RS Vwgh 2017/9/25 Ro 2016/12/0003

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Veröffentlicht am 25.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15b;
Berufstätigkeiten besonders belastende 2007 §1 Z4 lita;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 105/2006 (vgl. B 9. September 2016, Ra 2016/12/0062) ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen "operativer Ermittlungstätigkeiten", sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120003.J01

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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