden kann.

Hier zeigt sich jedoch, dass zwischen dem ggst. Boxgerät und den im Oö. LAbgG 2015 genannten 'Unterhaltungsgeräten' keine solchen Unterschiede im Tatsächlichen bestehen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden:

Wie bei allen anderen Unterhaltungsgeräten auch steht beim Boxgerät der mechanische Spielablauf im Vordergrund. Wie bereits dargelegt, liefert das Oö. LAbgG 2015 nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts keinen Hinweis darauf, dass die Verwendung von Steuerungselektronik und/oder Anzeigevorrichtungen die Subsumtion unter den Begriff des Unterhaltungsgerätes vereiteln würde. Auch kann nach Ansicht des antragstellenden Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem vorliegenden Boxgerät der 'Unterhaltungscharakter' weniger gegeben wäre als bei den im Gesetz genannten Unterhaltungsgeräten; dass das Spiel zwecks des Ergebnisses bzw. des Messens der eigenen Leistung (beim Boxgerät primär der Schlagkraft bzw. der Schlagtechnik) erfolgt, kann daran nichts ändern, ist dies doch dem Charakter eines Spiels immanent. Schließlich inkludiert der Begriff des 'Spiels' sowohl die Freude am Vorgang selbst als auch die Freude an dessen Resultaten. Ziel des Spielvorgangs ist damit primär die Unterhaltung über die durch den Schlag erzielte eigene Leistung und treten bei dem Spiele keine zufalls- oder glücksspielartigen Momente hinzu. Auch handelt es sich beim Boxen an sich – wie etwa auch beim Sportschießen, Billard und Darts – um eine anerkannte Sportart, sodass auch hier keine Unterschiede im Tatsächlichen ersichtlich sind, die eine Ungleichbehandlung in die eine oder andere Richtung nachvollziehbar machen würden.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich besteht somit keine sachliche Rechtfertigung dafür, eine Unterscheidung zwischen dem ggst. Boxgerät und den im Gesetz genannten 'Unterhaltungsgeräten' zu schaffen und auf dieser Grundlage eine Abgabenpflicht für das ggst. Boxgerät zu begründen, während andere mechanische Unterhaltungsgeräte von dieser ausgenommen sind.

2.6. Exkurs: Videospielterminals

Demgegenüber geht das Landesverwaltungsgericht vorerst davon aus, dass die Unterscheidung zwischen mechanischen Geräten wie den im Oö. LAbgG 2015 genannten Unterhaltungsgeräten sowie dem ggst. Boxgerät einerseits (die allenfalls technologisch unterstützt sind) und andererseits Computerspielgeräten mit Displays, bei denen der Computer entweder als Mitspieler auftritt (oder auftreten kann) und/oder das Spiel selbst aktiv steuern sowie eine Änderung des Spielvorganges oder -angebotes (durch Softwareupdates, etc.) einfach erfolgen kann, im Sinne einer sachlichen Differenzierung gerechtfertigt sind. Zwar könnte – mit der erstmitbeteiligten Partei – angenommen werden, dass die bloße digitale Abbildung von ansonsten manuell ablaufenden Spielen (etwa Kartenspielen) ebenfalls eine unsachliche Differenzierung zwischen den 'Unterhaltungsgeräten' nach der Definition des Oö. LAbgG 2015 und derartigen 'Computer-Unterhaltungsgeräten' schafft; freilich erscheint dem Landesverwaltungsgericht eine Unterscheidung zwischen primär mechanischen und primär digitalen Spielen sachlich rechtfertigbar und eine taugliche Unterscheidung für einen Abgabentatbestand zu sein.

Da bei der Aufhebung des Oö. LAbgG 2015 entsprechend dem vom Landesverwaltungsgericht gestellten Aufhebungsumfang auch eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die genannten Videospielterminals eintreten würde, sei bloß der Vollständigkeit halber auch auf das diesbezügliche Vorbringen verwiesen.

3. Der Abgabenschuldner

Gemäß §8 Abs5 F-VG wird der Landesgesetzgebung die Kompetenz eingeräumt, Gemeinden zu ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, wobei solche Gesetze die 'wesentlichen Merkmale dieser Abgaben' bestimmen müssen. Damit kann Gemeinden das freie Beschlussrecht zur Erhebung von Abgaben gewährt werden.

Die 'wesentlichen Merkmale' einer Abgabe stellen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage, die Steuerpflicht sowie das zulässige Höchstmaß dar (vgl. etwa VfSlg 7967/1976 mwN). Das betreffende Landesgesetz hat daher bei sonstiger Verfassungswidrigkeit die Regelung der Steuerschuldnerschaft zu treffen (vgl. idS Kofler, §8 F-VG in: Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 10. Lfg [2013] Rz 25 mwN; vgl. ferner Ruppe, §8 F-VG in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 3. Lfg [2000] bzw. 12. Lfg [2016] Rz 35 mwN).Die 'wesentlichen Merkmale' einer Abgabe stellen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage, die Steuerpflicht sowie das zulässige Höchstmaß dar vergleiche etwa VfSlg 7967/1976 mwN). Das betreffende Landesgesetz hat daher bei sonstiger Verfassungswidrigkeit die Regelung der Steuerschuldnerschaft zu treffen vergleiche idS Kofler, §8 F-VG in: Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 10. Lfg [2013] Rz 25 mwN; vergleiche ferner Ruppe, §8 F-VG in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 3. Lfg [2000] bzw. 12. Lfg [2016] Rz 35 mwN).

Das Oö. LAbgG 2015 enthält in seiner Stammfassung (LGBl 2015/114) prima vista in Bezug auf Spielapparate keine solche Festlegung, sondern lediglich in dessen §1 die Definition des Gegenstands der Abgabe, in §2 Regelungen zur Höhe der Abgabe und in §3 Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen.

Eine explizite Regelung der Steuerschuldnerschaft enthält – bezogen auf den Anlassfall – erst die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz, ABI 2016/3. §4 Abs1 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz lautet:

'Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner ist die Veranstalterin/der Veranstalter der Lustbarkeit',

wobei der Veranstalter gemäß §3 Z2 leg cit definiert wird als:

'natürliche oder juristische Person, auf deren/dessen Rechnung oder in deren/dessen Namen die Lustbarkeit durchgeführt wird. Veranstalterin/Veranstalter ist auch, wer sich öffentlich als Veranstalterin/Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als Veranstalterin/Veranstalter auftritt'.

Erst mit der Oö. LAbgG-Novelle 2016, LGBl 2016/58, in Kraft getreten am 28.9.2016, wurde der Abgabenschuldner für den Betrieb von Spielapparaten explizit gesetzlich normiert. Der diesbezügliche §1a Oö. LAbgG 2015 lautet:

'Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner für den Betrieb von Spielapparaten ist die Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. der Veranstalter (Unternehmer), auf deren bzw. dessen Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch diejenige oder derjenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündigt.'

Laut den Materialien zur Stammfassung des Oö. LAbgG 2015 wurde der Begriff der Spielapparate ausdrücklich im Sinn der bisherigen Definition des Oö. Spielapparate- und Wettgesetztes umschrieben, sodass es 'hinsichtlich des möglichen Abgabetatbestands keine Unklarheiten geben dürfte' (vgl. AB 1544/2015 BlgLT 27. GP 5 f). Auch in den Materialien zur Oö. LAbgG-Novelle 2016 (vgl. IA 218/2016 BIgLT 27. GP 1 f) wird erneut ausgeführt, dass hinsichtlich des Spielapparate-Begriffs die Umschreibung aus dem am 1.7.2015 außer Kraft getretenen Oö. Spielapparate- und Wettgesetz übernommen wurde. Zum Abgabenschuldner wird wortwörtlich ausgeführt:Laut den Materialien zur Stammfassung des Oö. LAbgG 2015 wurde der Begriff der Spielapparate ausdrücklich im Sinn der bisherigen Definition des Oö. Spielapparate- und Wettgesetztes umschrieben, sodass es 'hinsichtlich des möglichen Abgabetatbestands keine Unklarheiten geben dürfte' vergleiche Ausschussbericht 1544, /2015 BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5 f). Auch in den Materialien zur Oö. LAbgG-Novelle 2016 vergleiche IA 218/2016 BIgLT 27. Gesetzgebungsperiode 1 f) wird erneut ausgeführt, dass hinsichtlich des Spielapparate-Begriffs die Umschreibung aus dem am 1.7.2015 außer Kraft getretenen Oö. Spielapparate- und Wettgesetz übernommen wurde. Zum Abgabenschuldner wird wortwörtlich ausgeführt:

'Darüber hinaus legt die Wortfolge 'Betrieb von Spielapparaten' eindeutig nahe, dass als Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner nur die Person verstanden werden kann, die das wirtschaftliche Risiko trägt, also auf deren Rechnung oder in deren Namen Spielapparate betrieben werden. Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch der systematische Vergleich mit der Abgabeschuldnerpflicht in Bezug auf den Betrieb von Wettterminals (siehe oben). Allerdings ist einzuräumen, dass gerade das mittlerweile außer Kraft getretene Oö. Spielapparate- und Wettgesetz eine ausdrückliche Definition des Betreiberbegriffs enthalten hat, die von den zuvor dargestellten Überlegungen abweicht; dort wurde als Betreiberin bzw. Betreiber nämlich die Person bezeichnet, die über den Aufstellort verfügungsberechtigt ist (vgl. §2 Z6 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz). Auch wenn es für die Relevanzerklärung eines solchen, vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Begriffsverständnisses wohl einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage – wie seinerzeit im Oö. Spielapparate- und Wettgesetz – bedürfte, soll aus rechtspolitischen Gründen eine eigene Bestimmung über die Bezeichnung der Abgabeschuldnerin bzw. des Abgabeschuldners in das Oö. LAbgG 2015 aufgenommen werden.''Darüber hinaus legt die Wortfolge 'Betrieb von Spielapparaten' eindeutig nahe, dass als Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner nur die Person verstanden werden kann, die das wirtschaftliche Risiko trägt, also auf deren Rechnung oder in deren Namen Spielapparate betrieben werden. Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch der systematische Vergleich mit der Abgabeschuldnerpflicht in Bezug auf den Betrieb von Wettterminals (siehe oben). Allerdings ist einzuräumen, dass gerade das mittlerweile außer Kraft getretene Oö. Spielapparate- und Wettgesetz eine ausdrückliche Definition des Betreiberbegriffs enthalten hat, die von den zuvor dargestellten Überlegungen abweicht; dort wurde als Betreiberin bzw. Betreiber nämlich die Person bezeichnet, die über den Aufstellort verfügungsberechtigt ist vergleiche §2 Z6 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz). Auch wenn es für die Relevanzerklärung eines solchen, vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Begriffsverständnisses wohl einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage – wie seinerzeit im Oö. Spielapparate- und Wettgesetz – bedürfte, soll aus rechtspolitischen Gründen eine eigene Bestimmung über die Bezeichnung der Abgabeschuldnerin bzw. des Abgabeschuldners in das Oö. LAbgG 2015 aufgenommen werden.'

Zwar könnte mit den Materialien angenommen werden, dass bei der Belastung des 'Betriebs von Spielapparaten' mit einer Abgabe auch der 'Betreiber' des Spielapparates der Abgabenschuldner ist. Beim Begriff des 'Betreibers' könnte – wie es die Materialien darstellen – darauf abzustellen sein, wer das wirtschaftliche Risiko trägt, also auf wessen Rechnung oder in wessen Namen Spielapparate betrieben werden.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den mit Gesetz vorzusehenden notwendigen Merkmalen einer Abgabe nach §8 Abs5 F-VG ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts jedoch nicht hinreichend, dass der Abgabenschuldner bloß 'nahegelegt' ist, wenn sich – wie im Fall der Spielapparate – die Abgabenschuldnerschaft nicht aus in Geltung stehenden Rechtsnormen eindeutig ableiten lässt. Hinzu kommt, dass die in den Materialien dargelegte Betreiberdefinition zwar plausibel, aber nicht zwingend erscheint, wird doch ebenfalls ausgeführt, dass das Oö. Spielapparate-und Wettgesetz (dem der Spielapparatebegriff des Oö. LAbgG 2015 zugrunde liegt) einen eigenständigen Betreiberbegriff aufwies. Bei einer so klar deklarierten Begriffsherkunft des Spielapparatebegriffs erscheint es nicht denkunmöglich, sich bei der Herleitung des Abgabenschuldners auch am dort grundgelegten Betreiberbegriff zu orientieren.

Auch erscheint es nicht zwingend, bei Spielapparaten auf den 'Veranstalter' im Sinne der nunmehrigen Definition abzustellen, haben doch auch die 'Betreiber' im Sinne des Verständnisses des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes – also die über den Aufstellungsort Verfügungsberechtigten – zumindest indirekt über die Steigerung der Attraktivität der Lokalität und damit verbundenen Umsatzsteigerungen etwa bei der Getränke- und Essenskonsumation, wenn nicht gar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Geräteeigentümer direkt, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Aufstellung der jeweiligen Spielapparate. In diese Richtung deutet auch das Abstellen auf die Anzahl der Geräte je Betriebsstätte (unabhängig vom

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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