RS OGH 2017/9/26 6R13/17d

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Norm

GebAG §25 Abs3
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Verweist ein bestellter Sachverständiger auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen/weiteren Fachgebiet und wird er aus diesem Grunde enthoben, stellt dies keine "verschuldete Nichtvollendung" gemäß § 25 Abs 3 GebAG dar. Er hat Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen.Verweist ein bestellter Sachverständiger auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen/weiteren Fachgebiet und wird er aus diesem Grunde enthoben, stellt dies keine "verschuldete Nichtvollendung" gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GebAG dar. Er hat Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000139

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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