TE Vwgh Beschluss 2017/9/26 Ra 2017/05/0211

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Abs6;
B-VG Art133 Abs8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Marktgemeinde L, vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG in 2340 Mödling, Kaiserin Elisabeth-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Mai 2017, Zl. LVwG-AV-176/001-2017, betreffend Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde L; weitere

Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte

Partei: Mag. V K in W, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser Franz-Joseph-Ring 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde L. vom 15. Dezember 2015 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters dieser Marktgemeinde vom 3. August 2015 teilweise Folge gegeben und gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 festgestellt, dass für ein näher beschriebenes Bauvorhaben eine Anzahl von 8 Pflichtstellplätzen erforderlich wäre, die im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nicht herstellbar seien.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde aufgrund der von der mitbeteiligten Partei gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde (unter Spruchpunkt 1.) dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass die für das Vorhaben erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze mit "4" festgestellt wurde, und (unter Spruchpunkt 2.) eine Revision für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 4 Der revisionswerbenden Marktgemeinde kommt aus den in den

hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Zl. Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Zl. Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:

5 Da Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache war, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Fallspezifisch ist die Revisionslegitimation auch weder nach Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 4. November 2016, Ra 2014/05/0046, mwN).

7 Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. März 2017, Ra 2017/05/0024 bis 0030, mwN).

Wien, am 26. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050211.L00

Im RIS seit

27.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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