RS Vwgh 2017/9/25 Ra 2017/02/0135

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Veröffentlicht am 25.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kommt bei der Bestimmung des § 5 Abs. 4a StVO 1960 als Voraussetzung für die Vorführung zur Blutabnahme nicht darauf an, dass bei einem Alkotest das Ergebnis verfälscht sein könnte, sondern allein darauf, dass der Proband in der Lage ist, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beblasen, dass somit die Durchführung des Alkotests "aus gesundheitlichen Gründen" möglich war. Für dieses Verständnis spricht auch die in den Erläuterungen (RV 1580 BlgNR 28. GP) wegen des notwendigen Eingriffes in die körperliche Integrität des Probanden zum Ausdruck kommende Subsidiarität der Blutuntersuchung. Die Blutuntersuchung soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkotests faktisch nicht möglich ist. Allein die Vermutung, das Ergebnis des Alkotests könnte durch vor der Betretung vom Probanden verwendete Substanzen verfälscht werden, reicht für die Anordnung der Blutuntersuchung nicht aus.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungBesondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020135.L02

Im RIS seit

12.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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