RS Vfgh 2017/8/30 E2455/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Einschreiterin

Rechtssatz

Die - verheiratete - Antragstellerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 2.434,45; sie hat Schulden iHv € 10.750,- und eine aktuelle monatliche Rückzahlungsverpflichtung iHv € 485,-. Ein Bankkonto der Antragstellerin weist einen Stand von - € 4.387,79 auf.

Für eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 70 m2 fallen monatlich € 1.116,- an Miete einschließlich Betriebs-, Strom- und Heizkosten an.

Das von der Einschreiterin angegebene Vermögen versetzt sie jedenfalls in die Lage, den Aufwand für die Verfassung einer Beschwerde gegen das angeführte Erkenntnis durch einen Rechtsanwalt sowie die dafür zu entrichtende Eingabengebühr selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

  • E2455/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.08.2017 E2455/2017

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2455.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten