RS Vwgh 2017/9/25 Ra 2017/02/0135

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Veröffentlicht am 25.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs5 Z1;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ergibt ein vermeintlich verfälschter Alkotest eine relevante Alkoholisierung, steht es dem Probanden frei, einen Bluttest durchführen zu lassen (das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten kann nämlich durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden (vgl. E 25. April 2008, 2007/02/0275)). Gehen andererseits die Beamten beim Ergebnis einer Minderalkoholisierung von einer Verfälschung aus, steht es ihnen frei, den Probanden dem öffentlichen Sanitätsdienst zuzuführen (§ 5 Abs. 5 Z 1 StVO 1960).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020135.L03

Im RIS seit

12.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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