TE Vwgh Beschluss 2017/9/26 Ra 2017/05/0114

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §23;
VwGG §24;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei P D in K, vertreten durch Mag. David Suntinger, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11. April 2017, Zl. KLVwG- 1974-2018/24/2016, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: w&p Zement GmbH in Klagenfurt, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0042, mwN).

5 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 29. September 2016, mwN). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

6 Diese Entscheidung war zu treffen, ohne dass zuvor ein Mängelbehebungsauftrag erfolgt ist, und zwar aus folgenden Gründen:

7 Art. 133 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 lautet auszugsweise:

"Artikel 133.

...

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

..."

8 § 28 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

     "Inhalt der Revision

     § 28. (1) Die Revisison hat zu enthalten

1.        die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des

angefochtenen Beschlusses,

2.        die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das

Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,

3.        den Sachverhalt,

4.        die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber

verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),

5.        die Gründe, auf die sich die Behauptung der

Rechtswidrigkeit stützt,

6.        ein bestimmtes Begehren,

7.        die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob

die Revision rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(3) Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

(4) Der Revision ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Revisionswerber zugestellt worden ist. Andernfalls ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a Abs. 4a letzter Satz oder des § 26 Abs. 2 nachzuweisen.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."

9 § 34 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"Zurückweisung

§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

(1a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

(3) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

(4) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden."

10 Wie § 34 Abs. 2 VwGG ausdrücklich regelt, kommt ein Mängelbehebungsauftrag nur in Frage bei Revisionen, denen keiner der im § 34 Abs. 1 VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht. Zu den Umständen des § 34 Abs. 1 VwGG zählt auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Nach (dem systematisch vor § 34 Abs. 2 VwGG gereihten) § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen, wobei diese Bestimmung ausdrücklich auf § 28 Abs. 3 VwGG verweist, wo das Erfordernis normiert ist, dass die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

11 Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik ergibt sich somit eindeutig, dass ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG nur bei jenen Punkten des § 28 VwGG (sowie der §§ 23, 24 und 29 VwGG) in Frage kommt, die nicht Gegenstand des § 34 Abs. 1 und Abs. 1a VwGG sind. Dies bedeutet, dass dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, in der Revision nicht gesondert die Gründe enthalten sind, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG zu erteilen ist (mit der Konsequenz, dass dessen Nichtbefolgung als Zurückziehung der Revision gilt, die damit gegenstandslos wird, was zur Einstellung des Verfahrens führt - vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2016/05/0095, bzw. bei Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages mit der Konsequenz der Zulässigkeit der Revision), sondern gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ein Zurückweisungsbeschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist.

Wien, am 26. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050114.L00

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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