TE Vfgh Beschluss 2017/9/27 A9/2017

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Index

91 POST- UND FERNMELDEWESEN
91/02 Post

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
PoststrukturG §17, §17a
BDG 1979 §75, §230b
ArbVG §97, §109
Post-BetriebsverfassungsG §1, §72
ASGG §50, §51
JN §1
VfGG §41
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. ASGG § 50 heute
  2. ASGG § 50 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASGG § 50 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASGG § 50 gültig von 15.12.2007 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007
  5. ASGG § 50 gültig von 18.08.2006 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  6. ASGG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  7. ASGG § 50 gültig von 08.10.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
  8. ASGG § 50 gültig von 01.01.2003 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASGG § 50 gültig von 22.09.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  10. ASGG § 50 gültig von 01.05.1996 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  11. ASGG § 50 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  12. ASGG § 50 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. ASGG § 50 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994
  1. VfGG § 41 heute
  2. VfGG § 41 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 41 gültig von 08.02.1958 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Zurückweisung der Klage eines vormals der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten gegen den Bund auf ungekürzte Auszahlung einer Überbrückungsleistung aus einer Betriebsvereinbarung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz; Anspruch privatrechtlicher Natur im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen

Spruch

I.römisch eins. Die Klage wird zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Der Kläger ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit € 692,80 bestimmen Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

I.       Klagevorbringen, Sachverhalt und Vorverfahrenrömisch eins. Klagevorbringen, Sachverhalt und Vorverfahren

1.       Der Sache nach gestützt auf Art137 B-VG begehrt der Kläger, die "Republik Österreich" (gemeint: den Bund) schuldig zu erkennen, den Betrag von € 9.389,29 s.A. sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden seiner Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger – einem der Österreichischen Post AG gemäß §17 Abs1 und 1a Poststrukturgesetz (im Folgenden: PTSG) vormals zugewiesenen Beamten – ein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung einer ihm monatlich zustehenden "Überbrückungsleistung" zugekommen sei und er diese monatliche Überbrückungsleistung unrechtmäßig nicht stets in voller Höhe erhalten habe. Das Begehren auf Bezahlung der ungerechtfertigt in Abzug gebrachten Überbrückungsleistung stelle einen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung dar und es handle sich hiebei um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit iSd §72 Post-Betriebsverfassungsgesetz (im Folgenden: PBVG) iVm §97 Abs1 Z4 Arbeitsverfassungsgesetz (im Folgenden: ArbVG). Aus dem bloßen Umstand des Vorliegens einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit nach dem PBVG allein ergebe sich infolge der besonderen Konstruktion dieses Gesetzes nicht schon die Zulässigkeit des Rechtsweges. Der Oberste Gerichtshof habe jedoch in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2016, 9 ObA 52/16m, diesbezüglich ausgeführt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges ergebe sich daraus, dass die Gewährung der Überbrückungsleistung ausdrücklich als Übergangsmodell für Beamte vorgesehen und damit untrennbar mit der dienstlichen Stellung von Mitarbeitern als Beamte verbunden sei. Es sei auch kein Raum für eine privatautonome Gestaltung der Überbrückungsleistung zwischen den Vereinbarenden vorgesehen. Die Überbrückungsleistung könne daher nicht abgekoppelt von der Beamtenstellung des Klägers beurteilt werden. Aus advokatorischer Vorsicht sei parallel zu dieser Klage auch beim Personalamt Innsbruck ein Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung der Überbrückungsleistung eingebracht worden, wobei auf Grund des Umstandes, dass die Überbrückungsleistung nicht gesetzlich determiniert sei, davon auszugehen sei, dass diese Behörde über Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen nicht absprechen dürfe und daher die Angelegenheit auch nicht durch einen Bescheid erledigt werden könne.Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger – einem der Österreichischen Post AG gemäß §17 Abs1 und 1a Poststrukturgesetz (im Folgenden: PTSG) vormals zugewiesenen Beamten – ein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung einer ihm monatlich zustehenden "Überbrückungsleistung" zugekommen sei und er diese monatliche Überbrückungsleistung unrechtmäßig nicht stets in voller Höhe erhalten habe. Das Begehren auf Bezahlung der ungerechtfertigt in Abzug gebrachten Überbrückungsleistung stelle einen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung dar und es handle sich hiebei um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit iSd §72 Post-Betriebsverfassungsgesetz (im Folgenden: PBVG) in Verbindung mit §97 Abs1 Z4 Arbeitsverfassungsgesetz (im Folgenden: ArbVG). Aus dem bloßen Umstand des Vorliegens einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit nach dem PBVG allein ergebe sich infolge der besonderen Konstruktion dieses Gesetzes nicht schon die Zulässigkeit des Rechtsweges. Der Oberste Gerichtshof habe jedoch in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2016, 9 ObA 52/16m, diesbezüglich ausgeführt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges ergebe sich daraus, dass die Gewährung der Überbrückungsleistung ausdrücklich als Übergangsmodell für Beamte vorgesehen und damit untrennbar mit der dienstlichen Stellung von Mitarbeitern als Beamte verbunden sei. Es sei auch kein Raum für eine privatautonome Gestaltung der Überbrückungsleistung zwischen den Vereinbarenden vorgesehen. Die Überbrückungsleistung könne daher nicht abgekoppelt von der Beamtenstellung des Klägers beurteilt werden. Aus advokatorischer Vorsicht sei parallel zu dieser Klage auch beim Personalamt Innsbruck ein Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung der Überbrückungsleistung eingebracht worden, wobei auf Grund des Umstandes, dass die Überbrückungsleistung nicht gesetzlich determiniert sei, davon auszugehen sei, dass diese Behörde über Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen nicht absprechen dürfe und daher die Angelegenheit auch nicht durch einen Bescheid erledigt werden könne.

2.       Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1. Der am 23. Juni 1954 geborene Kläger stand als Beamter in einem öffent-lich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 1. Juli 2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war seit 1. Mai 1996 der Österreichischen Post AG gemäß §17 Abs1 und 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Über Antrag des Klägers wurde ihm ua. mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 19. Dezember 2012 gemäß §75 iVm §230b BDG 1979 ab 22. Dezember 2012 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könne, ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Im Bescheid wurde unter "Sonstiges" festgehalten, dass dem Kläger für die Dauer des Karenzurlaubes bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt entsprechend Punkt X. und XI. des Sozialplanes BV 11–12 (Betriebsvereinbarung gemäß §72 PBVG i.V.m. §97 Abs1 Z4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen [Sozialplan BV 2011/2012]; im Folgenden: Sozialplan BV 2011/2012) eine monatliche Überbrückungshilfe laut Beilage "Infoblatt Übergangsmodell" angewiesen werde. 2.1. Der am 23. Juni 1954 geborene Kläger stand als Beamter in einem öffent-lich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 1. Juli 2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war seit 1. Mai 1996 der Österreichischen Post AG gemäß §17 Abs1 und 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Über Antrag des Klägers wurde ihm ua. mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 19. Dezember 2012 gemäß §75 in Verbindung mit §230b BDG 1979 ab 22. Dezember 2012 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könne, ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Im Bescheid wurde unter "Sonstiges" festgehalten, dass dem Kläger für die Dauer des Karenzurlaubes bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt entsprechend Punkt römisch zehn. und römisch elf. des Sozialplanes BV 11–12 (Betriebsvereinbarung gemäß §72 PBVG i.V.m. §97 Abs1 Z4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen [Sozialplan BV 2011/2012]; im Folgenden: Sozialplan BV 2011/2012) eine monatliche Überbrückungshilfe laut Beilage "Infoblatt Übergangsmodell" angewiesen werde.

2.2. Auf Nachfrage wurde dem Kläger mit E-Mail vom 30. Jänner 2013 von einem Mitarbeiter des Personalamtes Innsbruck mitgeteilt, dass "[w]ie besprochen […] einer Nebenbeschäftigung bei einem Postpartner nichts im Wege [stehe]." Der Kläger verrichtete in der Folge Arbeitseinsätze bei Postpartnern und meldete diese auch.

2.3. Mit Weisung vom 30. Juli 2014 wurde dem Kläger die Ausübung der gemeldeten Nebenbeschäftigung bei Postpartnern mit sofortiger Wirkung untersagt. Nach der Remonstration des Klägers wurde die ursprüngliche Weisung nicht mehr schriftlich wiederholt. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 3. September 2014 mitgeteilt, dass rückwirkend ab 1. August 2014 für die Dauer der Ausübung der besagten Nebenbeschäftigung eine Kürzung des monatlichen Nettobetrages der Überbrückungszahlung in Höhe von 10 % vorgenommen werde. Die Auszahlung der monatlichen Überbrückungsleistung erfolgte von August 2014 bis Juni 2016 (Ruhestandsversetzung des Klägers) in gekürztem Umfang.

3.       Die beklagte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Zurückweisung (in eventu: die Abweisung) der Klage beantragt und dem geltend gemachten Anspruch entgegengetreten wird. Zur Zulässigkeit der Klage wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Festgehalten wird, dass es sich bei der Überbrückungszahlung um eine auf Basis der Sozialplan BV erbrachte privatrechtliche Leistung der Österreichischen Post AG handelt. Die Überbrückungszahlung wurde daher auch nicht bescheidmäßig zuerkannt. Dementsprechend wurde im Karenzierungsbescheid von 19.12.2012 nicht im Spruch, sondern unter 'Sonstiges' auf die privatrechtliche Leistung der Überbrückungszahlung hingewiesen. Eine bescheidmäßige Absprache betreffend die Gebührlichkeit der Überbrückungszahlung ist rechtlich nicht möglich.

[…]

[…] Abschließend vertritt die hier beklagte Partei die Ansicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen inhaltlich tatsächlich um zivilrechtliche Ansprüche gegen die strikt von der beklagten Partei zu unterscheidende juristische Person Österreichische Post AG handelt. Die vom OGH geäußerte Rechtsansicht ist nicht zwingend, weil die Leistungen nicht vom Arbeitgeber (Republik Österreich/Bund), sondern von 'dritter' Seite, nämlich der Österreichischen Post AG, in Aussicht gestellt wurden (ähnlich OGH 28.06.2011, 9 ObA 38/11w)."

4.       Die klagende Partei erstattete eine Replik, in der sie ua. den von der beklagten Partei in der Gegenschrift vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage mit dem Einwand entgegentritt, dass der Anspruch auf Auszahlung der strittigen Bezüge öffentlich-rechtlicher Natur sei, über den nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden sei. Der Kläger habe sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befunden und sei der Österreichischen Post AG lediglich zur Dienstleistung zugewiesen gewesen. Die Österreichische Post AG sei als ausgegliederter Rechtsträger jedenfalls der beklagten Partei zuzuordnen. Die beklagte Partei sei an der Ausarbeitung des Sozialplanes BV 2011/2012 beteiligt gewesen und könne sich nicht damit rechtfertigen, dass Leistungen von dritter Seite, nämlich der Österreichischen Post AG, in Aussicht gestellt worden seien. Die klagsweise Geltendmachung der Ansprüche gegen die beklagte Partei gemäß Art137 B-VG sei daher jedenfalls zulässig und gerechtfertigt.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die §§17 und 17a des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl 201/1996, idF BGBl I 147/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:1. Die §§17 und 17a des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2015,, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

[…]

Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

[…]"

2.       Die §§75 und 230b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl 333/1979 idF BGBl I 96/2007 lauten – auszugsweise – wie folgt:2. Die §§75 und 230b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2007, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Karenzurlaub

§75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

[…]

Karenzurlaub

§230b. (1) Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach §75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser

1. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß §17 Abs1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß §17 Abs1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder

2. überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des §17a Abs9 PTSG

gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.

[…]"

3.       §§1 und 72 des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG), BGBl 326/1996 idF BGBl I 161/1999, lauten – auszugsweise – wie folgt:3. §§1 und 72 des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG), Bundesgesetzblatt 326 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999,, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"I. TEIL

KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG

Geltungsbereich

§1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer§1. (1) Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer

1. bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

2. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder

3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,

beschäftigt sind.

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.

[…]

4. HAUPTSTÜCK

BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§72. (1) Das 3. Hauptstück des II. Teiles mit Ausnahme der §§113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie §159 ArbVG finden Anwendung.§72. (1) Das 3. Hauptstück des römisch zwei. Teiles mit Ausnahme der §§113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des römisch drei. Teiles sowie §159 ArbVG finden Anwendung.

[…]"

4.       Die im 3. Hauptstück des II. Teiles befindlichen §§97 und 109 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl 22/1973, idF BGBl I 101/2010, lauten – auszugsweise – wie folgt:4. Die im 3. Hauptstück des römisch zwei. Teiles befindlichen §§97 und 109 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1973,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2010,, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Betriebsvereinbarungen

§97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des §29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

[1. - 3. …]

4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des §109 Abs1 Z1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;

[…]

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§109. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

1. die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;

1a. die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach §45a Abs1 Z1 bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl Nr 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, auslöst,1a. die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach §45a Abs1 Z1 bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, auslöst,

2. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;

3. der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;

4. Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;

5. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;

6. die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;

[…]

(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge aus Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs1 erstatten; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs1 Z1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. […]"

5.       Am 20. Jänner 2011 wurde zwischen dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG und der Österreichischen Post AG die "Betriebsvereinbarung gemäß §72 PBVG iVm §97 Abs1 Z4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan BV 2011/2012)" abgeschlossen. 5. Am 20. Jänner 2011 wurde zwischen dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG und der Österreichischen Post AG die "Betriebsvereinbarung gemäß §72 PBVG in Verbindung mit §97 Abs1 Z4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan BV 2011/2012)" abgeschlossen.

Die Präambel lautet:

"Diese Betriebsvereinbarung gilt

räumlich:

?    für ganz Österreich.

persönlich:

?    für Angestellte und für Beamt/innen, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind.

zeitlich:

?    Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 01.01.2011 in Kraft und ersetzt ab diesem Tag die Sozialplan-BV 09-10, verlautbart in den Post-Mitteilungen Nr 06/2009; sie gilt befristet bis 31.12.2012

[…]

Die Österreichische Post AG ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und im Wettbewerb optimal zu positionieren. Zur Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit sind Restrukturierungsmaßnahmen, die auch Personalreduktionen umfassen, unumgänglich.

Um dem gesetzlichen Auftrag der kaufmännischen Unternehmensführung möglichst sozial verträglich nachzukommen, wird das Unternehmen den von Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter/innen finanzielle Unterstützung auf Basis eines Sozialplanes wie folgt gewähren:"

Punkt X. und XI. des Sozialplanes BV 2011/2012 lauten auszugsweise:Punkt römisch zehn. und römisch elf. des Sozialplanes BV 2011/2012 lauten auszugsweise:

"X. Beamt/innen-Übergangsmodell, Überbrückungsleistung für Jahrgang 1953 und älter

Beamt/innen bis Jahrgang 1953 [...], die aufgrund einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Pensionierung gem. §15 i.V.m. §236b BDG i.V.m §5 Abs2b PG erfüllen ('Beamt/innen-Hacklerregelung'), können bei Arbeitsplatzverlustigkeit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn (gilt für beide Fälle) das Unternehmen dieser Vorgangsweise zugestimmt hat, diese Überbrückungsleistung erhalten.

Diese Beamt/innen erhalten, wenn sie

?    einen unwiderruflichen Antrag auf Karenzierung gem. §230b und §75 BDG stellen,

?    einer Zuordnung in den Post-Arbeitsmarkt zustimmen,

?    gleichzeitig den Antrag gem. §15 BDG auf abschlagsfreie Pensionierung gem. §236b BDG i.V.m. §5 Abs2b PG stellen

befristet bis zum Stichtag des Pensionsantrittes eine monatliche Überbrückungsleistung (die wie die Aktivbezüge zur Anweisung gelangt) zzgl. einer Sonderzahlung i.H. von 50% der monatlichen Überbrückungszahlung zu den Sonderzahlungsterminen.

Diese Überbrückungszahlung bemisst sich im Zeitpunkt der Gewährung an der Netto-Höhe einer 'fiktiven Berechnung einer §14 - Pension' (das bedeutet, dass auch allf. Nebengebührenwerte enthalten sind). Die Netto-Höhe der Überbrückungsleistung ist also gleich hoch wie der Netto-Betrag der 'fiktiven Pension nach §14' zum Stichtag. Lohnsteuerliche 'Sondereffekte' (wie z.B. Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, Freibetragsbescheid oder ähnliches) bleiben im Rahmen der Bemessung unberücksichtigt.

[…]

Für die Zeit der Karenzierung ist §56 BDG (Nebenbeschäftigung) anzuwenden. Bei Verstoß gegen §56 Abs[.] 2 BDG u. §17a Abs10 PTSG entfällt die Überbrückungsleistung. Gleiches gilt für den Verstoß gegen die Meldepflicht trotz Ermahnung und Nachfristsetzung.

[…]

XI. Beamt/innen-Übergangsmodell, Überbrückungsleistung für Jahrgang 1954/1955 römisch elf. Beamt/innen-Übergangsmodell, Überbrückungsleistung für Jahrgang 1954/1955

Für BeamtInnen der Geburtsjahrgänge 1954 und 1955 gilt Punkt X. sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Dauer der Karenzierung (= frühest durch Erklärung möglicher Pensionszeitpunkt, allenfalls unter Inkaufnahme der gesetzlich vorgesehenen Abschläge), maximal 2 Jahre und 6 Monate betragen kann.Für BeamtInnen der Geburtsjahrgänge 1954 und 1955 gilt Punkt römisch zehn. sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Dauer der Karenzierung (= frühest durch Erklärung möglicher Pensionszeitpunkt, allenfalls unter Inkaufnahme der gesetzlich vorgesehenen Abschläge), maximal 2 Jahre und 6 Monate betragen kann.

[…]"

6.       Am 30. November 2012 wurde von den Vertragspartnern der zeitliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011/2012 bis 31. Dezember 2014 verlängert. Am 26. Februar 2014 einigten sich die Vertragspartner ua. auf die unbefristete Geltung der Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011/2012.

7.       Die §§50 und 51 des Bundesgesetzes vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG), BGBl 104/1985, idF BGBl I 44/2016, lauten – auszugsweise – wie folgt:7. Die §§50 und 51 des Bundesgesetzes vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG), Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Gegenstand der Arbeitsrechtssachen

§50. (1) […]

(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. oder römisch acht. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff

§51. (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.

[…]"

III.    Erwägungen zur Zulässigkeit des Antragsrömisch drei. Erwägungen zur Zulässigkeit des Antrags

1.       Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Es handelt sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, die nur dann gegeben ist, wenn über den umstrittenen vermögensrechtlichen Anspruch weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat.

2.       Ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband ist jedenfalls dann in einer die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ausschließenden Weise im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus §1 JN herleiten lässt (VfSlg 3076/1956). Für die Zuordnung eines Rechtsanspruchs zu den "bürgerlichen Rechtssachen" und die daraus folgende Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß §1 JN ist maßgeblich, ob die Rechtsordnung die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen hat und welcher rechtlichen Handlungsformen sich eine Gebietskörperschaft, die eine vermögensrechtliche Leistung abgelehnt hat und deswegen nun in Anspruch genommen wird, bedient (vgl. VfSlg Anhang 4 und 7/1956, 3262/1957, 12.049/1989, 16.107/2001, 19.354/2011, 19.974/2015).2. Ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband ist jedenfalls dann in einer die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ausschließenden Weise im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus §1 JN herleiten lässt (VfSlg 3076/1956). Für die Zuordnung eines Rechtsanspruchs zu den "bürgerlichen Rechtssachen" und die daraus folgende Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß §1 JN ist maßgeblich, ob die Rechtsordnung die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen hat und welcher rechtlichen Handlungsformen sich eine Gebietskörperschaft, die eine vermögensrechtliche Leistung abgelehnt hat und deswegen nun in Anspruch genommen wird, bedient vergleiche VfSlg Anhang 4 und 7/1956, 3262/1957, 12.049/1989, 16.107/2001, 19.354/2011, 19.974/2015).

3.       Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Beträge, die ungerechtfertigt von seiner Überbrückungsleistung aus der Betriebsvereinbarung abgezogen worden seien, da er in der Vergangenheit erfolglos versucht habe, diese auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

4.       Es ist kein bescheidmäßiger Abspruch über die dem Kläger zugekommenen Überbrückungsleistungen erfolgt, sondern wurde der Kläger lediglich im Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 19. Dezember 2012 unter der Überschrift "Sonstiges" darüber informiert, dass ihm (von der Österreichischen Post AG) eine monatliche Überbrückungshilfe für die Dauer des Karenzurlaubes angewiesen werde.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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