RS Vfgh 2017/6/27 E1823/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2017
beobachten
merken

Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art119a Abs9
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VwGVG §18
Nö GdO 1973 §16
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Aufhebung des - die Behandlung eines Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung untersagenden - Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes mangels Legitimation

Rechtssatz

Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung sind auf Art144 B-VG zu stützen (vgl VfSlg 18190/2007, 18807/2009, 19711/2012). Daran hat sich auch mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert.Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung sind auf Art144 B-VG zu stützen vergleiche VfSlg 18190/2007, 18807/2009, 19711/2012). Daran hat sich auch mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert.

Gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide steht nunmehr unmittelbar die Bescheidbeschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht offen, wodurch ein verwaltungsgerichtliches und nicht wie zuvor ein aufsichtsbehördliches Verfahren ausgelöst wird. In diesem Verfahren kommt der zuständigen Gemeindebehörde (nur) als belangte Behörde gemäß §18 VwGVG (nicht aber wegen eines Eingriffes in das Recht auf Selbstverwaltung) Parteistellung zu.

Der Gemeinde selbst kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG zu. Eine solche kann sich aus Art119a Abs9 B-VG ergeben, diese Bestimmung erfasst jedoch auf Grund ihres systematischen Zusammenhanges - zwischen dem ersten und zweiten Satz des Art119a Abs9 B-VG, aber auch der grundsätzlichen Regelung des Aufsichtsrechtes durch Art119a B-VG - lediglich Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffend aufsichtsbehördliche Entscheidungen.

Da jedoch keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Sache, nämlich die Behandlung eines Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung, und die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes kein Aufsichtsmittel darstellt, kann sich die beschwerdeführende Gemeinde nicht auf Art119a Abs9 zweiter Satz B-VG stützen. Die Gemeinde ist auch keine Partei des vorangegangenen Verfahrens; ihr kommt somit auch als Selbstverwaltungskörper kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu (vgl VfSlg 19092/2010).Da jedoch keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Sache, nämlich die Behandlung eines Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung, und die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes kein Aufsichtsmittel darstellt, kann sich die beschwerdeführende Gemeinde nicht auf Art119a Abs9 zweiter Satz B-VG stützen. Die Gemeinde ist auch keine Partei des vorangegangenen Verfahrens; ihr kommt somit auch als Selbstverwaltungskörper kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu vergleiche VfSlg 19092/2010).

Auch keine Parteistellung des Gemeindevorstands als belangte Behörde und Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 B-VG hergeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • E1823/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2017 E1823/2017

Schlagworte

Volksbefragung, Initiativrecht, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Wirkungsbereich eigener, Selbstverwaltungsrecht, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1823.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten