RS Vfgh 2017/8/17 E1096/2017

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Veröffentlicht am 17.08.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses zu gewärtigen

Rechtssatz

Der Antragsteller hat einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gestellt, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile nach mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.06.2017 in der Sache entschieden hat und das Verfahren abgeschlossen ist, mangelt es dem Antragsteller an der Prozessvoraussetzung des Rechtschutzinteresses.

Entscheidungstexte

  • E1096/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.08.2017 E1096/2017

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1096.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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