TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/28 E1845/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2017
beobachten
merken

Index

L4000 Anstandsverletzung, Bettelei, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe; im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

I.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen den Strafbescheid der Landespolizeidirektion Salzburg betreffend die Geldstrafe abgewiesen wurde, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Der Beschwerdeführerin wurde wegen Verstoßes gegen die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Mai 2015 betreffend Betteln in der Stadt Salzburg gemäß §29 Abs2 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Salzburger Bettelverbots-VO) mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg u.a. eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,– auferlegt, weil sie in der Getreidegasse der Landeshauptstadt Salzburg gebettelt habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg mit näherer Maßgabe betreffend die Geldstrafe abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des mit erstem Spiegelstrich beginnenden Absatzes der Salzburger Bettelverbots-VO ein. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V27/2017, stellte er fest, dass näher bezeichnete Wortfolgen der Salzburger Bettelverbots-VO gesetzwidrig waren.

3.       Die Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher in dem im Spruch unter Punkt I.1. bezeichneten Umfang aufzuheben.Das Erkenntnis ist daher in dem im Spruch unter Punkt römisch eins.1. bezeichneten Umfang aufzuheben.

4.       Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg unter einem erkannte Aufhebung des Verfallsausspruchs richtet, ist die Beschwerde mangels Beschwer der Beschwerdeführerin zurückzuweisen (siehe nur VfGH 19.2.2015, E1116/2014). Ebenso zurückzuweisen ist die Beschwerde gegen den mit der Aufhebung des Verfallsausspruchs zusammenhängenden Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art144 Abs5 B-VG).

5.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw. gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1845.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten