TE Vfgh Beschluss 2017/8/30 E2455/2017

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Veröffentlicht am 30.08.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Einschreiterin

Spruch

Der Antrag der ******** *******, **********************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Mai 2017, Z W123 2142766-1/16E, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die – verheiratete – Antragstellerin ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.434,45 bezieht.

Die Antragstellerin hat Schulden in der Höhe von € 10.750,– und eine aktuelle monatliche Rückzahlungsverpflichtung in der Höhe von € 485,–. Ein Bankkonto der Antragstellerin weist einen Stand von – € 4.387,79 auf.

Für eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 70 m2 fallen monatlich € 1.116,– an Miete einschließlich Betriebs-, Strom- und Heizkosten an.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 25.8.2016, E1891/2016 mwN).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor. Jedenfalls versetzt sie das von ihr angegebene Vermögen in die Lage, den Aufwand für die Verfassung einer Beschwerde gegen das angeführte Erkenntnis durch einen Rechtsanwalt sowie die dafür zu entrichtende Eingabengebühr selbst zu tragen.

Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2455.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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