RS Vwgh 2015/2/18 Ra 2014/04/0014

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn die Revisionswerberin Nachbarin (im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994; vgl. dazu das E vom 28. September 2011, 2009/04/0211) ist, kommt ihr beschränkte Parteistellung im Verfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu. Ein Verlust dieser Parteistellung kann gemäß § 42 Abs. 1 AVG nur im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung (in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen) eintreten (Hinweis Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2005/04/0087, vom 22. Juni 2011, 2010/04/0136, 0137, und vom 26. September 2012, 2010/04/0095, jeweils mwN). Hingegen ist es für die Begründung (bzw. den Verlust) der Parteistellung nicht entscheidend, ob die Revisionswerberin in einem der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Haus wohnt.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040014.L03

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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