RS Vwgh 2017/9/22 Ra 2017/02/0085

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Veröffentlicht am 22.09.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §15 Abs1 idF 1998/I/158;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;

Rechtssatz

Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen (vgl. E 22. Februar 2001, 2000/04/0170, 0171). Damit wird im Zustellgesetz dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass sich eine Person - etwa aufgrund der Ableistung des Präsenzdienstes - allenfalls über einen längeren Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufhält, da in einem derartigen Fall eine (Ersatz-) Zustellung an ihre Wohnung unter Umständen nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020085.L02

Im RIS seit

12.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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