RS Vwgh 2015/2/18 Ra 2014/04/0035

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (Hinweis E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, mwN; allgemein zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten siehe das E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040035.L01

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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