RS Vfgh 2017/10/10 G181/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2017
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §37 Abs3, §43 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 37 heute
  2. StPO § 37 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 37 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 37 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 37 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO über die Verbindung von Verfahren und die Ausgeschlossenheit eines Richters mangels Antragslegitimation

Rechtssatz

Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren geht der VfGH in zwischenzeitig ständiger Rechtsprechung (nur) dann vom Vorliegen einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" und damit von der Zulässigkeit eines Parteiantrages eines Angeklagten aus, wenn der betreffende Akt nicht (mehr) durch Rechtsmittel gegen das auf Grund der Anklage im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil angefochten werden kann (VfGH 08.06.2017, G357/2016 mwN). Ein solcher Fall ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Beschuldigte bzw Angeklagte die Möglichkeit hat, jenen Antrag, dem im Ermittlungsverfahren nicht stattgegeben wurde, während einer allfälligen Hauptverhandlung neuerlich zu stellen und die Verweigerung dieses Begehrens im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil geltend zu machen (vgl VfGH 05.12.2016, G236/2016).Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren geht der VfGH in zwischenzeitig ständiger Rechtsprechung (nur) dann vom Vorliegen einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" und damit von der Zulässigkeit eines Parteiantrages eines Angeklagten aus, wenn der betreffende Akt nicht (mehr) durch Rechtsmittel gegen das auf Grund der Anklage im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil angefochten werden kann (VfGH 08.06.2017, G357/2016 mwN). Ein solcher Fall ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Beschuldigte bzw Angeklagte die Möglichkeit hat, jenen Antrag, dem im Ermittlungsverfahren nicht stattgegeben wurde, während einer allfälligen Hauptverhandlung neuerlich zu stellen und die Verweigerung dieses Begehrens im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil geltend zu machen vergleiche VfGH 05.12.2016, G236/2016).

Die vom VfGH zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung entwickelten Überlegungen gelten auch für das hier maßgebliche Stadium des (Haupt-)Verfahrens nach Anklageerhebung und vor Beginn der Hauptverhandlung.

Die Mitwirkung eines behauptetermaßen ausgeschlossenen oder befangenen Richters kann im schöffengerichtlichen Verfahren mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §281 Abs1 Z1 StPO geltend gemacht werden, die gemeinsame bzw getrennte Verfahrensführung hinwieder (nach Abweisung eines entsprechenden Antrages in der Hauptverhandlung und Rüge dieses Vorgehens) mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §281 Abs1 Z4 StPO.

Dem Antragsteller fehlt es im gegenwärtigen Verfahrensstadium mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an der erforderlichen Antragslegitimation.

Entscheidungstexte

  • G181/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2017 G181/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Strafprozessrecht, Richter, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G181.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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